Neue Landesverordnung veröffentlicht

Kiel – Am vergangenen Wochenende veröffentlichte die schleswig-holsteinische Landesregierung die neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Sie ist mit Montag (22.11.2021) in Kraft getreten und gilt bis einschließlich Sonntag, den 15.12.2021. Folgende Inhalte der neuen Landesverordnung betreffen den Amateurfußball.

Für die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume sieht die Neufassung der Landesverordnung keine Veränderungen gegenüber dem vorherigen Regelwerk vor. Die Sportausübung unter freiem Himmel ist somit weiterhin ohne eine Begrenzung von Teilnehmer- und Zuschauerzahlen möglich. Eine Einschränkung des Teilnehmerkreises etwa auf ausschließlich Geimpfte und Genesene („2G-Regel“) oder auf Geimpfte, Genesene und Getestete („3G-Regel“) gibt es bei der Sportausübung außerhalb geschlossener Räume nicht. Für die Durchführung von Wettbewerben, d.h. Spielen/Turnieren unter Beteiligung von Mannschaften anderer Vereine, muss wie zuvor ein Hygienekonzept des Veranstalters, also des gastgebenden Vereins, vorliegen. Die Nutzung von Umkleidekabinen/Duschräumen fällt weiterhin grundsätzlich nicht unter die „3G-“ oder „2G-Regel“, in Ausübung des Hausrechts können Sportstättenbetreiber allerdings strengere Regelungen vorgeben. In jedem Fall muss für die Nutzung der genannten Räumlichkeiten aber wie bisher ein Hygienekonzept vorliegen.

Strengere Regelungen als bisher gelten für die Sportausübung innerhalb geschlossener Räume. Hier ist die Teilnahme nur den folgenden Personen gestattet:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,

Kinder bis zur Einschulung,

Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

Weiterhin besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Spielabsage, wenn in einer der beteiligten Mannschaften Corona-(Verdachts-)Fälle oder gesundheitliche Bedenken hinsichtlich der Austragung vorliegen.

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)
Verkündet am 20.November 2021, in Kraft ab 22. November 2021
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 5 Veranstaltungen
§ 5a Ausnahmen
§ 5b Wahlen und Abstimmungen
§ 6 Versammlungen
§ 7 Gaststätten
§ 8 Einzelhandel
§ 9 Dienstleistungen
§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 11 Sport
§ 12 Schulen und Hochschulen
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote
§ 12b Gesundheitsfach- und Pflegeschulen
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
§ 14a Krankenhäuser
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit
§ 16a Kindertagesstätten
§ 17 Beherbergungsbetriebe
§ 18 Personenverkehre
§ 19 Modellprojekte
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 20. November 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:
A. Allgemein
B. Im Einzelnen
Unterzeichnete Landesverordnung
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 und des § 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sowie des § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheits­beschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.

(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpft oder genesen sind, soweit diese nicht von den sonstigen Regelungen der Verordnung umfasst sind (Kontaktbeschränkungen). Bei der Obergrenze aus Satz 1 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung
Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht

für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,
für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,
bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt, und
im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.
Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versamm­lungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;
Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen

auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen.
Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.

(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Hände­hygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammel­umkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:

die Regelung von Besucherströmen;
die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzube­wahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.

(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung

durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder
bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.
(3a) Ein Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gilt nur dann, wenn

die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft worden oder sie persönlich bekannt ist und,
soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft worden ist.
(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt, dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden. Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer hat die Nachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV nach Maßgabe von Absatz 3a zu prüfen. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.

(5) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.

§ 5 Veranstaltungen
(1) Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
Kinder bis zur Einschulung,
Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
(3) Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken außerhalb geschlossener Räume sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.

(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.

(5) Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen, Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen.

§ 5a Ausnahmen
§§ 3 und 5 gelten nicht

für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;
im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetz­buch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) – und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI);
für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;
für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;
für Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;
für Wochenmärkte,
für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und
für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.
§ 5b Wahlen und Abstimmungen
(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.

(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.

(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt nicht

für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.
Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.

(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.

§ 6 Versammlungen
(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.

(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume

nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und
die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

(3) Wird innerhalb geschlossener Räume gesungen, ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
Kinder bis zur Einschulung,
Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
(5) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnis­mäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7 Gaststätten
(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:
a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
b) Kinder bis zur Einschulung,
c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden;
d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind;
in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von §2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnach­weis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt
Personen, die außerhalb geschlossener Räume bewirtet werden und nicht die Voraussetzungen nach Nummer 2 oder Absatz 2 erfüllen, müssen innerhalb der Gaststätte nach Maßgabe von § 2a Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:

Betriebsangehörigen in Betriebskantinen;
bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;
Hausgäste nach § 17 Absatz 2 und 3 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,
bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 dürfen in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt.

§ 8 Einzelhandel
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9 Dienstleistungen
(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein und eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.

(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
Kinder bis zur Einschulung,
Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen Friseurdienstleistungen auch an Personen erbracht werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

(3) Kundinnen und Kunden, die weder im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft noch genesen sind, müssen bei Dienstleistungen mit Körperkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.

(4) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
Kinder bis zur Einschulung,
Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,

wenn ihr Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist,
in Bibliotheken und Archiven; dort haben Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.
§ 11 Sport
(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.

(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen zur Sportausübung und -anleitung eingelassen werden:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
Kinder bis zur Einschulung,
Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen zur Sportausübung oder anleitung eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist.

(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehr­kräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12 Schulen und Hochschulen
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 11 Satz 1 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissen­schaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.

(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote
(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Alphabetisierungskursen, Vorbereitungskursen zur Erlangung von Schulabschlüssen, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket-für-Flüchtlinge-Kursen auch Personen teilnehmen, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Es wird empfohlen, im Hygienekonzept das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen, soweit der Bildungszweck nicht entgegensteht; dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der empfohlene Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird.

(3) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.

§ 12b Gesundheitsfach- und Pflegeschulen
Bei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen dürfen Schülerinnen und Schüler nur teilnehmen, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume

nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und
die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

(4) Beim Gemeindegesang innerhalb geschlossener Räume ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.

(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
Kinder bis zur Einschulung,
Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;
es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen;
Besucherinnen und Besuchern, die nicht geimpft, genesen oder getestet im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind, ist der Zugang zu verweigern, soweit kein Härtefall vorliegt.
(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 14a Krankenhäuser
(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.

(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:

ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;
Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit Personal im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;
die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;
Besucherinnen und Besuchern, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Härtefall vorliegt.
(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowe Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;
externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug, beim Vorliegen eines Härtefalls oder als Richterin und Richter zur Durchführung gerichtlicher Anhörungen nur betreten und eingelassen werden, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;
die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen, sowie Bewohnerinnen und Bewohner; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;
die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.

(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;
die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen, sowie Bewohnerinnen und Bewohner;
die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; in Wohnstätten sind sie täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;
externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, dürfen Wohnstätten außer bei Gefahr im Verzug, beim Vorliegen eines Härtefalls oder als Richterin oder Richter zur Durchführung gerichtlicher Anhörungen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;
die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 und externe Personen nach Nummer 5 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen;
§ 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygiene­konzept. Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 gelten entsprechend.

(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 entsprechend. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.

(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 6 entsprechend.

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit
(1) Für eintägige Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend. § 3 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; die Anwendung wird jedoch empfohlen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a Kindertagesstätten
(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situations­abhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.

(2) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, sofern Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

(3) Ab dem 24. November 2021 dürfen externe Personen die Einrichtung nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder sowie für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

§ 17 Beherbergungsbetriebe
(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
es werden nur folgende Personen aufgenommen und beherbergt:
a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;
b) Kinder bis zur Einschulung,
c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Personen aufgenommen und beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und deren Beherbergung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat.

(4) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18 Personenverkehre
(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen haben Kundinnen und Kunden innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 findet keine Anwendung.

(1a) An Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
Kinder bis zur Einschulung sowie
Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden;
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19 Modellprojekte
Die zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,

soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;
soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.
(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise der in § 2 Absatz 1 empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten wird. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;
entgegen
a) § 3 Absatz 4 Satz 2,
b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1,
c) § 6 Absatz 1 Satz 1,
d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,
e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
f) § 9 Absatz 4,
g) § 10 Absatz 1,
h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,
i) § 12b Satz 3,
j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,
k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,
l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 , Absatz 2 Satz 1,
m)§ 17 Absatz 1 Nummer 1 oder
n) § 18 Absatz 2 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;
entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;
entgegen § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 ein Hygienekonzept nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;
entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;
entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet,
entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz Beschäftigte einsetzt,
entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
entgegen § 7 Absatz 3 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;
entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt,
entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;
entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.
(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.
entgegen
a) § 5b Absatz 3 Satz 1,
b) § 6 Absatz 2 Satz 2,
c) § 7 Absatz 1 Nummer 4,
d) § 8 Absatz 3 Satz 1,
e) § 9 Absatz 3,
f) § 10 Absatz 3 Nummer 2,
g) § 12b Satz 2,
h) § 13 Absatz 4 Satz 1,
i) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4,
j) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,
k) § 18 Absatz 1 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;
entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2021 (ersatzverkündet am 13. November 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/21113_Corona-AenderungsVO.html), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 20. November 2021

Daniel Günther
Ministerpräsident

Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 20. November 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:
A. Allgemein
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erging erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO). Diese Verordnung ist seitdem wiederholt überarbeitet, neugefasst und geändert worden.

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Mit Beschlüssen vom 18. November 2020, vom 4. März 2021, vom 11. Juni und vom 25. August 2021 hat er jeweils festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Eine Aufhebung dieser Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist bislang nicht erfolgt. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Feststellung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 5 IfSG nach drei Monaten mit Ablauf des 25. November 2021 außer Kraft tritt.

Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 4 IfSG ist wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen insbesondere die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erkrankt sind, je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die nach Altersgruppen differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden.

Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Die Landesregierung war und ist sich dabei bewusst, dass durch die Verordnung in der Vergangenheit in Grundrechte eingegriffen wurde und gegenwärtig in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der sämtliche Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte.

Die Landesregierung prüft kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind. Gleichzeitig ist auf die derzeit wieder sehr stark steigenden Inzidenzzahlen in verhältnismäßiger Weise zu reagieren.

Im Rahmen der vorliegenden Neufassung ist dem sehr starken Anstieg der Inzidenzzahlen dadurch Rechnung getragen, dass in beruflichen Zusammenhängen künftig im Regelfall 3G (genesen, geimpft, getestet), im Freizeitbereich 2G (genesen, geimpft) gelten soll. Dies gilt für Gaststätten, für Freizeiteinrichtungen, bei der Sportausübung, bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Beherbergungsbetrieben. Auch wurde die Obergrenze bei privaten Zusammenkünften ungeimpfter/ungenesener Personen auf 10 reduziert.

Die getroffenen Regelungen sind im Hinblick auf die o.g. Schutzzwecke, insbesondere die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten nicht soweit ansteigen zu lassen, dass das Gesundheitssystem überlastet werden könnte, geeignet und erforderlich. Die Zahl der Neuinfektionen steigt derzeit sehr stark an, jedoch führt dieser Anstieg durch den Fortschritt der Impfkampagne derzeit noch nicht zu einer Überbeanspruchung des Gesundheitssystems. Um einer solchen Überbeanspruchung auch weiterhin vorbeugen zu können, bedarf es der normierten Einschränkungen. Betroffen sind fast alle Regelungen der Verordnung.

Die bestehenden Beschränkungen sind erforderlich, um einer Steigerung der Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten vorzubeugen.

Die 7-Tages-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) beträgt in Schleswig-Holstein aktuell (Stand: 18. November 2021) 116,1. In allen Kreisen und kreisfreien Städten liegt der Wert über 50, davon in neun über 100. Den höchsten Wert hat die Stadt Neumünster mit 247,8 (Stand: 17. November 2021).

Die Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen) liegt in Schleswig-Holstein aktuell bei 3,09. Den Höchststand hatte diese Inzidenz in der zweiten Januarhälfte 2021 mit Werten zwischen 10 und 11; der tiefste Wert im Jahr 2021 betrug am 2. Juli 2021 0,14.

Derzeit (Stand: 17. November 2021) werden 30 an COVID-19 erkrankte erwachsene Personen intensivmedizinisch behandelt (Höchststand am 31. Januar 2021: 101 Personen). Aktuell stehen 136 freie betreibbare Intensivbetten zur Verfügung.

Die Landesregierung hat berücksichtigt, dass am 27. Dezember 2020 mit der Impfkampagne begonnen wurde. Seither (Stand: 18. November 2021) haben in Schleswig-Holstein 74,6 % der Bevölkerung eine Erstimpfung, 72,2 % eine Zweitimpfung und 7,2 % eine Auffrischungsimpfung erhalten.

B. Im Einzelnen
Zu § 1 (Grundsätze)

Absatz 1 beschreibt den Zweck, den die Verordnung verfolgt. Um die Corona-SARS-CoV-2-Pandemie wirksam und zielgerichtet bekämpfen zu können, ist es notwendig, die Übertragung durch Verfolgung von Infektionswegen nachvollziehen zu können und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung des Coronavirus zu gewährleisten.

Absatz 2 erkennt an, dass die Verordnung durch ihre Ge- und Verbote freiheitsbeschränkend wirkt. Gleichzeitig stellt er klar, dass Pflicht und Zwang nur dort eingreifen sollen, wo dies unumgänglich erscheint. Wesentlich und vorrangig für die Umsetzung ist die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

Zu § 2 (Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen)

Zu Absatz 1

Um das Risiko der Übertragung zu minimieren, sollte generell im privaten und öffentlichen Raum das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern beachtet werden. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht mehr; daher ist auch die Regelung von Ausnahmetatbeständen entbehrlich.

