Lübeck – Beim Thema Sperrung der Pappelkurve, dem Urteil wegen „Pyro-Vergehen“ der Fans des VfB Lübeck in Emden, hat sich etwas geändert. Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes (NFV) entschied nämlich in seiner Sitzung am Samstag, dass das Verbandsgerichtsurteil bezüglich der Blocksperre für die Pappelkurve (Block D, E und F) abgeändert wird und nicht im Heimspiel am 24. März gegen Blau-Weiß Lohne, sondern erst im Heimspiel am 15.April gegen Teutonia 05 Ottensen greift.
Grund:
Wie der VfB dazu veröffentlichte, geschah die Änderung „vor dem Hintergrund, dass der VfB und die Lübecker Polizei gegenüber dem NFV aus organisatorischen Gründen bezüglich der Umsetzung eines geeigneten Sicherheitskonzepts Bedenken angemeldet hatten, sollte die Blocksperre beim Spiel gegen Lohne erfolgen. Da der Verbandsrechtsweg beim NFV bereits rechtskräftig abgeschlossen war, blieb für eine entsprechende Neuterminierung der Weg des Gnadengesuchs als einzige Option, das Urteil in diesem Sinne abzuändern. Diesen Weg hatte der VfB-Vorstand gewählt, das NFV-Präsidium entsprach diesem Anliegen nun.“
Geht weiter
Unabhängig von dieser Entscheidung des NFV-Präsidiums lässt der VfB das Urteil des NFV-Verbandsgerichts zur Sperrung der Pappelkurve nun noch von einem ordentlichen Gericht grundsätzlich juristisch überprüfen. Für eine externe, juristische Beratung wurde nun der Fachanwalt für Sportrecht, René Lau aus Berlin, mit ins Boot geholt, der somit nun die Interessen des VfB vertritt und der am vergangenen Donnerstag beim Landgericht Bremen bereits den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, das Urteil des NFV auszusetzen, einreichte.
Verhältnismäßig?
Der VfB Lübeck erklärte des Weiteren zu diesem Thema: „Der Grund für dieses Vorgehen ist nicht darin zu sehen, dass sich der VfB in der Sache zu Unrecht verurteilt sieht. Die Verfehlungen in Form des Abbrennens von zehn pyrotechnischen Gegenständen durch einige VfB-Fans im Gästeblock beim Auswärtsspiel in Emden, die zu der sportrechtlichen Verurteilung führten, wurden als solche vom VfB anerkannt. Allerdings sehen der VfB-Vorstand und der Fachanwalt die Verhältnismäßigkeit einer derartigen „Kollektivstrafe“, die im überwiegenden Maße vollkommen Unbeteiligte am Besuch des Spiels auf ihren angestammten Plätzen hindert, als nicht gegeben an. Insbesondere trifft die Strafe die falschen Personen, da der zu ahndende Vorfall nicht in den benannten Blöcken stattfand, sondern sich während des Auswärtsspiels in Emden abspielte. Darüber hinaus ist der Teilausschluss eines bestimmten Zuschauerbereichs in der maßgeblichen Rechts- und Verfahrensordnung und der Satzung des NFV auch gar nicht konkret als mögliche Strafe benannt.“
Lückenhaft
VfB-Vorstandsvorsitzender und Rechtsanwalt Christian Schlichting sagt: „Mit dem Einschalten eines ordentlichen Gerichts ist unser Ziel nicht, das sanktionierte Verhalten an sich gutzuheißen oder zu verteidigen. Es geht uns vielmehr darum, eine Verhältnismäßigkeit solcher Urteile der Gerichte des NFV sicherzustellen, die unserer Auffassung nach nicht gegeben ist. Der DFB und alle anderen Regionalverbände beurteilen seit geraumer Zeit gleiche Vorfälle anders, nämlich maximal mit Geldstrafen, und greifen selbst bei sehr viel schwerwiegenderen Verfehlungen inzwischen kaum noch zu Kollektivstrafen, die juristisch ohnehin umstritten sind. Angesichts der Tatsache, dass die NFV-Statuten keine konkreten Strafrahmen umfassen, und der bisherigen Linie des NFV-Sportgerichts müssten wir auch befürchten, dass künftig schon kleinste Vorfälle genügen, um den weiteren Rahmen theoretisch möglicher Strafen, also Geisterspiele oder gar Punktabzüge, auszuschöpfen.“
Bildquellen
- Pappelkurve, Tribüne, Dach, VfB Lübeck: sr
- lobeca_27411_michael_raasch_20190916: Lobeca/Raasch