Tennis in Schleswig-Holstein und die Corona-Krise

Kiel – Auf Grund von Anfragen zum Thema Punktspielbetrieb in der Wintersaison hat der Tennisverband Schleswig-Holstein die Ausarbeitung aus einer Videokonferenz des Sportausschusses des Tennisverbandes SH, die unter der Leitung des Vizepräsidenten und Vorsitzenden des Sportausschusses Björn Kroll stattfand, veröffentlicht.

Ergebnis der Videokonferenz

Der Tennisverband Schleswig-Holstein bedauerte, dass der Tennissport auf Grund der Corona-Krise in der Wintersaison wahrscheinlich erneut nur eingeschränkt ausgeübt werden kann. Der Tennisverband Schleswig-Holstein wird sich, unter Berücksichtigung des geltenden Rechts, der Landesverordnung und des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein, dafür einsetzen, dass Punktspiele stattfinden können. Solange laut Landesverordnung und möglicher Allgemeinverfügungen der Landkreise oder kreisfreien Städte Wettkämpfe im Tennis durchgeführt werden können, finden Punktspiele gemäß der aktuell gültigen Wettspielordnung statt. Jeder Verein ist selbstverständlich verpflichtet, die Rechtslage – sprich Landesverordnung/Erlasse und Allgemeinverfügungen – zu berücksichtigen.

Der Sportausschuss hat nach eingehender Diskussion beschlossen

Mannschaftsführer und Mannschaftsführerinnen haben sich umgehend beim Spielleiter oder Spielleiterin zu melden, wenn die Austragung eines angesetzten Punktspiels aufgrund der Landesverordnung oder einer Allgemeinverfügung der Landkreise/kreisfreien Städten nicht möglich ist. Dabei hat er schriftlich mitzuteilen, worin der Verstoß gegen bestehende Landesverordnung/Erlasse oder auch gegen Allgemeinverfügungen der Landkreise oder kreisfreien Städten besteht beziehungsweise warum eine Austragung nicht möglich ist. Auf Grundlage dieser Meldung entscheidet der Sportausschuss im Nachgang über die Punktwertung des entsprechenden Spiels. Grundlage der Entscheidung bilden die Wettspielordnung, die aktuelle Rechtslage, die zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Corona-Krise und der Gedanke, unseren Tennissport fair und unter dem Aspekt des Schutzes der Gesundheit aller beteiligten Personen auszuüben. Eine generelle Verfahrensfestlegung ist angesichts der Vielfältigkeit der Corona-Problematik und der nicht abzuschätzenden Entwicklung heute nicht möglich.

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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Frage: Was muss ich berücksichtigen, wenn der Austragungsort eines Punktspiels sich in einem Landkreis mit einem Inzidenzwert von mehr als 50 befindet?
Antwort: Zu berücksichtigen ist die Allgemeinverfügung des Landkreises, in dem das Punktspiel stattfindet. Bitte beachten Sie insbesondere die maximale Anzahl von gleichzeitig zugelassenen Personen.
Frage: Was ist, wenn eine Mannschaft nicht antritt, obwohl nach der aktuellen Rechtslage ein Punktspiel ausgetragen werden könnte?
Antwort: Es gilt grundsätzlich die Wettspielordnung. Für das anstehende Wochenende 31. Oktober, 1. November, gilt abweichend, dass bei Nichtantritt keine Ordnungsstrafe erhoben wird. Die Punktwertung erfolgt aber entsprechend der Wettspielordnung. Sind sich beide Mannschaften über eine Verlegung einig, kann diese erfolgen.
Frage: Welche Folgen hat die Abmeldung einer Mannschaft?
Antwort: Bis zum 31. Oktober kann eine Abmeldung ohne Ordnungsstrafe erfolgen. Für die Punktwertung gilt die Wettspielordnung. Für eine Abmeldung ab 1. November werden gemäß der Wettspielordnung Ordnungsstrafen erhoben. Für die Punktwertung gilt die Wettspielordnung.
Frage: Findet ein Punktspielessen statt?
Antwort: Hierzu ist die jeweils gültige Rechtslage zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass sich die Mannschaftsführer im Vorwege darüber verständigen.
Frage: Findet eine Verlängerung der Punktspielsaison statt?
Antwort: Dies hängt vom Verlauf der Saison und der weiteren Entwicklung der Corona-Epidemie ab.

(PM)

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