Zu Absatz 2

In Situationen, in denen der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen. Auch dabei handelt es sich nicht um eine rechtliche Verpflichtung, soweit nicht in anderen Vorschriften dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verweist auf die Hinweise und Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen der Ministerien und Fachinstitutionen des Bundes (zum Beispiel Robert Koch-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, örtliche Gesundheitsbehörden pp.), die von jedermann beachtet werden sollen. Nach dieser Norm können auch Ministerien Empfehlungen veröffentlichen.

Zu Absatz 4

Zusammenkünfte zu einem gemeinsamen privaten Zweck sind innerhalb geschlossener Räume mit maximal 10 Personen unabhängig von Haushalten zulässig, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpft oder genesen sind. Es spielt dabei keine Rolle, bei wem die Zusammenkunft stattfindet. Wie in § 8 Absatz 2 SchAusnahmV vorgesehen, werden Geimpfte und Genesene bei einer Personenzahlbegrenzung nicht mitberechnet.

Außerhalb geschlossener Räume gibt es keine Kontaktbeschränkung. Sofern in anderen Vorschriften etwas zu den Kontakten geregelt ist, sind diese Vorgaben einzuhalten.

Mit dem Begriff „zu privaten Zweck“ wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Es ist mithin nicht eine Betreiberin bzw. Betreiber oder eine Veranstalterin oder Veranstalter, die bzw. der die Gruppe zusammensetzt.

Bei zulässigen Kontakten bleiben Kinder bis einschließlich 13 Jahren aus den betroffenen Haushalten unberücksichtigt. Paare gelten als gemeinsamer Haushalt, auch wenn sie nicht zusammen wohnen. Dies ist damit zu begründen, dass Paare sich ohnehin besonders nahekommen, auch wenn sie nicht zusammen leben. Mit Paare sind 2 Personen gemeint, zwischen denen eine auf gewisse Dauer angelegte Liebes- oder Lebensbeziehung besteht.

Nach Satz 4 sind notwendige Begleitpersonen für Personen mit Schwerbehinderung von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen, wenn im Ausweis für Menschen mit Schwerbehinderung nach § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), eines der Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl. eingetragen ist.

Zu § 2a (Mund-Nasen-Bedeckung)

In bestimmten Situationen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. Als Masken sind zulässig:

medizinische Masken nach der europäischen Norm DIN EN 14683:2019+AC: 2019,
mit medizinischen Masken vergleichbare Masken, d.h. industriell hergestellte Masken aus mehrlagigem Vlies, die eine ähnliche Schutzwirkung bieten, auch wenn sie nicht über eine Zulassung als Medizinprodukt verfügen,
partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil folgender Klassen:

  • FFP 2 und FFP3 nach der europäischen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009,
  • N95 nach dem US-amerikanischen Standard NIOSH-42CFR84,
  • KN95 nach dem chinesischen Standard GB 2626-2006.
  • P2 nach dem australisch-neuseeländischen Standard AS/NZ 1716:2012,
  • DS2 nach dem japanischen Standard JMHLW-Notification 214,2018 und
  • KF94 nach dem koreanischen Standard 1st Class KMOEL-2017-64.
    Von der Tragepflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie bei Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfern für Menschen mit Hörbehinderung. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, dürfen dennoch freiwillig zum Infektionsschutz Visiere verwenden. Dies gilt auch für alle anderen Personen in Situationen, in denen eine Maskenpflicht nicht besteht.

Als Nachweis ist ein Attest darüber erforderlich, dass aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann; eine Begründung, insbesondere die Angabe einer Diagnose, ist nicht erforderlich. Das Attest muss erkennen lassen, von welcher Ärztin oder Psychotherapeutin, welchem Arzt oder Psychotherapeuten es ausgestellt worden ist. Die Person, die sich auf diese Ausnahme beruft, muss im Attest namentlich benannt sein und ihre Identität glaubhaft machen.

Für die Nahrungsaufnahme und für das Rauchen darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, sofern dies im Sitzen oder im Stehen erfolgt. Hier geht es um kurzfristige Ausnahmen.

Im Rahmen des Hausrechts oder der gerichtlichen Sitzungspolizei können auch strengere Anforderungen gestellt werden; die Ausnahmen aus Satz 2 finden insoweit keine Anwendung, sondern gelten allein für die Maskenpflicht aus Satz 1.

Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen)

§ 3 regelt die allgemeinen Pflichten für die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, für die Ausrichterinnen und Ausrichter von Veranstaltungen nach § 5 sowie für die Leiterinnen und Leiter von Versammlungen nach § 6.

Zu Absatz 1

Bei den in §§ 7 bis 11 und §§ 12a bis 17 geregelten Einrichtungen treten die dort normierten besonderen Anforderungen neben die allgemeinen Pflichten aus § 3 und gegebenenfalls den besonderen Anforderungen an die Hygiene aus § 4.

Auf die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird zudem in Satz 2 hingewiesen. Soweit nach diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Kundinnen und Kunden und/oder die Beschäftigten vorgegeben wird, sind diese einzuhalten.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 sollen die Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen beachtet werden, wozu auch die Ministerien gehören; dies entspricht § 2 Absatz 3. Dies setzt voraus, dass sich die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand der Empfehlungen und Hinweise kundig machen, was über das Internet ohne unzumutbaren Aufwand jederzeit möglich ist.

Die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat nach Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihrer oder seiner organisatorischen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die in Nummern 1 bis 5 aufgeführten Hygienestandards eingehalten werden. Dabei stehen ihr oder ihm insbesondere das Direktionsrecht gegenüber Angestellten sowie das Hausrecht zur Verfügung. Als geeignete Maßnahme kommt beispielsweise in Betracht, auf das Verhalten der Besucherinnen und Besuchern zu achten, sie bei Verstößen mit dem im Einzelfall gebotenen Nachdruck zur Einhaltung der Hygienestandards anzuhalten und sie erforderlichenfalls der Einrichtung zu verweisen.

Nummer 1, wonach enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu reduzieren sind, zielt darauf ab, unnötiges Gedränge zu verhindern. Nach Wegfall der verpflichtenden Einhaltung eines Mindestabstandsgebotes kann über diese Norm keine Schließung der Einrichtung oder der Veranstaltung veranlasst werden.

Nummer 2 richtet sich an alle Besucherinnen, Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette einhalten sollen.

Nummer 3 fordert, dass in geschlossen Räumen Möglichkeiten für Besucherinnen und Besucher bestehen müssen, sich die Hände waschen oder desinfizieren zu können. Die Hinweise der öffentlichen Stellen zur korrekten Umsetzung sind zu beachten. Sofern eine Händedesinfektion erfolgt, ist auf die Verwendung eines adäquaten Desinfektionsmittels zu achten.

Nummer 4 sieht die regelmäßige Reinigung von solchen Oberflächen vor, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden, da die Umweltstabilität der Corona-Viren von den Umgebungsbedingungen abhängt. In öffentlichen Bereichen steht dabei die Reinigung der Oberflächen im Vordergrund. Sofern eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet wird, so soll diese generell als Wisch- (und nicht als Sprüh-) Desinfektion erfolgen. Besondere Bedeutung hat die Flächendesinfektion durch Wischdesinfektion in medizinischen Einrichtungen. Das gleiche gilt für die Sanitäranlagen, die ebenfalls regelmäßig gereinigt werden müssen.

Nach Nummer 5 sind Maßnahmen zur regelmäßigen Lüftung von Innenräumen notwendig, weil hier das Risiko einer Aerosolbildung besteht. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die sich länger in der Luft halten und die beim Sprechen freigesetzt werden können. Diese können Erreger übertragen. Daher ist das häufige Lüften, also die Frischluftzufuhr und der Luftaustausch in Innenräumen, eine zentrale Maßnahme zur Minimierung des Infektionsrisikos.

Zu Absatz 3

Absatz 3 fördert die Transparenz gegenüber den Besucherinnen und Besuchern. Es werden die Hygienestandards, mögliche Zugangsbeschränkungen mit der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen und nach Nummer 3 im Einzelfall die nach Absatz 2 anwendbaren Anforderungen angegeben, die auch in Form einer Checkliste erfolgen können. In der Checkliste kann auch kurz und knapp angegeben werden, ob die Anforderungen überprüft und eingehalten worden sind. Eine Checkliste wird auf den Seiten der Landesregierung vorgehalten. Soweit die nach Absatz 3 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form zu erfolgen haben, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht.

Damit Besucherinnen und Besucher möglichst frühzeitig und zuverlässig über mögliche Gefahren einer Ansteckung durch andere informiert werden können, ist nunmehr auch die Bereitstellung eines QR-Codes für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts verpflichtend. Die QR-Codes können mittels der App oder auf der Internetseite https://www.coronawarn.app/de/eventregistration/ erstellt werden. Da die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts auch die QR-Codes der „Luca“-App nutzen kann, reicht es aus, wenn deren QR-Codes bereitgestellt werden. Eine Pflicht der Nutzung des QR-Codes durch die Kundinnen und Kunden oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist mit der Bereitstellung des QR-Codes nicht verbunden, die Nutzung wird aber empfohlen. Diese Pflicht ist noch nicht bußgeldbewehrt, um den betroffenen Einrichtungen hinreichend Zeit für die Vorbereitung zu belassen; es kommt aber in Betracht, bei nächster Gelegenheit einen entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestand zu ergänzen.

Zu Absatz 4

Satz 1 enthält besondere Vorgaben bei der Bereitstellung von Toiletten. Ansammlungen vor und in den sanitären Einrichtungen sind zu vermeiden, so dass die Verfügbarkeit sanitärer Einrichtungen auch ein limitierender Faktor sein kann.

Nach Satz 2 sind sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschräume, aber auch Sammelumkleiden nunmehr generell geöffnet, soweit ein Hygienekonzept für diese Einrichtungen erstellt wird. Dabei sind auch Einzelkabinen umfasst, die einen gemeinsamen Vorraum haben. Nicht umfasst sind Umkleidemöglichkeiten im Rahmen von Kleidungsgeschäften. Diese Umkleiden stellen keine Gemeinschaftseinrichtungen dar, sondern gehören zum Verkaufsraum. Für diese muss kein gesondertes Hygienekonzept erstellt werden.

Zu § 4 (Besondere Anforderungen an die Hygiene)

§ 4 spezifiziert einige besondere Hygieneanforderungen.

Zu Absatz 1

In einem Hygienekonzept nach Absatz 1 sind die Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Infektionserregern darzulegen. Es hat die Verfahrensweisen zur Einhaltung von Anforderungen an die Hygiene abzubilden und die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sicherzustellen. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind, können diese ebenfalls abgebildet werden. Der Umfang des Hygienekonzeptes hängt von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung ab.

In Satz 2 Nummern 1 bis 4 werden Vorgaben zum Mindestinhalt eines Hygienekonzepts gemacht. So sind Maßnahmen zur Lenkung von Besucherströmen erforderlich, um unnötiges Gedränge zu reduzieren. Schwerpunktmäßig soll sich das Hygienekonzept mit der Einlasskontrolle auseinandersetzen. Sofern in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen, erfolgt die Überprüfung des Impf-, Genesenen- oder Teststatus erst mit Zutritt. Im Hygienekonzept sind zudem Maßnahmen zur Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen und zum Lüften, möglichst mit frischer Luft, erforderlich. Auf die ergänzenden Ausführungen zu § 3 wird verwiesen. Für die Besucherzahl gibt es keine feste Bezugsgröße wie zum Beispiel eine maximale Besucherzahl für eine bestimmte Fläche. Im Hygienekonzept kann in Ausübung des Hausrechts eine maximale Obergrenze von Besucherinnen und Besuchern festgeschrieben werden. Ist zu erwarten, dass die Besucherinnen und Besucher sich in bestimmten Räumen aufstauen könnten, kann die Beschränkung auch auf einzelne Räume bezogen werden. Besucherströme können im Rahmen der Wegeführung durch Markierungen, Einbahnstraßenregelungen und gesonderte Zu- und Ausgänge gelenkt werden.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Lüftung sind besonders die Aktivitäten in den jeweiligen Räumlichkeiten zu berücksichtigen. Wenn Tätigkeiten mit einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen erfolgen, wie z.B. Gesang, Blasmusik oder Betrieb einer Diskothek, sind besondere Anforderungen an die Lüftung im Hygienekonzept zu berücksichtigen. Dabei ist Kohlendioxid (CO2) ein relevanter Indikator für den Luftwechsel.

Stationäre RLT-Anlagen stellen bei Beachtung aller Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik (Regelwerke, VDI, DIN, EN) die zuverlässigste Maßnahme zur Gewährleistung hygienisch einwandfreier Innenraumluft in dicht belegten Räumen dar. Die Überprüfung der Frischluftzufuhr sollte im laufenden Betrieb bei den o.g. Tätigkeiten mittels CO2-Messung erfolgen.

Satz 6 stellt klar, dass damit keine Hygienepläne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gemeint sind. An ein Hygienekonzept sind weniger strenge Anforderungen zu stellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Einzelheiten der Erhebung der notwendigen Kontaktdaten und deren datenschutzkonforme Aufbewahrung und Vernichtung. Ob die Daten schriftlich oder digital erhoben werden, gibt die Verordnung nicht vor. Durch die Nutzung digitaler Erhebungsverfahren, beispielsweise über datenschutzkonforme Apps, kann jedoch die Arbeit der Gesundheitsbehörden deutlich erleichtert werden. Die Kontaktdaten können dann auch digital übermittelt werden.

