Lübeck – Im Freistaat Sachsen war die Überlastungsstufe gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung am Mittwoch erreicht. Damit greifen die Maßnahmen ab Freitag (19.11.) die weitere Kontaktbeschränkungen für „private Zusammenkünfte“ vorsehen und sich somit auch auf den Fußball auswirken. Angehörigen eines Hausstandes sind private Zusammenkünfte dann nur mit einer weiteren Person gestattet, wobei Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie geimpfte und genesene Personen weiterhin nicht mitgezählt werden.
Alle Altersklassen betroffen
Der Vorstand des Sächsischen Fußball-Verbandes (SFV) teilte am Mittwoch mit, dass der Landesspielbetrieb in allen Altersklassen für die Dauer der Überlastungsstufe unterbrochen wird. Die Spiele auf Landesebene werden für das nächste Wochenende (19. bis 21.11.) also vorerst abgesetzt. Ob die neue Corona-Schutz-Verordnung einen verhältnismäßigen Spielbetrieb zulässt, bleibt abzuwarten.
Inzidenzen steigen stark
In Schleswig-Holstein ist man noch nicht so weit. Hier wird weitergespielt, dennoch steigen die Zahlen im Land ebenso stark. Die Sieben-Tage-Inzidenz stieg auf 116,1. In Lübeck kletterte dieser Wert von 143,2 auf 154,7 Fällen bei 100.000 Einwohnern. Die umliegenden Kreise: Ostholstein 85,4 (Vortag 80,4), Segeberg 104,7 (93,9), Stormarn 151,4 (126,5), Nordwestmecklenburg 134,2 (Vortag 116,5).
Das gilt ab Montag in Schleswig-Holstein
Die Jamaika-Koalition hat sich am Mittwoch allerdings auf Eckpunkte für eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung verständigt. Wie angekündigt, gelten künftig in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Kinder bis einschließlich sieben Jahren und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, werden weiterhin von diesen Regelungen ausgenommen. Für die Teilnahme an beruflichen Veranstaltungen gelten künftig 3G-Regeln (genesen oder geimpft oder getestet).
Für die schleswig-holsteinischen Schulen wurde angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens bei Kindern und Jugendlichen eine Rückkehr zur Maskenpflicht auch im Unterricht vereinbart.
Die Eckpunkte im Einzelnen
- Bei beruflichen Veranstaltungen gilt künftig die 3G-Regel, bei Freizeitveranstaltungen 2G.
- In Gaststätten (Innenräume) gilt 2G. Nur bei geschlossenen Veranstaltungen beruflicher Art gilt 3G.
- In Diskotheken gilt 2G.
- Die Regelungen für den Einzelhandel bleiben unverändert.
- Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt 2G – ausgenommen sind Friseure und medizinische bzw. pflegerische Dienstleistungen.
- In Freizeiteinrichtungen gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für Bibliotheken und Archive.
- Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für Übungsleiterinnen und -leiter. Beim Profisport gilt 3G.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt bis auf Ausnahmen (Berufssprachkurse, Erstorientierungskurse usw.) 2G, bei beruflicher Bildung 3G.
- In Beherbergungsbetrieben kommt es auf den Zweck der Beherbergung an: Für beruflich bedingte Beherbergungen gilt 3G, für andere grundsätzlich 2G.
- Bei touristischen Reiseverkehren gilt künftig die 2G-Regel.
- Die jüngst bereits verschärften Regelungen für Pflegeheime und Krankenhäuser, insbesondere die Testpflichten für Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte, bleiben unverändert.
- Bei Veranstaltungen in Außenbereichen (z.B. Weihnachtsmärkte) ist durch den Veranstalter in Abstimmung mit den Kommunen vor Ort ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Risikobewertung vorzunehmen; bei Veranstaltung mit erhöhtem Risiko (Gedränge, keine Mund-Nasen-Bedeckungen etc.) empfiehlt das Land die Umsetzung einer 2G-Regelung.
- Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig.
- In den Schulen ist auch im Unterricht wieder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Verordnungen werden derzeit erarbeitet und werden am 22. November in Kraft treten. Die Details werden von der Landesregierung rechtzeitig veröffentlicht.