Lübeck – Ungeduldig haben die Tennisspieler darauf gewartet, dass nach der Ankündigung vor zwei Wochen tatsächlich am 4. Mai wieder die Tennisanlagen betreten werden dürfen und Tennis gespielt werden kann.
Per aktueller Landesverordnung ( Originaltext unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200501_VO_neu.html#doc6162a161-78c9-4ec5-a5dd-87111bc554f6bodyText6 ) setzt die Landesregierung diese Ankündigung nun um. Der genaue Wortlaut der für Tennisspieler wichtigen Passage ist:
(11) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 (Anm.: Anordnung zur Schließung von Sportanlagen) können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:
der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
„Nun gilt es, diese allgemeinen und grundsätzlichen Vorgaben dergestalt mit Leben zu füllen, dass eine praktische Umsetzung unter Berücksichtigung des Schutzes unserer Gesundheit möglich und von den Ordnungsbehörden nicht zu beanstanden ist“, heißt es weiter in einer Mitteilung des Tennisverbandes Schleswig-Holstein.
Empfehlungen des DTB
Was ist erlaubt? Auf was muss geachtet werden, wenn eure Mitglieder wieder auf den Platz gehen?
1. Der Mindestabstand zu anderen Spielern von mindestens 1,5 m muss durchgängig, also beim Betreten und Verlassen des Platzes, beim Seitenwechsel und in den Pausen eingehalten werden.
Aufgrund der derzeitigen Vorgaben insbesondere der Verhaltensregel, dass sich nur zwei Personen, die nicht aus dem gleichen Haushalt stammen, treffen sollen und das Abstandsgebot von 1,5 Meter besteht, geht der DTB momentan zu Beginn bei der Aufnahme des Tennisspiels vom Einzel aus. In Bezug auf die Austragung von Doppel sind die entsprechenden, sich fortlaufend ändernden Verhaltensregeln der jeweils zuständigen Behörden zu beachten.
2. Die Spielerbänke sind mit einem genügenden Abstand (mindestens 1,5 m) zu positionieren.
Die Bänke können zum Beispiel rechts und links von den Netzpfosten oder gegenüberliegend aufgestellt werden.
3. Auf den bisher obligatorischen Handshake wird verzichtet.
Aufgrund des Kontaktverbots können andere Begrüßungsformen, die keinen Körperkontakt nach sich ziehen wie zum Beispiel Kopfnicken, indischer Gruß, gewählt werden.
4. Die Nutzung der Clubgaststätten richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Verordnungen für die Gastronomie.
5. Die Nutzung von Sanitäranlagen richtet sich nach der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung. Desinfektionsmittel werden zur Verfügung gestellt. Es sind ausschließlich Einweg-Papierhandtücher zu verwenden.
Die Beschaffung der Desinfektionsmittel für den Verein könnte sich aufgrund von zum Teil bestehenden Lieferengpässen punktuell schwierig gestalten.
6. Der Trainingsbetrieb und die Durchführung der Mannschaftsspiele erfolgen ebenfalls unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 bis 5 genannten Bedingungen.
Wann und unter welchen Bedingungen Mannschaftswettspiele aufgenommen werden können, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesverbände auf Grundlage der behördlichen Verordnungen. Bitte verfolgen Sie daher die Ankündigungen in Ihrem zuständigen Landesverband.
7. Jeder Verein benennt einen Corona-Beauftragten zur Sicherstellung aller Vorschriften.
Ein Corona-Beauftragter eines Vereins ist im Wesentlichen zuständig für die Einhaltung aller behördlichen Auflagen und deren Umsetzung für den Verein und Ansprechpartner für alle die Thematik Corona betreffenden Themen. Diese Person braucht keine Vorkenntnisse. Diese Funktion kann von einem oder mehreren Vorstandsmitglied/ern, bzw. von anderen Mitgliedern des Vereins (vom Vorstand eingesetzt) oder dem Vereinstrainer/ Vereinsmanager wahrgenommen werden. Der Corona-Beauftragte sollte darauf achten und überprüfen, dass zum Beispiel
am Eingang der Tennisanlage die allgemeinen Hinweise (zum Beispiel Abstandsregel, Verhaltensregeln [keine Hände schütteln, direktes Verlassen des Geländes], Hinweis auf Hygieneregeln) aufgehängt sind
auf den Toiletten die Waschregeln hängen
die Abstände der Spielerbänke auf dem Platz eingehalten werden
sich um die Beschaffung der notwendigen Desinfektionsmittel und Papierhandtücher für die WC-Anlagen kümmern
und als Ansprechpartner hierzu fungieren.
Ein Corona-Beauftragter muss nicht ständig auf der Anlage sein. Dieser Beauftragte sollte, sofern notwendig, die Mitglieder aber auf die Einhaltung der Regeln hinweisen.
Darüber hinaus könnt ihr auch für euren Verein eigene Maßnahmen ergreifen um gut vorbereitet zu sein. Zum Beispiel durch:
Frühzeitige Information der Mitglieder über die notwendigen Verhaltensweisen in eurem Club
Gruppeneinteilungen für die Benutzung der Plätze: Timeslots für unterschiedliche Altersgruppen, Beschränkung der Anzahl der Personen, die gleichzeitig auf einen Platz dürfen usw.
Einführung einer Online Platzbuchung: Das ist zum Beispiel durch einfache Google-Tabellen realisierbar oder ihr nutzt einen der digitalen Anbieter für Platzbuchungen·
Bargeldloses Bezahlen der Trainingsstunde durch Überweisung, Paypal oder ähnliches
Einrichten von Pufferzonen: Betreten des Platzes nur zehn Minuten nach Beginn der Reservierungszeit erlaubt