Die Erhebung von Kontaktdaten ist nur in den in der Verordnung geregelten Fällen (§ 15 Absatz 1 Nummer 3, §15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verpflichtend, darüber hinaus bietet die Verordnung keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kontaktdaten. Ansonsten ist die Kontaktdatenerhebung datenschutzrechtlich nur unter den strengen Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), unter anderem Artikel 6 DSGVO, zulässig. Die oder der Datenverarbeitende ist dafür verantwortlich, dass eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung besteht und dass die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Datenverarbeitung eingehalten werden. Auch das Hausrecht ist keine Rechtgrundlage einer pflichtigen Kontaktdatenerhebung. An die Freiwilligkeit einer Einwilligung im Datenschutzrecht sind strenge Anforderungen zu stellen.

Es müssen nur die Daten angegeben werden, die vorhanden sind. Wenn also jemand keine E-Mail-Adresse besitzt, muss diese auch nicht angegeben werden; die Einrichtung kann dennoch genutzt werden. Soweit sich Besucherinnen oder Besucher weigern, Name und Anschrift anzugeben, sind sie vom Zugang auszuschließen.

Das Erhebungsdatum und die -uhrzeit sind neben der Einrichtung von Löschroutinen auch für die Nachverfolgbarkeit von Bedeutung. Der Speicherungszeitraum von vier Wochen ist erforderlich, um eine effektive Rückverfolgbarkeit von Infektionen auch praktisch umsetzen zu können. Diese Frist ist auch angemessen, da vor dem Hintergrund der Inkubationszeit des Virus, des bis zum Behandlungsbeginn verstreichenden Zeitraums und der sodann erforderlichen Anordnung und Durchführung einer Testung ein erheblicher Teil der Speicherfrist bereits verstrichen sein kann, bevor das zuständige Gesundheitsamt Maßnahmen zur Rückverfolgung überhaupt einleiten kann. Eine kürzere Frist würde sodann die Rückverfolgbarkeit erheblich einschränken. Eine längere Frist ist vor dem Hintergrund des bisher bekannten Pandemieverlaufs nicht erforderlich.

Die Regelung zur Kontaktdatenerhebung in Absatz 2 wird durch § 28a Absatz 4 IfSG ergänzt, dessen Bestimmungen im Landesrecht nicht zu wiederholen sind. Danach haben die Verantwortlichen sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen (nach § 10 Gesundheitsdienstgesetz sind dies die Kreise und kreisfreien Städte) sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 IfSG erforderlich ist. Die Verantwortlichen sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

Nach Satz 5 sind Personen, die im Rahmen einer Erhebung nach dieser Verordnung Kontaktdaten angeben, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Die vorsätzliche Angabe falscher Kontaktdaten stellt nach § 21 Absatz 2 eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer nach der Verordnung Kontaktdaten erhebt, muss auch die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung von Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, die Einhaltung von Löschregeln nach Art. 17 DSGVO und die Erfüllung technisch-organisatorischer Anforderungen nach Art. 32 DSGVO.

Die digitale Kontaktdatenerhebung über geeignete Apps ist ebenfalls möglich. Dies ist eine zusätzliche Option. Die Möglichkeit der Nutzung darf allerdings nicht dazu führen, dass Menschen, die keine Apps nutzen, die Angebote nicht wahrnehmen können.

Zu Absatz 3

Soweit in der Verordnung ein negativer Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorausgesetzt wird (insbesondere bei einer Beschränkung auf „getestete Personen“ im Sinne von § 2 Nummer 2 SchAusnahmV), erweitert Absatz 3 die Möglichkeiten, einen solchen Nachweis zu erbringen, gegenüber den Vorgaben aus der SchAusnahmV. Zum einen wird die Gültigkeitsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis auf 48 Stunden verlängert, während Antigentests weiterhin gemäß § 2 Nummer 7 SchAusnahmV nur 24 Stunden gültig sind. Zum anderen ist (entgegen § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV) ein von einer Schule ausgestellter Nachweis über einen unter Aufsicht abgenommenen Test innerhalb der 24-Stunden-Frist auch in anderen Einrichtungen verwendbar. Eine Bescheinigung aufgrund einer möglichen Selbstauskunft der oder des Sorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 Schulen-CoronaVO kann nicht ausgestellt werden. Die Regelung betrifft vor allem die volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler werden hingegen im Regelfall regelmäßig im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes zweimal pro Woche getestet und brauchen dann nicht erneut für andere Einrichtungen getestet werden, sofern sie die Testung in der Schule anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen können (siehe jeweils bei den jeweiligen Normen).

Aber auch minderjährige Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen, die nur einmal jede Woche in der Berufsschule getestet werden und damit nicht von der Regelung des regelmäßigen Testens im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes erfasst sind, kann gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 eine Bescheinigung seitens der Schule ausgestellt werden. Sie gilt dann für 24 Stunden und dient als Nachweis für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen, dass die Person getestet ist.

Zu Absatz 3a

In der Verordnung wird verschiedentlich darauf abgestellt, ob eine Person über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis verfügt. Dies ist insbesondere Voraussetzung für die Einstufung als geimpfte, genesene oder getestete Person, wie sich aus § 2 Nummer 2, 4 und 6 SchAusnahmV ergibt. Um sicherzustellen, dass die den Nachweis vorlegende Person tatsächlich mit der im Nachweis genannten Person identisch ist, ist es erforderlich, dass die Identität zuverlässig anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (insbesondere Reisepass, Personalausweis, Führerschein) überprüft wird. Es genügt eine bloße Sichtkontrolle, es sind keine Kopien der Nachweise oder der Lichtbildausweise anzufertigen.

In den Fällen, in denen der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, gilt der Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweis nur dann, wenn der Nachweis mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts durch die Betreiberin oder den Betreiber bzw. die Veranstalterin oder den Veranstalter überprüft worden ist.

Zu Absatz 4

Tests dienen der Pandemiebekämpfung. Die Verordnung sieht daher an verschiedenen Stellen vor, dass Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ihre Leistungen nur an getestete Personen erbringen dürfen. Korrespondierend dürfen auch nur getestete Personen bzw. Personen, die über einen Testnachweis verfügen, diese Leistungen entgegennehmen. Fehlt es an einem Testnachweis, stellt die gleichwohl vorgenommene Entgegennahme einer solcher Leistung eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer müssen die Voraussetzungen (Impfung, Genesungsnachweis, Test) prüfen. Dies ist auch durch Delegation an Dritte möglich.

Getesteten Personen sind geimpfte und genesene Personen gleichgestellt. Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Absatz 2 SchAusnahmV. Sie müssen keinen negativen Test vorlegen, es sei denn, sie weisen coronatyptische Symptome auf. Wer als geimpft gilt, regelt § 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 SchAusnahmV. Im Regelfall bedarf es zweier Impfungen und eines 14-tägigen Abstands. Genesene sind solche im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 SchAusnahmV. Ihre coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Die Testpflicht kann in extremen Ausnahmefällen entfallen. Dies gilt, falls Personen, die aufgrund anerkannter erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Testung vorzunehmen bzw. durchführen zu lassen. An einen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

Als Nachweis ist ein Attest darüber erforderlich, dass aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine sichere Testung möglich oder durchführbar ist.

Zu Absatz 5

Bei Gefahr im Verzug muss der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen durch etwa Feuerwehr und Rettungsdienste jederzeit auch dann möglich sein, wenn die Hilfskräfte nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Impfung, Genesung oder Testung erfüllen. Dies wird in Absatz 5 ermöglicht.

Zu § 5 (Veranstaltungen)

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014, I-20 U 131/13). Der Veranstaltungsbegriff ist sehr weit gefasst: Dazu zählen unter anderem private Feiern aller Art, Unterrichtsformate, bestimmte Kulturangebote wie Kino- oder Theateraufführungen und Großveranstaltungen wie Volksfeste und Festivals. Zusammenkünfte von weniger als drei Personen stellen keine Veranstaltung dar.

Im Übrigen gilt für private Feiern und Feste § 8 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), wonach insbesondere bei privaten Zusammenkünften und vergleichbaren sozialen Kontakten bei der Beschränkung der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt werden. Maßgeblich ist jeweils die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher, nicht dagegen die Künstlerin oder der Künstler, die Ausstellerin oder der Aussteller, die Verkäuferin oder der Verkäufer und das Personal.

Die Absätze 1 und 2 regeln die allgemeinen Voraussetzungen für Veranstaltungen im öffentlichen Raum.

Zu Absatz 1

Absatz 2 regelt die – über die allgemeinen Anforderungen aus § 3 hinausgehenden – zusätzlichen Voraussetzungen, die bei jeder Veranstaltung zu erfüllen sind. Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, wer an Veranstaltungen teilnehmen darf. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten alle anwesenden Personen.

Künftig müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Veranstaltung grundsätzlich 2G erfüllen, also entweder geimpft (§ 2 Nummer 2 SchAusnahmV) oder genesen (§ 2 Nummer 4 SchAusnahmV) sein. Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sind Personen, die keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Nachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Veranstalterin oder den Veranstalter mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte.

Auch Minderjährige dürfen an Veranstaltungen teilnehmen. Entweder sind sie getestet wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen. Die Testungen erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

Nach Nummer 4 können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass für Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, die Vorgaben für Veranstaltungen nicht gelten, mithin kein Hygienekonzept und keine Testpflichten verlangt werden. Ohne Personenzahlbegrenzung sind Zusammenkünfte zu privaten Zwecken außerhalb von geschlossenen Räumen möglich, ohne das hierfür ein Hygienekonzept erstellt werden muss.

Der Begriff „zu privaten Zwecken“ bezieht sich auf § 2 Absatz 4, wo klargestellt wird, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Es ist mithin nicht eine Veranstalterin oder Veranstalter, die bzw. der die Gruppe zusammensetzt.

Zu Absatz 4

Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung für einzelne Personen beruflich bedingt, z.B. für die Darstellerinnen und Darsteller bei Aufführungen oder Mitarbeitende eines Catering-Services, so dürfen diese Personen unabhängig von dem Status als geimpfte oder genesene Person auch dann teilnehmen, wenn sie negativ getestet sind. Eine beruflich bedingte Teilnahme liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies ebenfalls nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Veranstalterin oder des Veranstalters und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

Zu Absatz 5

Grundsätzlich gibt es bei Veranstaltungen in Außenbereichen aufgrund des geringeren Infektionsrisikos keine Vorgaben über die Erstellung eines Hygienekonzepts hinaus. Bei einzelnen Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkten, die nach § 68 Absatz 1 Gewerbeordnung festgesetzt sind, kann aber auch im Außenbereich aufgrund der hohen Teilnehmerzahl auf begrenzter Fläche das Infektionsrisiko erhöht sein. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat im Hygienekonzept eine Risikobewertung vorzunehmen und dem Gesundheitsamt das Hygienekonzept anzuzeigen. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Risikobewertung sollten gegebenenfalls weitere Maßnahmen im Hygienekonzept vorgesehen werden, etwa eine 3G- oder 2G-Teilnehmerbeschränkung. Auch die Gesundheitsämter werden so dabei unterstützt, im Einzelfall zusätzliche, notwendige Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a IfSG, insbesondere eine 2G-Regelung, zu treffen.

Von der Vorschrift erfasst werden auch Veranstaltungen mit Marktcharakter wie Flohmärkte oder Jahrmärkte (nicht Wochenmärkte, siehe § 5a Nummer 7). Ebenfalls gilt die Vorschrift für Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Zu § 5a (Ausnahmen)

§ 5a normiert für bestimmte Veranstaltungen und Einrichtungen Ausnahmen von den Vorgaben des § 3. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen.

Zu den ausgenommenen Veranstaltungen nach Nummer 1 zählen beispielsweise Übungen der Feuerwehren. Ebenfalls unter diese Ausnahme fallen Gesellschafts- und Bewegungsjagden auf Schalenwild, einschließlich der An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

Zu den beruflich oder dienstlich begründeten Zusammenkünften nach Nummer 2 gehören auch berufliche oder dienstliche Fortbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn selbst veranstaltet werden. Im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe gilt dies entsprechend für durch Rechtsakt geregelte Weiterbildungen. Eine beruflich bedingte Tätigkeit liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst. Nach der voraussichtlich am 24. November 2021 in Kraft tretenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes wird an Arbeitsstätten 3G gelten.

Nach Nummer 3 sind auch Zusammenkünfte, die im Zusammenhang mit außerfamiliären Wohnformen und Hilfeleistungs- und Betreuungsangebote im Bereich der Pflege, der Eingliederungshilfe (§§ 15, 15a) sowie der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 16, 16a) stehen, von den Vorgaben des § 2 Abs. 4, § 3 und § 5 ausgenommen.

Ausschließlich interne Gruppenangebote unterfallen § 5a Nr. 3 und sind von den Vorgaben des § 5 insbesondere befreit. Diese Angebote werden der Häuslichkeit gleichgesetzt. Familienbesuche in Kantinen und anderen Gemeinschaftsräumen sind private Zusammenkünfte, die gemäß § 2 Abs. 4 zulässig sind. Die Treffen sind von den Bewohnerinnen und Besuchern „selbstorganisiert“. Andere Angebote mit Externen und Veranstaltungen größerer Art sind von der Privilegierung der Nummer 3 nicht erfasst und unterfallen § 5 und den dortigen Voraussetzungen.

Ebenso zulässig sind unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen. Die allgemeinen Anforderungen nach § 3 sind einzuhalten.

