Keine Chance mehr für Phönix Lübeck auf 3. Liga

Hannover 96 II ist Meister und will aufsteigen

Nach dem Sieg bei Phönix Lübeck am 1. April dieses Jahres: Hannoveraner Spieler feiern vor und mit ihrem Fanblock den Sieg gegen den Tabellenzweiten. Foto: Lobeca/Roberto Seidel

Hannover – Die Meisterschaft in der Regionalliga Nord ist entschieden. Am Sonnabend gewann Spitzenreiter Hannover 96 II vor 2.500 Zuschauern gegen Eimsbütteler TV klar mit 5:0 (1:0). Damit sind die Niedersachsen nicht mehr von Platz eins zu verdrängen und der 1. FC Phönix Lübeck sowie SV Meppen streiten sich sportlich um Rang zwei.

96-Reserve nun gegen Würzburger Kickers

In den vergangenen Wochen war immer wieder fraglich, ob die Hannoveraner trotz beantragter Lizenz für die 3. Liga die Aufstiegsspiele bestreiten würden. Bei den Unterlagen für den DFB sollte anscheinend nachgebessert werden. Zudem hoffte man an der Leine, dass die Zweitliga-Mannschaft in die Bundesliga aufsteigen würde. Der Verein gab direkt nach dem Sieg gegen ETV bekannt, dass man nun in die Aufstiegsspiele gegen Bayern-Meister Würzburger Kickers geht. Dazu heißt es auf der Homepage: „Gespielt wird am Mittwoch, 29. Mai, 19 Uhr in Würzburg, ehe es am Sonntag, 2. Juni, um 13.30 Uhr in der Heinz von Heiden Arena zum alles entscheidenden Rückspiel um den Aufstieg in die 3. Liga kommt.“

Kind-Urteil im Juni

Spannend könnte es trotzdem bleiben, denn es steht noch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus das sich mit Martin Kind beschäftigt. Auch die Deutsche Fußball Liga (DFL) sowie der Deutsche Fußball-Bund (DFB) wird den 4. Juni mit Spannung verfolgen. Kind gilt bei Hannover 96 als “Alleinherrscher“.

Hierzu gab der BGH folgendes im Februar dieses Jahres folgendes bekannt:

Sachverhalt:

Alleingesellschafter der beklagten Hannover 96 Management GmbH ist der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. Der Kläger Martin Kind ist im Handelsregister als Geschäftsführer der Beklagten eingetragen. Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die die am Spielbetrieb der 2. Fußballbundesliga teilnehmende Fußballmannschaft Hannover 96 unterhält. Kommanditaktionärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Nach der Satzung der Beklagten ist ihr Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. In einem sogenannten Hannover-96-Vertrag zwischen dem Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ist vorgesehen, dass der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. die Satzung der Beklagten nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ändert, ergänzt oder ersetzt.

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Im Juli 2022 fassten Vertreter des Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten den Beschluss, den Kläger “mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses als Geschäftsführer“ der Beklagten abzuberufen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass dieser Beschluss über seine Abberufung nichtig ist. Das Landgericht Hannover hat der Klage stattgegeben und die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Der Beschluss sei entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil er mit dem Wesen der GmbH nicht vereinbar sei. Er sei nicht vom Aufsichtsrat der Beklagten und damit kompetenzwidrig gefasst worden, was unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge habe. Die Kompetenzüberschreitung erschöpfe sich nicht in dem Verstoß gegen die Satzung der Beklagten. Vielmehr trete auch ein Verstoß gegen den Hannover-96-Vertrag hinzu. Überdies sei der Abberufungsbeschluss sittenwidrig und damit analog § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Er erweise sich als in besonderem Maße treuwidrig, weil sich der Alleingesellschafter seiner im Hannover-96-Vertrag eingegangenen Bindung bewusst gewesen sei und er die satzungsmäßige Kompetenzverteilung bewusst unterlaufen habe.

Was passiert bei Kind-Ausstieg?

Der 80-jährige Kind hat als Unternehmer womöglich nicht nur Zeit, sondern auch viel Geld in das Projekt Hannover gesteckt. Sollte er seine Macht verlieren, könnte er seinen Ausstieg bekanntmachen. Ein Nachfolger ist bereits im Gespräch. Dieter Hecking, vor kurzem als Spotvorstand beim 1. FC Nürnberg entlassen, könnte die Geschicke bei den 96ern zukünftig übernehmen. Seine Aufgabe wäre vor allem eine teure Zweitliga- sowie möglicherweise eine nicht viel günstigere Drittliga-Mannschaft zu managen.

Wie sollte eurer Meinung nach die Fortsetzung für den HSV Hamburg aussehen?

  • Dem HSVH soll die Lizenz mit Erfüllung der Auflagen uneingeschränkt erteilt werden (57%, 524 Votes)
  • Dem HSVH soll die Lizenz verweigert bleiben (17%, 154 Votes)
  • Bei bestehendem Lizenzentzug sollte der HSVH in der 4. Liga an Stelle der zweiten Mannschaft weiterspielen (12%, 114 Votes)
  • Bei bestehendem Lizenzentzug sollte der HSVH in der 2. Liga als Zwangsabsteiger weiterspielen (10%, 87 Votes)
  • Bei bestehendem Lizenzentzug sollte der HSVH in der 3. Liga weiterspielen (4%, 34 Votes)

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