Bad Segeberg – Aufgrund der steigenden Corona-Infektionszahlen hat die Landesregierung Schleswig-Holstein eine neue Landesverordnung mit strengeren Vorschriften zur Corona-Bekämpfung mit Gültigkeit ab dem 2. November 2020 beschlossen. Auch für den Pferdesport in Schleswig-Holstein gelten neue Regelungen. So ist die Sportausübung grundsätzlich mit Einschränkungen gestattet.
„Wir können weiter zu unseren Pferden gehen, um sie zu versorgen und zu trainieren. Trotzdem müssen wir uns so gut wie möglich an bestimmte Regeln halten, um uns und andere vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Dafür tragen auch wir als Pferdesportler eine gesellschaftliche Verantwortung. So gilt es auch im Pferdesport weiterhin die bekannten Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten und Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.“, so Matthias Karstens, Geschäftsführer des Pferdesportverbandes Schleswig-Holstein e.V..
Nach §11 Sport der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 gilt ab dem 2. November 2020, dass die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet ist. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.
Für den Pferdesport in Schleswig-Holstein gilt, dass das Reiten in der Reithalle oder auf dem Reitplatz dagegen auch mit mehreren Personen gleichzeitig möglich ist, wenn die einzelnen Reiterinnen und Reiter hinreichend Abstand zueinander halten und den Reitsport jeder für sich individuell ausführt. Es besteht kein Unterschied, ob der Sport drinnen oder draußen ausgeübt wird.
Das bedeutet nach Rücksprache mit dem Innenministerium, dass organisierter Gruppenunterricht wie beispielsweise eine Springstunde mit mehreren Teilnehmern nicht stattfinden darf. Unterbunden werden soll, dass sich aktiv zu einem Zweck mit mehreren Personen getroffen wird.
Somit ist auch eine gemeinsame Ausübung des Pferdesports, wie z.B. in Form von Gruppenausritten oder Gruppenvoltigieren unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur unter den Voraussetzungen des §11 Absatz 1, dass die Sportausübung nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet ist. Einzelunterricht oder auch das Einzelvoltigieren sind erlaubt, sofern die entsprechenden Abstände und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
Dieses bedauern wir ausdrücklich und informieren umgehend bei Veränderungen im Sinne des Sports. Auch Schleswig-Holstein hat vor wenigen Stunden den 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten, sodass die seitens der Landesregierung ausgerufenen Maßnahmen dringend auch vom organisierten Sport zu berücksichtigen sind.
Reiterstübchen, Casinos, Aufenthaltsräume etc. sind zu schließen. In der Sattelkammer, auf der Stallgasse und ggf. an anderen Engstellen, ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung („Alltagsmaske“) denkbar.
Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume etc. sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Veranstaltungen sind lediglich für Berufssportler/Profis zugelassen. Dieses jedoch auch nur bei einem vorliegendem Hygienekonzept und Genehmigung durch das örtliche Gesundheitsamt/ Ordnungsamt.