Zulässig ist auch Wahlwerbung durch Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und -bewerbern, wie sie z. B. im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl in Fußgängerzonen stattfindet. Diese Stände dienen dem Informationsaustausch mit den Wahlberechtigten. In diesem Rahmen wird das Wahlprogramm vorgestellt, um Wählerstimmen geworben und Flyer oder Werbegeschenke verteilt. Wahlwerbung ist soweit unter Einbeziehung von Informationsständen oder –tischen wie auch ohne diese möglich. Gerichtet ist diese informatorische Wahlwerbung auf die Ansprache einzelner Passantinnen und Passanten. Soweit eine größere Kundgebung erfolgen soll, die über die Ansprache einzelner Personen hinausgeht und zu einer Ansammlung größerer Menschenmengen führen kann, ist § 5a nicht einschlägig. Diese Art der Wahlwerbung fällt als Versammlung in den Anwendungsbereich des § 6.

Eheschließungen stellen einen hoheitlichen Akt im Sinne des § 5a dar. Sie sind auch und gerade in den Zeiten, in denen die Kontakte aufgrund der Infektionszahlen nach wie vor reduziert werden müssen, für die Brautpaare eine besondere Veranstaltung, die in ihrer emotionalen Bedeutung für die Menschen weit über den staatlichen Akt der Eheschließung und deren Beurkundung hinausgeht.

Eheschließungen sollen in den zur Verfügung stehenden Räumen so gestaltet werden, dass unter Berücksichtigung der verwaltungsinternen Hygieneregelungen möglichst zumindest der enge Familienkreis, insbesondere Kinder und Eltern, sowie Trauzeugen an der Trauung neben der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten und gegebenenfalls der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher teilnehmen können. Die Möglichkeiten, die die Räumlichkeiten vor Ort bieten, selbstverständlich unter Berücksichtigung des Schutzes der Beschäftigten und der Gäste vor Infektionen, sollen genutzt werden. Dabei sollten auch größere Räume wie z.B. der Ratssaal oder ein Sitzungssaal als Trauzimmer zur Nutzung in Betracht gezogen werden, wenn die Eheschließenden in Begleitung mehrerer Personen kommen möchten.

Die Regelung in Nummer 8 zu schulischen Veranstaltungen wurde aufgenommen, damit klar ist, dass auch bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule keine weiteren Vorgaben gelten, soweit nur Schülerinnen und Schüler einer Kohorte teilnehmen. Damit sind z.B. Theatervorführungen für Schulklassen gemeint oder Besuche von Schulklassen in Museen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um reine Schülergruppen handelt. Wenn eine Schulklasse z.B. eine Theatervorführung besucht, bei der auch andere Gäste anwesend sind, dann gelten auch für Schülerinnen und Schüler die gleichen Voraussetzungen.

Zu § 5b (Wahlen und Abstimmungen)

Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Bürgerentscheiden, bedarf es aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie der Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen, um den Infektionsschutz der Wählerinnen und Wähler als auch der Wahlvorstände bestmöglich sicherzustellen und dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit hinreichend Rechnung zu tragen. Da es bei Wahlen und Abstimmungen zu einer Vielzahl von Kontakten kommt, ist es erforderlich, entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Gerade im Hinblick auf die Bundestagswahl ist es zur Wahrung der Einheitlichkeit der Wahl geboten, eine landesweit einheitliche Regelung zu treffen. Verletzen Personen die getroffenen Regelungen, können sie nach § 31 Satz 2 Bundeswahlgesetz des Wahlgebäudes verwiesen werden; aufgrund des Infektionsschutzes wird von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch zu machen sein.

Zu Absatz 1

Die Regelung beschreibt den Anwendungsbereich für die Wahlhandlung, Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Erfasst wird damit insbesondere die kommende Bundestagswahl. Ebenso erstreckt sich die Regelung auf Wahlen der kommunalen Ebene sowie Abstimmungen (Bürgerentscheide und Volksentscheide). Sonstige Sitzungen der Wahl- und Abstimmungsausschüsse bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen werden dagegen von § 5a Nummer 1 erfasst. § 5b ist eine Sondervorschrift zu Veranstaltungen, deshalb gilt § 5 nicht. Wie bei § 5a wird auch § 3 ausgenommen.

Zu Absatz 2

Die von den Wahlbehörden zu erstellenden Hygienekonzepte für die Wahlgebäude richten sich nach § 4 Absatz 1. Die Stimmabgabe im Wahllokal ist den Wählerinnen und Wählern möglich, ohne geimpft, genesen oder getestet zu sein. Aus diesem Grunde muss gewährleistet werden, dass für Personen, die sich im Wahlgebäude aufhalten, kein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. So müssen zum einen die Wahlvorstände, die sich über den Wahltag einer Vielzahl von Kontakten ausgesetzt sehen, geschützt werden. Zum anderen soll insbesondere den Wählerinnen und Wählern die Stimmabgabe in einer sicheren Umgebung ermöglicht werden. Aus diesem Grunde ist im Wahlgebäude ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausgenommen von der Verpflichtung, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sind Hilfspersonen der Wählerin oder des Wählers bei der Wahlhandlung (§ 57 BWO) oder Personen, die einander nahestehen, z. B. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Eltern und ihre Kinder.

Zu Absatz 3

Im Wahlgebäude besteht zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a Absatz 1 Satz 1. Dabei gelten die in § 2a Absatz 1 Satz 2 aufgelisteten Ausnahmen. Insbesondere dürfen Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können, das Wahlgebäude ohne Mund-Nasen-Bedeckung betreten. Zudem besteht für die Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, rechtzeitig im Vorfeld auf die Alternative der Briefwahl auszuweichen (§ 27 Absatz 4 BWO).

Die Ausübung des Wahlrechts wird durch die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht eingeschränkt.

Die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände, die sich während des gesamten Wahltags im Wahlgebäude aufhalten, können die Mund-Nasen-Bedeckung ablegen, sofern sie einen festen Steh- oder Sitzplatz eingenommen haben und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsvorstands sowie zu Wählerinnen und Wählern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.

Sofern eine Person, die sich als Teil der Öffentlichkeit im Wahlgebäude aufhält, gemäß § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit ist, muss sie einen negativen Corona-Test im Sinne des § 2 Nummer 7 SchAusnahmVO nachweisen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein; im Fall eines molekularbiologischen (z.B. PCR-)Tests nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 höchstens 48 Stunden. Bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle eines Testnachweises.

Zu Absatz 4

Wegen der langen Aufenthaltsdauer im Wahllokal ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände negativ auf das Coronavirus getestet sind. Das bedeutet nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, dass sie über einen höchstens 24 alten Antigentest oder gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 1 über einen höchstens 48 Stunden alten molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Nach § 7 SchAusnahmV reicht anstelle eines Testnachweises auch ein Nachweis darüber, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Infektion genesen sind.

Zu § 6 (Versammlungen)

In Abgrenzung zu den allgemeinen Veranstaltungen, für die § 5 gilt, regelt § 6 die Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts. Unter den Versammlungsbegriff fallen auch größere Auftritte zur Wahlwerbung, wie z.B. öffentliche Reden von Kandidatinnen oder Kandidaten.

Zu Absatz 1

Es gelten die allgemeinen Anforderungen aus § 3, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat die Einhaltung der Hygienestandards zu gewährleisten. Darüber hinaus ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Auch bei Eilversammlungen ist es den Organisatorinnen und Organisatoren noch möglich, ein zumindest grundlegendes Hygienekonzept zu erstellen. Für sog. Spontanversammlungen, die sich aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bilden, wäre die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts jedoch eine verfassungsmäßig unzulässige Beschränkung, da sie faktisch unmöglich gemacht würden. Diese sind daher ausgenommen. Die praktische Bedeutung dieser Versammlungen ist jedoch gering.

Für Versammlungen unter freiem Himmel gibt es keine weiteren Vorgaben.

Zu Absatz 2

Aufgrund der konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG für die freiheitlich demokratische Grundordnung bleiben Versammlungen weiterhin auch innerhalb geschlossener Räume zulässig, ohne dass eine Beschränkung auf geimpfte, genesene oder getestete Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Zur Gewährleistung des Infektionsschutzes dürfen dann nur die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze und unmittelbar angrenzende Sitzplätze nur von einander nahestehenden Personen besetzt werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Absatz 1 in geschlossenen Räumen nur noch dann verpflichtet, wenn sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden.

Zu Absatz 3

Wird bei einer Versammlung gesungen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu ihnen nicht nahestehenden Personen.

Zu Absatz 4

Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen. Nach Nummer 1 sind das Personen ohne Symptome, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis haben. Auch Genese sind erfasst. Sie haben einen auf sie ausgestellten Genesenenausweis und weisen auch keine Symptome auf. Schließlich werden von Nummer 1 auch negativ getestete Personen erfasst. Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies ebenfalls nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Versammlungsleitung und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

Auch Minderjährige dürfen Versammlungen besuchen. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmals testen lassen. Die Testungen in der Schule erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Versammlungsleitung mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

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Nach Nummer 4 können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Zu Absatz 5

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden die zulässigen Versammlungen im Einzelfall beschränken, d.h. mit Auflagen versehen, oder gänzlich untersagen können, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung nicht zulassen.

Zu § 7 (Gaststätten)

Es wird zwischen Gaststätten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume hinsichtlich der Vorgaben differenziert. Was eine Gaststätte ist, ergibt sich aus § 1 des Gaststättengesetzes.

Die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene für jedermann, das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 und auch die allgemeinen Pflichten für Einrichtungen mit Publikumsverkehr nach § 3 gelten auch für Gaststätten. In Gaststätten dürfen an einem Tisch im Innenbereich bis zu 10 Personen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpft oder genesen sind – unabhängig aus wie vielen Haushalten sie kommen – sitzen. Zu den weiteren Einzelheiten siehe § 2. Im Übrigen gilt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, wonach gemäß deren § 8 Absatz 2 vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur 2. Impfung) und genesene Personen (siehe hierzu § 2 SchAusnahmV) bei der Kontaktbeschränkung nicht mitgezählt werden. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen, sofern sie ihre Impfung bzw. ihren Impfstatus nachweisen können.

Zu Absatz 1

Nach der Nummer 1 bedarf es eines Hygienekonzeptes, in dem auf die Anzahl der zu belegenden Plätze unter Berücksichtigung der erforderlichen Raumbelüftung eingegangen wird.

Nummer 2 regelt, wer innerhalb geschlossener Räume von Gaststätten bewirtet werden darf.

Eine Terrasse mit an allen Seiten geschlossenen Außenwänden beispielsweise aus Glas ist kein solcher „innerhalb geschlossener Raum“, wenn kein Dach vorhanden ist. Insofern ist auch ein Wintergarten mit fahrbarem Dach kein geschlossener Raum, wenn das Dach geöffnet ist. Eine Markise, die in der Regel an der Hauswand fest montiert ist, ist in Kombination mit seitlichen Windschutzvorrichtungen jedoch nicht zulässig, außer die Windschutzvorrichtungen schließen von der Höhe her nicht an die Markise an und es verbleibt ausreichend Raum für den Luftaustausch. Ist die Terrasse hingegen überdacht wie bei einem Zelt, Pavillon oder anderen Unterständen, darf die Gastronomie nur dann als außerhalb geschlossener Räume angesehen werden, wenn maximal eine Seitenwand vorhanden ist. Bei zwei oder mehr Seitenwänden und einem Dach handelt es sich um eine Gaststätte innerhalb geschlossener Räume und es gelten die Vorgaben nach Nummer 2.

Die Vorgaben nach Nummer 2 gelten nur für Gäste, die innerhalb geschlossener Räume speisen oder trinken, mithin bewirtet werden möchten. Für Gäste, die nur außerhalb geschossener Räume bewirtet werden, gilt die Nummer 2 mithin nicht. Sofern diese Gäste zwecks Aufsuchung der Toilette die Innenräume der Gaststätte betreten müssen, liegt keine Bewirtung vor (siehe jedoch Nummer 4).

Gemäß Nummer 2 Buchstabe a) dürfen geimpfte oder genesene Personen bewirtet werden. Das sind Gäste ohne Symptome, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis oder einen auf sie ausgestellten Genesenenausweis haben und keine Symptome aufweisen. Asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sind Personen, die keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

Mit Buchstabe b) wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

Auch Minderjährige dürfen bewirtet werden. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Buchstabe c), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen. Die Testungen in der Schule erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Nachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Betreiberin oder den Betreiber mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

Nach Buchstabe d) können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Nummer 3, die nur noch bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung in § 28b Absatz 1 IfSG am 24. November 2021 von Bedeutung sein wird, regelt insofern, dass nicht getestete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Bereichen arbeiten dürfen, in denen regelmäßiger Kundenkontakt besteht. Ein Testnachweis muss ansonsten alle 72 Stunden erfolgen. Getesteten Personen stehen gemäß § 7 Absatz 2 SchAusnahmV solche gleich, die immunisiert oder genesen sind. Wer das ist, ergibt sich aus § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass sie einen Testnachweis vorgelegt haben. Diese Bestätigung hat die Betreiberin oder der Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Geimpfte oder genesene Personen bestätigen, dass sie einen Nachweis zu diesem Status vorgelegt haben. Es ist keine Kopie des Impfnachweises oder Genesenennachweises anzufertigen. Die Regelung entspricht im Übrigen § 17 Nummer 3 bei den Beherbergungsbetrieben. Statt eines Nachweises kann die oder der Beschäftigte auch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Soweit Gäste, die in Außenbereichen bewirtet werden, auch die Innenräume der Gaststätte betreten wollen (etwa zur Toilettenbenutzung), müssen sie nach Nummer 4 entweder die strengeren Anforderungen an die Bewirtung in der Innengastronomie aus Nummer 2 oder Absatz 2 erfüllen oder eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Zu Absatz 2

Unabhängig von dem Status als geimpfte oder genesene Person dürfen Personen in bestimmten Konstellationen auch dann bewirtet werden, wenn sie negativ getestet sind. Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies ebenfalls nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Versammlungsleitung und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

Davon erfasst sind gemäß Nummer 1 Bewirtungen in Betriebskantinen, da dort nur betriebsangehörige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und keine Gäste bewirtet werden.

