Ministerpräsident von Schleswig-Holstein Daniel Günther. Foto: SH/Frank Peter/OH
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Kiel – Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat gestern (17.3.) in Bezug auf die Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus weitere Maßnahmen beschlossen.

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG)
Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020
Redaktionell korrigierte Fassung in Paragraf 1 Satz 3

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Beherbergung
Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Für bereits beherbergte Personen gilt dies ab dem Tag nach Inkrafttreten.

§ 2 Reisen aus touristischem Anlass
Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.

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§ 3 Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind zu schließen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und entsprechende gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen.

§ 4 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
(1) Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Die Verkaufsstellen haben in geeigneter Form auf die aktuellen Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes hinzuweisen und diese umzusetzen.
(2) Ferner sind zu schließen
a) Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
b) Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c) Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d) Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
e) der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
und alle weiteren, nicht in dieser Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center.

§ 5 Zusammenkünfte
(1) Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.
(2) Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere solche in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sind selbstbestimmt auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 17. März 2020
Daniel Günther
Ministerpräsident

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11 Kommentare

  1. Und was ist mit den Haushaltshilfen die von einer Firma in den Haushalt gehen, bei älteren Menschen. Wer zahlt da die aus fallenden Stunden.

  2. Hallo, finde ich absolut richtig. Was ist aber mit Menschen aus anderen Bundesländern die bereits in SH sind und in ihrem eigenem Haus wohnen?

  3. Was ist mit den Friseuren oder Kosmetikerin?
    Die sind so dicht an den Menschen dran…
    Das ist unverantwortlich!
    Die können keine 2 Meter Abstand halten.
    Auch wenn es „Handwerker“sind arbeitet man am Menschen und trotz allem sind das keine Pflegeberufe wie Politiker sagen.
    Aber vlt wird denen ja Schutzmasken/Anzüge etc.gestellt.

  4. Keine Schutzbekleidung für Verkaufspersonal in den Supermärkten, ungenügende Schutzmassnahmen in den Praxen, keine Desinfektionsmittel. Warum wird nicht gleich „Alle Luft anhalten“ angeordnet? Die von BK Merkel’s verkündete kapitalistisch angepasste Demokratie wird zum Luftschloss auf einem Leichenberg beim dem die Psychiater AG auch noch Miete kassieren will.

  5. Was ist mit Freizeitaktivitäten für Leute die in Schleswig Holstein leben?
    Sind diese auch untersagt?
    Darüber ist irgendwie nichts geregelt.
    Zbsp ne Fahrradtour zu 2t am Wochenende durch den Wald
    Ist ja eine Freizeitaktivität….

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