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Lübeck – Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie ist am 15. Dezember 2021 in Kraft getreten und ist gültig bis zum 11. Januar 2022! Die wesentlichen Änderungen hat der Landessportverband kurz zusammengefasst:

Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen wieder Obergrenzen.

Eine Maskenpflicht gilt nun auch

– bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G-Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,

– für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,

– in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeiter

In den Weihnachtsferien gilt – wie bereits in den Herbstferien – eine Regelung, um minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erfüllung von 2G-Anforderungen zu erleichtern

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen

§ 5 Abs. 6 der Landesverordnung erfasst Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie etwa Sportereignisse. Zusätzlich zu den sonstigen Vorgaben des § 5 gilt für Zuschauerinnen und Zuschauer eine Maskenpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume stattfindet. Die Maskenpflicht erstreckt sich nicht auf Personen, die an der Durchführung der Veranstaltung mitwirken. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird auf die Hälfte der Kapazität begrenzt. Zudem darf in Innenräumen die absolute Obergrenze von 5.000 Personen nicht überschritten werden, in Außenbereichen von 15.000 Personen.

Weihnachtsferien: Testpflicht minderjährige Schülerinnen und Schüler

Da während der Weihnachtsferien in der Schule zwischen dem 23. Dezember 2021 und dem 9. Januar 2022 keine regelmäßigen Testungen durchgeführt werden, kann die einmalige Schulbescheinigung nur dann einen Nachweis der regelmäßigen Testung bieten, wenn die Schultestung durch andere Maßnahmen ersetzt wird. Die Testung kann daher entweder unter Verweis auf § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden. Das sind beispielsweise Testzentren, Apotheken oder auch Ärzte, die die Testung bescheinigen. Die Testung kann auch durch einen Selbsttest erfolgen, in der Art und Weise wie er auch ansonsten in der Schule durchgeführt wird. Notwendig ist dabei, dass eine oder ein Sorgeberechtigter bestätigt, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Diese Selbstauskunft ist mit einem Datum zu versehen. Entsprechend wie in der Schule hat die bescheinigte Testung oder die Selbstauskunft eine Wirksamkeit von 72 Stunden. Die bescheinigte Testung beziehungsweise die Selbstauskunft müssen zusammen mit der einmaligen Bescheinigung der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, das Formular des Bildungsministeriums für die Selbstauskunft, welches die Schulen bereits verwenden, zu nutzen.

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Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2  

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2021/Corona/211214_neufassung_bekaempfungsvo.html

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

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