Des Weiteren können gemäß Nummer 2 auch getestete Personen bewirtet werden, wenn sie die Bewirtung aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen und dies ohne Durchmischung mit den anderen Gästen erfolgt.

Nummer 3 ist eine spezielle Regelung für Gäste von Beherbergungsbetrieben, die dort bewirtet werden. Sofern diese Gäste aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen als getestete Personen beherbergt werden, dürfen sie im Betrieb unter denselben Voraussetzungen bewirtet werden. Zusätzlich müssen sie sich von anderen Gästen der Gaststätte getrennt aufhalten. Sofern sie hingegen geimpft oder genesen sind, gilt diese Einschränkung nicht. Insofern dürfen diese Gäste bereits nach Buchstabe a) überall in der Gaststätte Platz nehmen.

Schließlich können nach Nummer 4 auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und –bewerbern bewirtet werden, wenn diese getestet sind.

Zu Absatz 3

Künftig müssen alle Gäste einer Diskothek, eines Tanzlokals oder einer ähnlichen Einrichtungen ausnahmslos 2G erfüllen, also entweder geimpft (§ 2 Nummer 2 SchAusnahmV) oder genesen (§ 2 Nummer 4 SchAusnahmV) sein. Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sind Personen, die keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Hinsichtlich der Lüftung wird auf das Hygienekonzept verwiesen, in dem auch hierauf eingegangen werden muss. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter § 4 wird verwiesen. Die Maßnahmen im Hygienekonzept zu den Regelungen von Besucherströmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezieht sich auf die Einlasskontrolle, da zu diesem Zeitpunkt der Impf- oder Genesenenstatus noch nicht überprüft wurde. Die allgemeine Anforderung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, wonach enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern zu reduzieren sind, zielt darauf ab, unnötiges Gedränge zu verhindern. Nach Wegfall der verpflichtenden Einhaltung eines Mindestabstandsgebotes kann über diese Norm keine Schließung der Diskothek, des Tanzlokals oder ähnlicher Einrichtungen veranlasst werden.

Mit der entsprechenden Anwendung von § 5 Absatz 4 wird geregelt, dass die Personen, die beruflich oder geschäftlich in der Diskothek tätig sind, nicht nur geimpft oder genesen sein müssen, sondern entsprechend der voraussichtlich ab dem 24. November 2021 geltenden Regelungen des § 28b Absatz 1 IfSG eine Testung nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ausreicht. Ihre Testung darf zu Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegen. Eine beruflich bedingte Teilnahme liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

In § 4 Absatz 5 ist geregelt, dass bei Gefahr im Verzug der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen durch etwa Feuerwehr und Rettungsdienste jederzeit auch dann möglich ist, wenn die Hilfskräfte nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Impfung, Genesung oder Testung erfüllen.

Zu § 8 (Einzelhandel)

Zu Absatz 1

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen müssen ein Hygienekonzept im Sinne von § 4 Absatz 1 erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass es zu keinen Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Auch wenn keine Pflicht hierzu besteht, bietet es sich an, auf die Anzahl der Kontrollkräfte und deren Aufgaben zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung einzugehen. Als Kontrollkräfte können dabei auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftes eingesetzt werden, sofern sie dabei jedoch parallel zur Kontrolltätigkeit keine Verkaufs- und Beratungstätigkeit im Geschäft vornehmen. Bei Ein-Personenbetrieben (zum Beispiel inhabergeführte Einzelhandelsbetriebe ohne weiteres Personal oder Geschäften mit nur einer im Ladenlokal beschäftigten Person) kann die im Verkaufsraum anwesende Person sowohl die Kontroll- als auch die Verkaufstätigkeit wahrnehmen.

Weiterhin wird vorgegeben, dass Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich vorhanden sind. § 8 gilt auch für die Verkaufsstellen bei Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Handwerkerinnen und Handwerkern.

Zu Absatz 2

Weil in Einkaufszentren und Outlet-Centern Geschäfte konzentriert vorhanden sind, bedarf es in Absatz 2 besonderer zusätzlicher Regelungen für deren Betreiberinnen und Betreiber, damit auch steuernd in die Flächen vor den einzelnen Geschäften eingegriffen wird. Hierzu müssen die Betreiberinnen und Betreiber dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorlegen und sich genehmigen lassen, bevor das Einkaufszentrum oder das Outlet-Center betrieben werden darf. Ihre Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten, ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Satz 3.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Kundinnen und Kunden sowie das Personal auf denjenigen Flächen, auf denen mit Kundinnen und Kunden Kontakte entstehen können. Dies betrifft auch Theken- und Tresenbereiche. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um die Übertragung des Coronavirus zu verringern. In Sozial- und Gemeinschafträumen, die ausschließlich dem Personal zugänglich sind, sind die Vorgaben von § 2a zu beachten. Darüber hinaus ist Personal von der Maskenpflicht befreit, wenn dieses beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung durch Kundinnen oder Kunden geschützt ist. Mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und während des gesamten Aufenthaltes in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren – nicht gemeint sind überdachte Parkplätze der Einkaufszentren – haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch hier gibt es eine Ausnahme, wenn geeignete physische Barrieren eine Tröpfchen- und Aerosolübertragung entgegenwirken. Hiervon ist die einzelne Umkleidekabine erfasst.

Näheres zu der Mund-Nasen-Bedeckung findet sich in § 2a. Die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber sowie die Betreiberinnen und Betreiber des Einkaufszentrums oder des Outlet-Centers haben im Rahmen ihres Hausrechtes mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die Kundinnen und Kunden ihrer Verpflichtung nachkommen. Die Ausübung des Hausrechts bedeutet, dass sie notfalls den Aufenthalt der Kundinnen und Kunden in dem Geschäft oder dem Einkaufszentrum bzw. Outlet-Center beenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Kundinnen und Kunden gibt, die nach § 2a Satz 2 nicht verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zu § 9 (Dienstleistungen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für die Dienstleisterin oder den Dienstleister. Zum Schutz der Kundinnen und Kunden muss sie oder er geimpft, genesen oder getestet sein. Aufgrund der Bezugnahme auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV muss die Testung gegebenenfalls jeden Tag erneut erfolgen, da ein Antigentest nur eine Gültigkeit von 24 Stunden hat. Ein PCR-Test hat hingegen eine Gültigkeit von 48 Stunden gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Zudem muss die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, wer Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nehmen darf. Das sind zum einen nur geimpfte und genesene Personen (Nummer 1). Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

Auch Minderjährigen gegenüber dürfen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen. Die Testungen in der Schule erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Dienstleisterinnen und Dienstleister mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

Nach Nummer 4 können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Die Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kundinnen und Kunden gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.

Medizinisch bedingte Dienstleistungen sind solche der Gesundheits- und Heilberufe sowie der Gesundheitshandwerkerinnen und Gesundheitshandwerkern wie Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikerinnen und Zahntechniker. Auch die Fußpflege, die im Rahmen der Podologie erfolgt, ist eine medizinisch notwendige Dienstleistung. Bei Leistungen, die physiotherapeutisch aufgrund eines ärztlichen Rezeptes erbracht werden, gibt es insofern auch keine Testverpflichtung für die Kundin oder dem Kunden. Medizinisch notwendige Dienstleistungen sind zudem auch solche, die zur Verhinderung von Verletzungen im Zusammenhang mit künstlichen Nägeln oder Piercings erfolgen.

Pflegerisch notwendig sind Dienstleistungen nur dann, wenn Leistungsempfänger aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit die Tätigkeiten nicht selbst durchführen können.

Sonderregelungen für den Bereich der Prostitution entfallen. Es gelten für die sexuellen Dienstleistungen einer oder eines Prostituierten die Regelungen für Dienstleistungen mit Körperkontakt.

Für Ärzte und Tierärzte und ihre Beschäftigten sind keine besonderen Regelungen notwendig. Die Vorgaben ergeben sich bereits aus deren eigenen Regularien.

Vom Impf- und Genesenenerfordernis für Kundinnen und Kunden gibt es nach Satz 3 eine Ausnahme für Friseurdienstleistungen, also nur für das Haare-, Wimpern- und Bartschneiden. Auch an getesteten Kundinnen und Kunden dürfen diese Dienstleistungen erbracht werden. Die Art der Testung ergibt sich aus § 2 Nummer 6 SchAusnahmV.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ist eine zusätzliche Schutzvorschrift neben Absatz 2 und betrifft die Kundinnen und Kunden, die nicht geimpft oder genesen, sondern nur getestet sind. Das gilt zudem auch für die Kundinnen und Kunden bei medizinisch oder pflegerisch notwendigen Dienstleistungen. Absatz 3 regelt, dass aus Gründen des Infektionsschutzes in dem engen Kontakt der Personen bei körpernahen Dienstleistungen auch die Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Sollte die konkrete Dienstleistung wegen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht erbracht können, kann insoweit für diese Tätigkeit auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung bei der Kundin oder dem Kunden verzichtet werden.

Zu Absatz 4

Dienstleisterinnen und Dienstleister, die zulässige Tätigkeiten mit Körperkontakt ausüben, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

Zu § 10 (Freizeit- und Kultureinrichtungen)

§ 10 regelt die Voraussetzungen, unter denen Freizeit- und Kultureinrichtungen betrieben werden. Für Veranstaltungen in diesen Einrichtungen gelten die Regelungen über Veranstaltungen.

Zu Absatz 1

Gemäß Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, wer an Veranstaltungen in Innenbereichen von Freizeit- und Kultureinrichtungen teilnehmen darf.

Nach Nummer 1 müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich 2G erfüllen, also entweder geimpft (§ 2 Nummer 2 SchAusnahmV) oder genesen (§ 2 Nummer 4 SchAusnahmV) sein. Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sind Personen, die keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Nachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Betreiberin oder den Betreiber mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

Auch Minderjährige dürfen Freizeit- und Kultureinrichtungen besuchen. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen. Die Testungen in der Schule erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

Nach Nummer 4 können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt in Nummer 1 die Teilnahme aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen sowie in Nummer 2 den Zutritt zu Bibliotheken bzw. Archiven. In beiden Fällen können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen eingelassen werden. An die Stelle der 2-G-Pflicht bei Teilnahme aus privaten Gründen tritt in diesen Fällen eine 3-G-Pflicht. Eine beruflich bedingte Teilnahme liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst. In Bibliotheken und Archiven besteht für private Besucherinnen und Besucher zusätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

In § 4 Absatz 5 ist geregelt, dass bei Gefahr im Verzug der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen durch etwa Feuerwehr und Rettungsdienste jederzeit auch dann möglich ist, wenn die Hilfskräfte nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Impfung, Genesung oder Testung erfüllen.

Zu § 11 (Sport)

§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zum Lüften, zur Desinfektion etc. einzuhalten.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 ist vorgesehen, dass der Sport in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimmbädern und Freibädern ein Hygienekonzept erfordert.

Zu Absatz 2a

Absatz 2a regelt, wer innerhalb geschlossener Räume zur Sportausübung und -anleitung eingelassen werden darf. Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

Nach Nummer 1 sind das Personen ohne Symptome, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis haben. Auch Genesene dürfen zur Sportausübung eingelassen werden. Sie haben einen auf sie ausgestellten Genesenenausweis und weisen auch keine Symptome auf.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Veranstalterin oder den Veranstalter mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen..

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

Auch Minderjährige dürfen Sport in Sportanlagen treiben. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen. . Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

Nach Nummer 4 können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Das Sporttreiben in der privaten Wohnung ist von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Das Merkmal „Einlassung zur Sportausübung“ umfasst nicht die Sportausübung im privaten Rahmen im privaten Raum. Wenn also eine Familie zu Hause Sport ausübt, gilt dort nicht 2G als Voraussetzung.

Zu Absatz 2b

In Absatz 2b wird für solche Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen. Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel gilt auch in solchen Fällen, in denen die Sportausübung für das Tierwohl unerlässlich ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass etwa bei der Pferdehaltung ein ausreichender täglicher Bewegungsauslauf als notwendig erachtet wird.

Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass von den Ausnahmen nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV erfasst werden, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Sportstättenbetreiberin oder des Sportstättenbetreibers oder Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

In § 4 Absatz 5 ist geregelt, dass bei Gefahr im Verzug der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen durch etwa Feuerwehr und Rettungsdienste jederzeit auch dann möglich ist, wenn die Hilfskräfte nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Impfung, Genesung oder Testung erfüllen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen Wettkämpfe und Sportfeste durchgeführt werden können:

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist hier nicht nur bei der Nutzung von geschlossenen Räumen, sondern auch im Außenbereich verpflichtet, in jedem Fall ein Hygienekonzept zu erstellen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt die entsprechende Anwendung des § 5 für die Zulassung von Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Art der Veranstaltung richtet sich dabei nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauer vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt eine Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für Prüfungen, Rehasport, Schwimmkurse für Kinder und Jugendliche sowie das Sportstudium. Zum Schwimmunterricht zählen sowohl schulische Angebote im Klassenverband als auch außerschulische Schwimmkurse in festen angeleiteten Gruppen. Der Schwimmunterricht in Schulen sollte an den Tagen stattfinden, an denen in der Schule Testungen durchgeführt werden. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader (Nachwuchskader II und Landeskader) mit umfasst. Nachweise des Kaderstatus durch den jeweils zuständigen Sportfachverband sind bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung beizufügen.

