Zweikampf, Morten Rüdiger (VfB Lübeck), Maxwell Gyamfi (Hamburger SV U23)

Lübeck – In ungewohnter Zuschauerrolle wohnte Morten Rüdiger am Freitagabend der Regionalligabegegnung des VfB Lübeck gegen Hildesheim bei. Die Partie entschied das Lohmühlenteam deutlich mit 5:0 für sich. Die Freude darüber war bei „Motte“ groß, der Frust über das am selben Tag eingetrudelte Urteil, für die Notbremse in Delmenhorst wurde der Mittelfeldspieler für 2 Spiele gesperrt, auch. „Ich kann das nicht verstehen, schon gar nicht was da im Urteil stand. Ein Spiel hätte da ausgereicht“, befand Rüdiger. VfB-Cheftrainer Lukas Pfeiffer hatte sich schon vor dem Urteil positioniert, sich so seine Gedanken darüber gemacht, ob der Platzverweis für Morten Rüdiger überhaupt berechtigt war. „Bei der Roten Karte sah es von draußen aus, als hätte man das so pfeifen können, aber auch nicht müssen. Das war zuvor ein schlechter Rückpass von uns, dann ist der Gegner auf „Motte“ eins gegen eins auf das Tor zugelaufen. Morten ist dann irgendwann runter gegangen, hat ein bisschen den Ball aber auch den Gegner getroffen. Der Schiedsrichter hat am Ende das ziehen an der Hose gepfiffen. Daran störe ich mich dann doch, dafür eine Rote Karte zu geben, wo selbst der Gegner sagt, dass eher der Ball gespielt wurde.“ Hilft aber auch nichts. Rüdiger wird auch am Dienstag im Heimspiel gegen Hannover 96 II nur Zuschauer sein, darf aber immerhin im letzten Meisterrundenmatch beim SV Werder Bremen II (7. Mai) wieder aktiv ins Geschehen eingreifen.

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Pressemitteilung des VfB, dort hieß es:

Das Sportgericht des Norddeutschen Fußball-Verbandes (NFV) hat unseren Mittelfeldspieler Morten Rüdiger für zwei Spiele gesperrt. Rüdiger hatte im Spiel beim SV Atlas Delmenhorst (1:1) am vergangenen Samstag wegen einer Notbremse von Schiedsrichter Yannick Rath die Rote Karte gesehen. Die Sportrichter folgten der Darstellung des Sachverhalts im Schiedsrichterbericht und begründeten das Strafmaß: „Das Verhalten des Sportkameraden Rüdiger, nämlich das Zufallbringen des Gegenspielers zur Verhinderung einer klaren Torchance, stellt sich als unsportliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1a) RuVOdar. Nach der ständigen Rechtsprechung des NFV-Sportgerichts wird ein solches unsportliches Verhalten (Vereiteln einer klaren Torchance mittels Foulspiel) mit einer Sperre von zwei Spielen geahndet, sofern der darauf folgende Frei- bzw. Strafstoß zu keinem Torerfolg führt.“

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