Sportveranstaltungen nur mit Sondergenehmigung wieder möglich

Bad Segeberg – Die Landesregierung Schleswig-Holstein beschließt weitere Lockerungen in Sachen Sport. So sind beispielsweise Seminar- und Lehrgangsveranstaltungen mit maximal 50 Personen erlaubt, Sportveranstaltungen nur mit Sondergenehmigung. Diese Lockerungen treten ab Montag, 18. Mai 2020, in Kraft.

„Wir sind froh über die weiteren Lockerungen im Sport, so sind Unterricht und Training ab sofort in Reithallen möglich, ebenso dürfen Seminar- und Lehrgangsveranstaltungen mit maximal 50 Personen und einem entsprechenden Hygienekonzept erfolgen. Turnierveranstaltungen hingegen können nur unter besonderen Auflagen mit einer Sondergenehmigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung stattfinden.“, so Matthias Karstens, Geschäftsführer des Pferdesportverbandes Schleswig-Holstein e.V.

Nach §11 Sport der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung gilt ab 18. Mai 2020, dass Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen stattfinden darf. Hierbei ist das Abstandsgebot von mind. 1,5 m zu anderen Sportlerinnen und Sportlern sowie Trainerinnen und Trainern stets einzuhalten. Das allgemeine Kontaktverbot gilt hier nicht. Das heißt, es dürfen sich mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln zur Sportausübung in einer Sportanlage aufhalten. Ebenso ist das Training in Reithallen zulässig. Es sind keine genau definierten zeitlichen Begrenzungen oder Begrenzungen der Personenzahlen festgelegt. Zuschauerinnen und Zuschauern ist der Zutritt zur Sportanlage nicht gestattet.

Sofern das Training in Reithallen stattfindet, sind die Kontaktdaten aller Personen, die sich hier aufhalten, zu erheben und ein Hygienekonzept zu erstellen.

Reiterstübchen, Casinos, Aufenthaltsräume etc. sind weiterhin geschlossen zu halten. In der Sattelkammer, auf der Stallgasse und ggf. an anderen Engstellen, ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung („Alltagsmaske“) denkbar. Es liegt im Ermessen des Anlagenbetreibers, dieses ggf. verpflichtend ins Hygienekonzept zu integrieren.

Seminar- und Lehrgangsveranstaltungen sind mit einer maximalen Personenanzahl von 50 Personen und unter der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Der Veranstalter hat hierfür ein Hygienekonzept, das die Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Wahrung des Abstandsgebots, die Regelung von Teilnehmerströmen sowie die regelmäßige Reinigung von Sanitäranlagen und die regelmäßige Lüftung von Innenräumen vorsieht, zu erstellen sowie die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben.

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Wettkämpfe sind grundsätzlich nicht gestattet. Turnierveranstaltungen können auf Antrag beim für Sport zuständigen Ministerium mit einem entsprechenden Hygienekonzept analog des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH zugelassen werden. Hierbei dürfen Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen werden.

Für Betriebe mit Übernachtungs- und Verpflegungsangebot gelten weitere Vorgaben, die hier einzusehen sind: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/faq_coronavirus_node.html

„Der Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. steht ausdrücklich zum bestmöglichen, verantwortungsvollen Umgang mit der Corona-Pandemie und der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in diesen schweren Zeiten. Wir werden verantwortungsbewusst und stets an den aktuellen Sachstand und die behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben angepasst unsere Veranstalter mit Handlungsempfehlungen sowie bei der Erstellung eines Hygienekonzepts unterstützen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bleiben bis einschließlich 31. August 2020 verboten.“, so Karstens.

WICHTIG: Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kreis, ob die dort gültigen Vorgaben evtl. von denen des Landes abweichen.

Weitere Informationen sowie alle Handlungsleitfäden der FN finden Sie hier: https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus

Es muss stets beachtet werden, dass die Corona-Lage sehr dynamisch ist und sich die staatlichen Vorgaben schnell verändern können. Deshalb unterliegen auch die oben genannten Dokumente einem ständigen Anpassungsprozess.

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