Zu § 12 (Schulen und Hochschulen)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 11 Satz 1 SchAusnahmV für Schulen sowie für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen zu erlassen. Von der Verordnungsermächtigung umfasst sind auch Regelungen zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Schule und zurück. Möglich sind auch Regelungen über Teilbereiche des Schulweges, etwa von der nächsten Haltestelle bis zum Schulgelände. In der Rechtsverordnung können auch von § 12 abweichende Pflichten von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern oder anderen Personen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Pflichten zum Einhalten von Mindestabständen oder von Gruppengrößen geregelt werden. Auch können Abweichungen von § 18 Absatz 1 für Fahrten in Schulbussen geregelt werden.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bleibt befugt, weitergehende Empfehlungen und Hinweise zu erteilen, zum Beispiel zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch über die rechtlichen Vorgaben hinaus.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Vorgaben dieser Verordnung für Schulen und Hochschulen nicht gelten.

Zu § 12a (Außerschulische Bildungsangebote)

Zu Absatz 1

Außerschulische Angebote umfassen sämtliche Bildungsangebote und Bildungsstätten, die nicht unter § 12 fallen. Dazu zählen zum Beispiel das Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume, Einrichtungen zur Berufsvorbereitung, Volkshochschulen und andere Einrichtungen der Weiterbildung, Einrichtungen zur Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, Fahrschulen, Hundeschulen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und andere qualifizierte Anbieter.

Außerschulische Bildungsangebote sind Veranstaltungen. Insofern gelten die Regelungen aus § 5 entsprechend, insbesondere die Anforderung, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sein müssen. Eine Inanspruchnahme ist außerdem Kindern bis 7 Jahren sowie minderjährigen Schülerinnen und Schülern gestattet, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, sowie Minderjährigen, die im Sinne des § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen getestet im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

Wie in der Begründung zu § 5 bereits ausgeführt, stellen Zusammenkünfte von zwei Personen keine Veranstaltung dar. Dies gilt auch für Bildungsangebote mit nur zwei Personen, einer oder einem Unterrichtenden und einer Kundin oder eines Kunden. In einem solchen Fall gilt die Verweisung auf § 5 nicht. Das betrifft beispielsweise den Musikeinzelunterricht, den sonstigen Einzelunterricht oder die Einzelberatungsgespräche, kann aber auch den praktischen Fahrunterricht betreffen.

Für Sportangebote in außerschulischen Bildungseinrichtungen gilt nur § 11 als speziellere Norm für die Ausübung des Sports. Im Sportbereich findet § 12a keine Anwendung.

Prüfungen dürfen im Bereich der außerschulischen Bildungseinrichtungen nach § 5a Nummer 2 durchgeführt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ist eine Sonderregelung für spezielle Bildungsangebote mit beruflichen Kontext. Hier gilt abweichend von Absatz 1 und den dortigen Zugangsbedingungen, dass zusätzlich auch getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV an den außerschulischen Bildungsangeboten teilnehmen dürfen. Mangels Sonderregelungen müssen sich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeden Tag testen lassen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 lässt außerschulische Bildungsangebote für Kinder- und Jugendliche zu. Es gelten die Voraussetzungen nach § 16.

Zu § 12b (Gesundheitsfach- und Pflegeschulen)

Zu Absatz 1

Die Ausbildungssicherung in den Gesundheitsfachberufen ist für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung von hohem Wert. Die Situation an Gesundheitsfachschulen ist weder mit der an allgemeinbildenden noch mit der an anderen berufsbildenden noch mit der an Hochschulen vergleichbar.

Die Auszubildenden sind schon während ihrer Ausbildung im Gesundheitswesen mit direktem Patientenkontakt tätig. Sie benötigen in der Ausbildung praktische Lehrinhalte, die digital oder mit Abstand und ohne Körperkontakt nicht erlernt werden können. Wechselunterricht ist wegen der oft geringen Größe der Schulen nicht umsetzbar. Es werden für die Versorgung der Bevölkerung die vollständigen Kohorten benötigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Auszubildenden der Gesundheitsfachberufe über ein hohes Maß an Kompetenz in Bezug auf den Infektionsschutz verfügen.

Der Präsenzbetrieb ist angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens aber nur unter Einhaltung von Hygieneregeln verantwortbar. Der Zugang zum Unterricht ist gemäß der 3G-Regel davon abhängig zu machen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines täglich durchzuführenden negativen Corona-Testergebnis erbringen.

Um dem erhöhten Gefahrenpotential bei Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstandes gerecht zu werden, ist in diesen Fällen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.

In dem Hygienekonzept der Schulen müssen die allgemeinen Anforderungen nach dieser Verordnung an die Hygiene und ein Lüftungskonzept aufgenommen sein.

Zu § 13 (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen)

Zu Absatz 1

Sämtliche rituellen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind gestattet. Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten dieselben Vorgaben wie für rituelle Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Zur Trauerfeier gehört die eigentliche Zeremonie, nicht aber eine anschließende Bewirtung.

Es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 3:

Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
für die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Im Rahmen des Konzeptes ist auch der Gemeindegesang zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

Innerhalb geschlossener Räume gilt für die Sitzordnung grundsätzlich das sog. Schachbrettmuster. Davon kann unter den Voraussetzungen des Absatz 5 abgesehen werden. Im Außenbereich gelten für die Sitzordnung keine Vorgaben.

Auf Verkehrsflächen im Innenbereich gilt eine Maskenpflicht nach Maßgabe von § 2a.

Zu Absatz 4

Während des Gemeindegesangs innerhalb geschlossener Räume müssen alle Gottesdienstbesucherinnen und -besucher (nicht dagegen die die Veranstaltung leitende Person) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt nicht für andere musikalische Darbietungen wie z.B. von Chören. Chören wird dringend empfohlen, die Anforderungen an 3G (geimpft, genesen oder getestet) zu erfüllen.

Im Außenbereich gelten für den Gemeindegesang keine Vorgaben.

Zu Absatz 5

Die Anforderungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ausschließlich getestete, geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Das sind zum einen nur getestete Personen (Nummer 1). Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 Schutzausnahmenverordnung ist klargestellt, dass dies nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Merkmale (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht des Gastwirtes und Bescheinigung eines Testzentrums). Im Übrigen wird aus der Bezugnahme auf die SchAusnahmV deutlich, dass Geimpfte und Genesene nach § 7 SchAusnahmV getesteten Personen gleichgestellt sind. In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

Auch Minderjährige gehören zu den Personen des Absatzes 5, die ausschließlich teilnehmen. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmals testen lassen. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

Nach Nummer 4 können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Zu § 14 (Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen)

Zu Absatz 1

§ 14 Absatz 1 definiert die Anforderungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann ergänzende Empfehlungen veröffentlichen.

Die Aufnahme in die Einrichtung ist nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV möglich. Geimpfte oder genesene Personen müssen einen negativen Test vorlegen, wenn sie coronatypische Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Wer als geimpft gilt, regelt § 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 SchAusnahmV. Im Regelfall bedarf es zweier Impfungen und einem 14-tägigen Abstand zur letzten Impfung. Genesene sind solche im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 SchAusnahmV. Ihre coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Zu Absatz 2

Die Anforderung an die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen aus § 9 gelten nicht in Einrichtungen nach Absatz 1.

Zu § 14a (Krankenhäuser)

In § 14 a werden die Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die Krankenhäuser mit einem staatlichen Versorgungsauftrag – also zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V – definiert. In der Pandemie haben diese Krankenhäuser wesentliche Aufgaben.

Wie alle anderen Einrichtungen auch, müssen die Krankenhäuser Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung der Infektionen zu verhindern. Dieses liegt – entsprechend der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz – weitgehend in der Zuständigkeit der jeweiligen Krankenhausträgerin oder des jeweiligen Krankenhausträgers. Dabei sind auch (externe) Dienstleisterinnen und Dienstleister zu berücksichtigen, die ihr Angebot nach den weiteren Vorgaben dieser Verordnung erbringen können. Das Ministerium veröffentlicht Empfehlungen bzw. Handreichungen für einen ausreichenden Infektionsschutz in Krankenhäusern.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird geregelt, dass alle Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag diesen auch während der Pandemie so weit wie möglich erfüllen müssen. Insbesondere die psychiatrische und somatische Notfallversorgung ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird geregelt, dass die Krankenhäuser, die im Intensivregister des Landes registriert sind, jederzeit COVID-19 Fälle sowohl intensivmedizinisch wie auch auf Normalstation versorgen können müssen. Es gilt also – wie in der allgemeinen Notfallversorgung auch – dass ein Intensivbett zu jedem Zeitpunkt frei sein muss.

Zu Absatz 3

Die Krankenhäuser verfügen über umfangreiche Teststrategien. Über die bloße Sichtkontrolle hinaus, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, findet auf der Grundlage dieser Verordnung keine Datenverarbeitung statt; insbesondere sind keine Kopien oder Vermerke anzufertigen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sowie den aktuellen Erkenntnissen über Viruseinträge über Personal in diesen Einrichtungen, sind die Testerfordernisse in diesem sensiblen Bereich nochmals anzupassen. Hier wird insoweit, um dem besonderen Gefahrenpotential eines Viruseintrages gerecht werden zu können, künftig eine tägliche Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich, soweit dies weder geimpft noch genesen sind.

Geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nr. 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind gleichgestellt. Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen Test vorlegen, wenn sie coronatyptische Symptome aufweisen. Wer als geimpft gilt, regelt § 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 SchAusnahmV. Im Regelfall bedarf es zweier Impfungen und einem 14-tägigen Abstands. Genesene sind solche im Sinne von Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 SchAusnahmV. Ihre coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 finden die Regelungen für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen Im Sinne von § 9 Absatz 1 bis 3 keine Anwendung in Krankenhäusern.

Zu § 15 (Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege)

Wesentliche Regelungstatbestände dieses Bereiches sind hier normsystematisch als Voraussetzungen des Betriebes definiert. Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 15 Empfehlungen erlassen. Insbesondere wird auf folgende hingewiesen:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege“,
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handreichung für Einrichtungen der Tagespflege“,
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Muster-Hygienekonzept i.S.d. § 4 Absatz 1 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Gruppenangebote im Rahmen des SGB XI“.
Zu Absatz 1

In Absatz 1 werden parallel wesentliche allgemeingültige Regelungen für die voll- und teilstationäre Pflege nach § 71 Absatz 2 SGB XI (einschließlich stationärer Hospize, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung Pflegebedürftiger, insbesondere im Sinne von Unterstützungsangeboten im Alltag nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung – AföVO) vom 10. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 9) oder Gruppenangebote ambulanter Dienste nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI getroffen. Ambulant pflegerisch versorgte Wohnformen, wie z.B. betreutes Wohnen, werden nicht erfasst, da es sich bei diesen um privates Wohnen in der eigenen Häuslichkeit mit Versorgung durch ambulante Dienste handelt.

Die erfassten Einrichtungen und Dienste haben nach Nummer 1 ein individuelles Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Falle von vollstationären Einrichtungen hat das Hygienekonzept mindestens konkrete Vorgaben über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens, des Grades der Durchimpfung der in der Einrichtung versorgten Personen und des Selbstbestimmungsrechts der versorgten Personen verhältnismäßige Regelungen zur Ermöglichung von Gemeinschaftsaktivitäten und Nutzung von Gemeinschaftsräumen in der Einrichtung sowie des Betretens durch externe Personen in den Einrichtungen vorzusehen. In dem Umfang, wie sich die Infektionslage aufgrund der voranschreitenden Durchimpfung in den Einrichtungen (sowohl Bewohnerinnen und Bewohner als auch Personal) entspannt, sollen auch soziale Kontakte und Teilhabe der versorgten Personen untereinander und mit Dritten unter Wahrung der gebotenen allgemeinen und speziellen Hygienevorgaben nach dieser Verordnung wieder ausgebaut und nach und nach normalisiert werden.

Mit dem Bestandteil des Hygienekonzeptes zu Besuchen (Besuchskonzept) ist vor allem den grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungs- und Teilhaberechten der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Besuche müssen im Hinblick auf die zwischenzeitlich erreichte hohe Durchimpfungsrate in den Pflegeeinrichtungen (sowohl bezüglich Bewohnerinnen und Bewohner als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) allen Bewohnerinnen und Bewohnern effektiv, soweit nicht sachliche Gründe entgegenstehen möglichst täglich und auch an Wochentagen und zu Uhrzeiten wieder ermöglicht werden, die auch arbeitstätigen Besucherinnen und Besuchern das Aufsuchen gestatten. Sie sollen, anders als bislang teils praktiziert, grundsätzlich auch wieder in den Bewohnerzimmern stattfinden können.

Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat u.a. Handlungsempfehlungen für Besuche veröffentlicht, in denen Hinweise zur Umsetzung in den Einrichtungen gegeben werden (Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/P/pflege/schwerpunkt_pflege_corona.html).

Nummer 2 regelt das Betreten der Einrichtung durch externe Personen. Externe Personen sind sowohl persönliche Besucherinnen und Besucher (im engeren Sinne) für Einrichtungsbewohnerinnen und -bewohner, als auch weitere externe Personen wie z.B. Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen, wie Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister, Lieferantinnen und Lieferanten. Für alle externen Personen, die die Einrichtung betreten, sieht Nummer 2 angesichts der immer noch dynamischen Lage und des fortbestehenden Schutzbedürfnisses von Personen ohne Impfschutz in allen Gemeinschaftsräumen (Kantine, Gruppenraum etc.) und auf allen Verkehrsflächen (Eingangsbereiche, Flure, Wege etc.) der Einrichtungen weiterhin das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a vor. Diese Maskenpflicht gilt für alle Arten von Veranstaltungen. Auf die Begründung zu § 5a Nummer 3 wird verwiesen. Gruppenangebote und -aktivtäten, auch wenn diese wohnbereichsübergreifend oder mit externen Personen stattfinden, sollen wieder ermöglicht werden und verstärkt stattfinden. Das schließt auch mit Einrichtungen verbundene bzw. im Zusammenhang stehende betreute Wohnformen ein. Davon ausgenommen sind die Individualzimmer der Bewohnerinnen und Bewohner. Zutritt zur Einrichtung ist ausschließlich getesteten Personen zu gestatten. Bescheinigungen der Schule, wie sie beispielsweise nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 ausgestellt werden, sind hier nicht ausreichend. Anerkannt werden können aber tatsächlich in der Schule durchgeführte Testungen, die tagesaktuell bescheinigt werden. Diese Bescheinigungen, die auch Aussagen über den konkreten Testzeitpunkt in der Schule geben, sind über § 4 Absatz 3 Nummer 2 zugelassen.

Ausnahmsweise darf die Einrichtung ohne das Vorlegen eines entsprechenden Testnachweises betreten werden, wenn bei Wahrnehmung amtlicher Befugnisse Gefahr im Verzug vorliegt oder wenn dies z.B. aus sozialethischen Gründen erforderlich ist, um unbillige Härten im Einzelfall zu verhindern (Vorliegen eines Härtefalles). Dies liegt z.B. vor, wenn eine Sterbebegleitung erfolgen soll.

Nummer 3 regelt mit Verweis auf die entsprechende Norm der Verordnung (§ 4 Absatz 2) die Pflicht, Kontaktdaten zu erheben.

Mit Nummer 4 wird ein Betretungsverbot für Personen ausgesprochen, die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweisen. Damit soll die Möglichkeit einer Einschleppung des Virus in die Einrichtung minimiert werden. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung besteht die Möglichkeit der Freitestung, sofern sie geimpft oder genesen sind.

Nummer 4 regelt auch die Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sowohl angestellte als auch externe, d.h. vor allem Zeitarbeitskräfte) der Einrichtungen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sowie der aktuellen Erkenntnisse über Viruseinträge durch Personal in diesen Einrichtungen ist in diesem sensiblen Bereich eine tägliche Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich, soweit diese weder geimpft noch genesen sind, ansonsten eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft zur Einhaltung der Infektionshygiene Vorgaben zur diagnostischen Symptomabklärung bei (Wieder-)Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in eine stationäre Einrichtung sowie zur Einzelunterbringung von vor Ort symptomatisch werdenden Bewohnerinnen und Bewohnern.

Satz 1 gilt für das Auftreten entsprechender Symptomatik (Verdachtsfall) bei Bewohnerinnen und Bewohnern einer Einrichtung. Bewohnerinnen und Bewohner, die akute respiratorische Symptome jeder Schwere oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen (Verdachtsfälle) sind danach in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (gegebenenfalls Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einzelunterbringung endet wiederum, wenn in Einzelunterbringung befindliche Personen einen negativen SARS-CoV-2-Test aufweisen und keine anderweitigen medizinischen Gründe dem entgegenstehen.

Satz 2 gilt im Verdachtsfall für die Erstaufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner. Sie müssen zum Nachweis ihrer Infektionsfreiheit bzgl. des Coronavirus einen negativen molekularbiologischen Test (z. B. PCR-Test) vorweisen – nur dann dürfen sie in die vollstationäre Einrichtung aufgenommen werden. Ein Antigentest ist nicht ausreichend.

Bewohnerinnen oder Bewohnern, die nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung erneut aufgenommen werden sollen und Symptome für eine SARS-CoV-2-Erkrankung aufweisen, müssen dafür ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen.

Absatz 2 Satz 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen infizierte, aber nicht mehr ansteckungsfähige Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen wieder aufgenommen werden dürfen. Im Falle der Wiederaufnahme ist eine gesonderte ärztliche Bewertung, einschließlich einer Diagnostik mittels PCR- oder Antigentest, erforderlich, die eine akute Infektiosität ausschließt. Das Ergebnis dieser ärztlichen Bewertung ist in einem ärztlichen Zeugnis zu dokumentieren und gegenüber der wiederaufnehmenden Einrichtung vorzulegen. Für die Unterbringung in der Einrichtung gilt Satz 1 entsprechend, solange kein negatives Testergebnis der Bewohnerin oder des Bewohners vorliegt. Hinsichtlich der Gleichstellung von immunisierten Personen mit getesteten Personen wird an dieser Stelle von der Möglichkeit der Abweichung nach § 8 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Gebrauch gemacht.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 finden die Regelungen für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen im Sinne von § 9 keine Anwendung in Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege.

Zu § 15a (Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen)

Zu Absatz 1

Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe müssen ein Hygienekonzept (einschließlich Vorgaben zu Testungen und von Besuchsregelungen) erstellen. Das Land hat eine Empfehlung erstellt, welche Inhalte ein Besuchskonzept enthalten sollte. Von allen Personen, die die Wohneinrichtung betreten, unabhängig davon, ob als Besucherin oder Besucher oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Dies dient der möglichen Kontaktnachverfolgung im Falle eines Corona-Ausbruches in der Wohneinrichtung. Besucher haben innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt aber nicht für den persönlichen Wohnraum des Besuchten. Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen nur im Rahmen eines Härtefalls die Wohneinrichtung betreten. Ein solcher liegt z.B. bei einem Sterbefall vor. Bei Veranstaltungen, die im Rahmen des Betreuungssettings mit den Bewohnern durchgeführt werden, gelten die strengeren Vorgaben der §§ 2 Absatz 4, 3 und 5 nicht. Unabhängig davon sind im Rahmen des Hygienekonzepts der Einrichtung notwendige Schutzmaßnahmen auch für diese Veranstaltungen zu beschreiben und umzusetzen.

Mitarbeitende haben in geschlossenen Räumen der Einrichtung immer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn pflegerische Leistungen nach dem SGB XII vollzogen werden oder es sich um besonders vulnerable Personen handelt, sollte auch hier das höhere Schutzniveau von FFP-2-Masken zum Einsatz kommen. Die Frage, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handelt, ist im Rahmen einer Vulnerabilitätsbewertung der Bewohner*innen nach RKI-Kriterien einschlägiger medizinischer Quellen zu beurteilen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die geimpft bzw. genesen sind und einen negativen Testnachweis vorlegen können.

Des Weiteren gilt in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe eine Testpflicht für Personal und Besucherinnen und Besucher. Auch Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder genesen sind, benötigen außer in bestimmten Ausnahmefällen ein negatives Testergebnis. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Wohnstätten sind täglich zu testen; bei geimpften bzw. genesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genügt eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen. Die Betreiber der Wohneinrichtungen haben den Besuchern und dem Personal die Tests anzubieten.

Die Regelungen aus § 15 Absatz 2 zur Erst- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zur Einzelunterbringung von symptomatischen Bewohnerinnen und Bewohnern gelten für die Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anforderungen an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten. In Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten kann der Betrieb unter Auflagen stattfinden. Voraussetzung dafür ist die Erstellung eines Hygienekonzepts gemäß § 4 Absatz 1. Die im Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 zu regelnden Maßnahmen können in den nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG erforderlichen einrichtungsbezogenen Hygieneplan aufgenommen werden. Nähere Anforderungen und die Ausgestaltung des Hygienekonzepts regelt die Handreichung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren „Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten in Schleswig-Holstein – Regelbetrieb in der pandemischen Lage –“, welche empfehlenden Charakter hat. Für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die geimpft oder genesen sind und einen negativen Testnachweis vorlegen können, sowie Bewohnerinnen und Bewohner.

Die Mitarbeiter haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ungeimpfte bzw. nicht genesene Mitarbeiter sind täglich zu testen; der Betreiber der WfbM, Tagesstätte oder Tagesförderstätte hat diese Tests anzubieten.

Absatz 3

Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe gelten folgende Regelungen:

Erstellung eines Hygienekonzepts nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 (einschließlich Vorgaben zu Testungen und von Besuchsregelungen),
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
tägliches Testen von ungeimpften bzw. nicht genesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, geimpfte bzw. genesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen zu testen;
das Anbieten von Tests für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
außer bei Gefahr in Verzug oder Vorliegen eines Härtefalles gilt ein Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen; davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die geimpft oder genesen sind und einen negativen Testnachweis vorlegen können, sowie Bewohnerinnen und Bewohner.
Bei Veranstaltungen, die im Rahmen des Betreuungssettings mit den Bewohnern durchgeführt werden, gelten die strengeren Vorgaben der §§ 2 Absatz 4, 3 und 5 nicht. Unabhängig davon sind im Rahmen des Hygienekonzepts der Einrichtung notwendige Schutzmaßnahmen auch für diese Veranstaltungen zu beschreiben und umzusetzen.

Zu Absatz 4

Gemäß Absatz 4 ist auch für Frühförderstellen die Erstellung eines Hygienekonzepts, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Mitarbeiter, die Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen vorgeschrieben. Zu den Ausnahmen vom Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen und vom Testen wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen.

Betreiber der Frühförderstellen haben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Tests anzubieten.

Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 15a Empfehlungen erlassen. Insbesondere wird auf die folgenden Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe“,
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tages-stätten in Schleswig-Holstein – Regelbetrieb in der pandemischen Lage“.
Das Sozialministerium stellt seine jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise auf der Website der Landesregierung zur Verfügung.

Zu § 16 (Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit)

Zu Absatz 1

§ 16 regelt die Voraussetzungen für Tagesangebote der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Grundsätzlich gelten für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe die Vorgaben für Veranstaltungen nach § 5 dieser Verordnung, soweit es sich nicht um ausgenommene Angebote und Einrichtungen nach § 5a Satz 1 Nummer 3 handelt. Privilegiert sind hier dort die Kernbereiche der Betreuung in außerfamiliären Wohnformen und Kindertagesbetreuungseinrichtungen bzw. besonderen Hilfe- und Betreuungsangeboten der Hilfen zur Erziehung. Über diesen Kernbereich hinaus gelten immer die allgemeinen Regelungen des § 5. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten alle anwesenden Personen.

Über den Verweis auf § 5 müssen künftig Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich 2G erfüllen, also entweder geimpft (§ 2 Nummer 2 SchAusnahmV) oder genesen (§ 2 Nummer 4 SchAusnahmV) sein. Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sind Personen, die keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Nachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Veranstalterin oder den Veranstalter mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

Kinder bis zur ihrer Einschulung bedürfen keines Testes. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte.

Auch Minderjährige dürfen an Veranstaltungen teilnehmen. Entweder sind sie getestet wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung, da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen. Die Testungen erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

Auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen können teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Ist die Teilnahme für einzelne Personen beruflich bedingt, so dürfen diese Personen unabhängig von dem Status als geimpfte oder genesene Person auch dann teilnehmen, wenn sie negativ getestet sind. Eine beruflich bedingte Teilnahme liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies ebenfalls nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Veranstalterin oder des Veranstalters und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

Zu Absatz 2

Soweit nach § 45 SGB VIII betriebserlaubte Einrichtungen der Erziehungshilfe betrieben werden, sind hier die nach § 36 IfSG vorzuhaltenden Hygienepläne maßgebend, sodass diese Einrichtungen von den Regelungen des Absatz 1 und des § 2a ausgenommen werden. Im Kontext von Erziehungshilfeeinrichtungen kommt hinzu, dass der Arbeitsplatz gleichzeitig zuhause und Rückzugsort der dort lebenden Kinder ist. Der Weg der Empfehlung und Beratung über die gegebenen Strukturen der Jugendhilfe erscheint hier sachgerecht und angemessen, um Infektionsschutz, Kinderschutz und pädagogische Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen.

Zu § 16a (Kindertagesstätten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen der Einrichtungen. Für pädagogische Fachkräfte sind – über die Ausnahmen des § 2a hinaus – bereichsspezifisch Ausnahmen vorgesehen. Diese können in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z.B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. In der Kindertagesstätte betreute Kinder vor der Einschulung sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Darüber hinaus wird über die entsprechende Anwendung der Ausnahmen des § 2a auch sichergestellt, dass pädagogische Fachkräfte auch die Gelegenheit haben, die Maske abzusetzen.

Für Kinder in Hortgruppen gelten – wie bisher – die Regelungen der Schulen-Coronaverordnung. Um eine Durchsetzung der Maskenpflicht insbesondere gegenüber einrichtungsfremden Personen und Besuchern angemessen gewährleisten zu können, sind Verstöße auch als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.

Zu Absatz 2

Ab dem 24. November 2021 wird voraussichtlich in § 28b Abs. 1 IfSG für alle Beschäftigten, die nicht geimpft oder genesen i.S.v. § 2 SchAusnahmV Nummer 2 oder 4 sind, eine tägliche Testpflicht gelten. Zur Regelung des Zustands bis dahin wird die bisherige Norm noch beinbehalten. Ihr zufolge sollen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen tätige Personen mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden und gilt für Personen mit hinreichendem Impfschutz eine anlass- und symptombezogene Testung. Dies betrifft neben dem Stammpersonal etwa auch externe Dienstleisterinnen und Dienstleister wie etwa Musik- oder Sprachtherapeutinnen und -therapeuten; für diese Dienstleisterinnen und Dienstleister gilt die Pflicht zur mindestens zweimal wöchentlichen Testung auch künftig, soweit sie von der voraussichtlichen neuen bundesrechtlichen Regelung (3 G für „Beschäftigte“) nicht erfasst sind.

Zu Absatz 3

Zum Schutz der Kinder in den Kindertagesstätten, die nicht geimpft sind, müssen künftig alle externen Personen, wie z. B. Handwerkerinnen und Handwerker oder Eltern, die ihre Kinder bei der Eingewöhnung begleiten, 3G-Anforderungen erfüllen (geimpft, genesen oder getestet). Dies gilt nicht für das zwingend erforderliche, zeitlich begrenzte Ausmaß für das Bringen und Abholen der Kinder.

Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist (§ 2 Nummer 2 SchAusnahmV). Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist (§ 2 Nummer 4 SchAusnahmV). Eine getestete Person iSv § 2 Nummer 6 SchAusnahmV muss über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Mitarbeitenden der Kindertagesstätte oder Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird. Alle Personen müssen asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein, dürfen mithin keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

Um allen Beteiligten zu ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, greift das 3G-Erfordernis nicht sofort mit Inkrafttreten am 22.11.2021, sondern erst mit einer kurzen Übergangsfrist zum 24.11.2021.

Zu § 17 (Beherbergungsbetriebe)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift gilt für sämtliche Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen. Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die eine Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen. Vergleichbar hierzu sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze unter besonderen Bedingungen kein Beherbergungsbetrieb und zwar nur dann nicht, wenn dort dauerhaft gecampt wird. In Anlehnung an das Bauordnungsrecht muss der Wohnwagen, das Wohnmobil, das Campingzelt oder das Campinghaus quasi als eine ortsfeste Anlage zu werten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn sie unbewegt bleiben und der Stellplatz bzw. die Unterkunft langfristig, d. h. für mindestens 5 Monate, gemietet wird. Insofern fällt das dauerhafte Wohnen in festen Wohnheimen auf Campingplätzen nicht unter § 17.

Auf den Kreuzfahrtschiffen müssen die Vorgaben von § 17 eingehalten werden und gelten auch die Regelungen der Verordnung wie beispielsweise §§ 5, 7, 10 und 11 mit den dort genannten Vorgaben.

Für Beherbergungsbetriebe gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gemäß § 3:

Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
Für Toiletten, andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschräume sowie Sammelumkleiden dürfen gelten die Vorgaben nach § 3 Absatz 4.
Sämtliche Beherbergungsbetriebe müssen zudem nach Nummer 1 ein Hygienekonzept unter den Vorgaben des § 4 Absatz 1 erstellen.

Nummer 2 regelt, welche Beherbergungsgäste zu Beginn der Beherbergung aufgenommen und beherbergt werden dürfen. Nach Buchstabe a) sind das Geimpfte mit Impfnachweis oder Genesene mit Genesenenausweis, sofern sie keine coronatypischen Symptome aufweisen.

Mit Buchstabe b) wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. Zudem dürfen minderjährige Schülerinnen und Schüler aufgenommen und beherbergt werden (Buchstabe c), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die Testungen erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Betreiberin oder den Betreiber mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

Nach Buchstabe d können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Nummer 3, die nur noch bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung in § 28b Absatz 1 IfSG voraussichtlich am 24. November 2021 von Bedeutung ist, regelt, dass nicht getestete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Bereichen arbeiten dürfen, in denen regelmäßiger Kundenkontakt besteht. Ein Testnachweis muss ansonsten alle 72 Stunden erfolgen. Getesteten Personen stehen gemäß § 7 Absatz 2 SchAusnahmV solche gleich, die immunisiert oder genesen sind. Wer das ist, ergibt sich aus § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass sie einen Testnachweis vorgelegt haben. Diese Bestätigung hat die Betreiberin oder der Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Geimpfte oder genesene Personen bestätigen, dass sie einen Nachweis zu diesem Status vorgelegt haben. Es ist keine Kopie des Impfnachweises oder Genesenennachweises anzufertigen. Statt eines Nachweises kann die oder der Beschäftigte auch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Gastronomische Dienste dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 7 angeboten werden.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 können auch getestete Personen aufgenommen und beherbergt werden (3G), wenn diese ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Insofern muss sich der ungeimpfte oder nicht genesene Gast jeden Tag testen lassen. Ist die Beherbergung für einzelne Personen beruflich bedingt, so dürfen diese Personen unabhängig von dem Status als geimpfte oder genesene Person auch dann beherbergt werden, wenn sie negativ getestet sind. Eine beruflich bedingte Teilnahme liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies ebenfalls nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Veranstalterin oder des Veranstalters und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

Mit der engen Ausnahme aus zwingenden sozialethischen Gründen sind beispielsweise unabweisbare Übernachtungen anlässlich von Bestattungen oder bei der Sterbebegleitung gemeint. Bei medizinischen Gründen sind neben der eigenen Betroffenheit auch beispielsweise die Begleitung von minderjährigen Kindern unter 14 Jahren bei einem Krankhausaufenthalt miterfasst.

Das Vorliegen eines solchen Grundes ist vom Gast schriftlich zu bestätigen; die vorsätzliche Abgabe einer falschen Erklärung stellt nach § 21 Absatz 2 eine Ordnungswidrigkeit dar.

Zu Absatz 3

Gäste, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus touristischen Gründen (also nicht nach Absatz 2) in der Beherbergung aufgenommen wurden, müssen nun nicht abreisen, wenn sie nur getestet sind. Sie können ihren Urlaub beenden, müssen jedoch sich jeden Tag nun testen lassen.

Zu Absatz 4

In Absatz 3 ist geregelt, dass Sportboothäfen keine Beherbergungsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind.

Zu § 18 (Personenverkehre)

Zu Absatz 1

Die Regelung in Absatz 1 ist nur noch von Bedeutung, bis voraussichtlich am 24. November 2021 eine bundesrechtliche Regelung in § 28b Absatz 5 IfSG in Kraft treten wird. Solange betrifft sie die Nutzung des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (Bus, Bahn, Schiff, Schulbusse) und Taxen oder damit vergleichbare öffentliche Angebote in Schleswig-Holstein. Die Personenverkehre nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Beförderung von Personen im Linienverkehr im Sinne von § 42 Personenbeförderungsgesetz. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Es geht um die Befriedigung der Nutzerinnen und Nutzer nach Verkehrsnachfragen. Das Verkehrsmittel wird nicht auf diejenigen nach § 1 Personenbeförderungsgesetz begrenzt, sondern umfasst auch Eisenbahnen und Schiffe, sofern sie im Linienverkehr verkehren. Auch Flugreisen werden von Absatz 1 erfasst, sofern sie im Linienverkehr erfolgen. Das umfasst sowohl die Flugreisen zwischen Städten nach einem festgelegten Flugplan als auch Urlaubsflugreisen, unabhängig davon, ob die Urlauberin oder der Urlauber eine Pauschalreise bei einer Reiseveranstalterin oder einem Reiseveranstalter oder nur den Urlaubsflug gebucht haben. Bei grenzüberschreitendem Personenverkehr sind die Regelungen des jeweiligen Landes zu berücksichtigen. Die Regelung in Satz 1 verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer – im Regelfall die Passagiere – von Angeboten des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (Bus, Bahn, Flugzeuge, Schulbusse) und Taxen oder damit vergleichbare öffentliche Angebote in Schleswig-Holstein zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung, sofern die Beförderung innerhalb geschlossener Räume stattfindet. Außerhalb geschlossener Räume, beispielsweise auf Schiffen an Deck bedarf es keiner Mund-Nasen-Bedeckung. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und empfohlene Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können, um Mitpassagierinnen und Mitpassagiere, Fahrpersonal oder Kontrollpersonal und anderweitiges Personal, dass im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr eingesetzt wird, zu schützen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten des Fahrzeugs bzw. an der geöffneten Tür desselben und gilt für die gesamte Fahrtdauer. Dies gilt auch für Passagierinnen und Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, so lange sie sich auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein befinden. Die Ausnahmen gemäߧ 2a Satz2 Nummer 1für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und gemäß Nummer 2 für Personen mit Beeinträchtigung sind dabei zu beachten. Die Maskenpflicht richtet sich dabei an den Kunden- bzw. Nutzerkreis und nicht an das Fahrpersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z. B. durch Trennwände bereits heute sichergestellt. Im Übrigen finden gemäß Satz 2 die allgemeinen hygienischen Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr keine Anwendung.

Zu Absatz 1a

Da es an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs zu Gedränge kommen kann, müssen alle dort sich aufhaltenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von 2a tragen. Das gilt für Haltestellen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft Regelungen für gewerblich angebotene Reiseverkehre im touristischen Bereich, die in Abgrenzung zu Absatz 1, nicht im Linienverkehr angeboten werden. Fahrten von Bürgerinnen und Bürger beispielsweise mit dem eigenen PKW zu touristischen Zwecken werden ausdrücklich nicht von Absatz 2 erfasst. Entscheidend für den touristischen Zweck ist die gewerbliche Zielrichtung der Anbieterin oder des Anbieters, nicht der Nutzungszweck der oder des einzelnen Reisenden. Es geht um Ausflugsfahrten im Sinne von § 48 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wobei die Verkehrsmittel nicht auf diejenigen des Personenbeförderungsgesetzes begrenzt sind. Neben den Reisebussen sind beispielsweise auch Bahnen, Museumsbahnen, Schiffe, Flugzeuge und Standrundfahrten von Absatz 2 erfasst. Ausflugsfahrten sind demnach Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Auch Gruppenreisen zu Erholungsaufenthalten im Sinne von § 48 Absatz 2 PBefG sind nach Absatz 2 wieder erlaubt. Dabei sind Reiseverkehre zu touristischen Zwecken kraft ihrer Zielrichtung zwar Veranstaltungen mit Freizeitcharakter. § 18 Absatz 2 ist jedoch eine speziellere Regelung gegenüber dem § 5.

Gemäß Satz 1 muss die Betreiberin oder der Betreiber ein Hygienekonzept erstellen.

Durch Satz 2 wird geregelt, wer in Innenbereichen befördert werden darf. Das sind nach Nummer 1 nur Geimpfte mit Impfnachweis oder Genesene mit Genesenennachweis, sofern sie keine Symptome aufweisen.. Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Merkmale (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

Auch Minderjährige dürfen an Reiseverkehren zu touristischen Zwecken teilnehmen. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen.. Die Testungen erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichtungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Betreiberin oder den Betreiber mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

Nach Nummer 4 können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Satz 3 nimmt die Vorgaben des Absatzes 2 für Reiseverkehre zu touristischen Zwecken aus, die Schleswig-Holstein nur durchqueren. Solange die Kundinnen und Kunden nicht aussteigen, besteht keine Notwendigkeit, sie den schleswig-holsteinischen Regelungen zu unterwerfen.

Zu § 19 (Modellprojekte)

Die zuständigen Behörden können bei ausgewiesenen Projekten z.B. aus den Bereichen Kultur, Sport oder Tourismus Ausnahmen zulassen.

Zu § 20 (Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden)

Zu Absatz 1

Nummer 1 gibt den Gesundheitsbehörden die Möglichkeit, auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der §§ 5 bis 18 der Verordnung zuzulassen. Diese Öffnungsmöglichkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Durch diese Befugnis können die Behörden unbillige Härten im Einzelfall verhindern. Mit Nummer 2 wurde eine Ausnahmemöglichkeit eingefügt für den Fall, dass Vorschriften der Verordnung der Pandemiebekämpfung entgegenstehen.

Zu Absatz 2

Satz 1 weist deklaratorisch auf die Möglichkeit der zuständigen Behörden hin, weitergehende Maßnahmen nach § 28 IfSG zu treffen. In bestimmten Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die zuständigen örtlichen Behörden Regelungen treffen müssen, die über die Regelungen der Verordnung hinausgehen. In Satz 2 wird beispielhaft die Anordnung von Maskenpflichten in regelmäßig stark frequentierten öffentlichen Bereichen genannt; derartige Anordnungen sind nach § 73 Absatz 1 Nummer 24 bußgeldbewehrt.

Sofern die zuständigen Behörden Allgemeinverfügungen planen, haben sie gemäß Satz 3 diejenigen Regelungsinhalte, die sie zu erlassen beabsichtigen, dem Gesundheitsministerium mindestens einen Tag vor der Bekanntgabe mitzuteilen. Das Gesundheitsministerium hat dann die Möglichkeit zu prüfen, ob die Maßnahmen zweck- und verhältnismäßig sind. Es wird zudem in die Lage versetzt, rechtzeitig auf mögliche zielführendere Maßnahmen hinzuwirken.

Zu § 21 (Ordnungswidrigkeiten)

Aufgrund § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz können in der Verordnung bußgeldbewehrte Tatbestände formuliert werden. Dies erfolgt, soweit es für eine wirksame Durchsetzung der für den Infektionsschutz wesentlichen Ver- und Gebote unerlässlich ist.

Zu § 22 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Die Geltungsdauer der Verordnung ist auf wenige Wochen begrenzt. Aufgrund der mit der Verordnung verbundenen Grundrechtseingriffe ist es notwendig, dass die Einschränkungen nur so lange gelten, wie dies unbedingt erforderlich ist. Eine Geltungsdauer von wenigen Wochen für die Verordnung hat sich bewährt. Nach diesem Zeitraum lässt sich daher abschätzen, welchen Einfluss die getroffenen Maßnahmen auf die Entwicklung der Infektionszahlen haben.

Der Neuerlass der Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zum 30. November 2021 befristete bisherige Corona-Bekämpfungsverordnung außer Kraft.

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