Lübeck – Pressemitteilung der Hansestadt Lübeck: Das Gesundheitsministerium des Landes Schleswig-Holstein hat wie angekündigt gestern ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Eindämmung des Coronavirus erlassen. Das Coronavirus erfordert weitgreifende kontaktreduzierende Maßnahmen, um die hohe Ausbreitungsdynamik des Virus soweit wie möglich einzudämmen.

Den Vorgaben des Landes folgend erlässt die Hansestadt Lübeck am heutigen Tag (15.03.2020) eine weitere Allgemeinverfügung, die erhebliche Einschnitte auf das öffentliche Leben in der Hansestadt Lübeck haben werden, aber zum Schutz der Bevölkerung unumgänglich sind. Die neue Allgemeinverfügung ersetzt die bisherigen Allgemeinverfügungen zur Eindämmung des Coronavirus, in dem die Maßnahmen in der neuen Allgemeinverfügung zusammengefasst, in Teilen verschärft und durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden. Zu den Maßnahmen zählen u.a.:

Ausweitung des Betretungsverbots für Rückkehrer:innen aus Risikogebieten für alle öffentlichen Einrichtungen. Zuvor war das Betretungsverbot beschränkt u.a. auf Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Therapieeinrichtungen.

Schüler:innen ab der 7. Klasse bleiben ab dem 16.03. zu Hause. Schüler:innen bis zur 6. Klasse sollen ebenfalls zu Hause bleiben. Ausgenommen sind hiervon Schüler:innen bis zur 6. Klasse – zunächst bis zum 18.03.2020 befristet – wo beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und keine Alternativbetreuung möglich ist. Zu den kritischen Infrastrukturen zählen z.B. folgende Bereiche: Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Pflegeeinrichtungen, Polizei, Feuerwehr, Energie, Wasser, Entsorgung, Telekommunikation.

Kinder in Kindertagesstätten inklusive Krippen, Kinderhorten, offenen Ganztagsschulen bleiben ebenfalls ab dem 16.03. zu Hause. Ausgenommen sind hiervon Kinder – zunächst bis zum 20.03.2020 befristet – wo beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und keine Alternativbetreuung möglich ist. Ausgenommen sind ebenfalls Angebote der Kindertagespflege bis maximal 5 Kinder an einem Standort; Neuaufnahmen sind nicht gestattet. Die Hansestadt Lübeck garantiert, dass die Elternbeiträge den Eltern für die Tage erstattet werden, an denen die Kinder in den Kitas oder bei Kindertagespflegepersonen aufgrund der Maßnahmen nicht betreut werden können. Details zu den Erstattungen werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.

Besuchsverbote bzw. restriktive Beschränkungen beim Besuch in Krankenhäusern oder Pflegeheimen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und somit die Patient:innen und das Personal zu schützen.

Alle öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck sind untersagt. Wochenmärkte finden weiter statt.

Folgende Einrichtungen werden u.a. geschlossen: Kinos, Theater, Museen, Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Fitness-Studios, Volkshochschulen, Bibliotheken, Schwimmbäder, Saunen, Jugendzentren, Spielhallen und Bordelle.

Restaurants, Cafés, Gaststätten bzw. Restaurationsbetriebe (auch in Hotels) und Imbisse müssen alle Besucher registrieren und sicherstellen, dass zwischen den Personen an den verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.

Einrichtungshäuser von überörtlicher Bedeutung sowie Einkaufszentren müssen ein Präventionskonzept erstellen. Kinderbetreuungseinrichtungen in diesen Häusern sind zu schließen.

Die Durchführung von Lehrveranstaltungen an den Hochschulen ist untersagt, ebenso der Betrieb von Mensen und Hochschulbibliotheken.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:

a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),

b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,

c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind betreuungsbedürftige Personen,

d) Berufsschulen,

e) alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz sowie

alle öffentlichen Einrichtungen.

Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist die Hansestadt Lübeck auf ihrer Homepage www.luebeck.de hin.

Schülerinnen und Schülern ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildende Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sind das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

Schülerinnen und Schülern bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sind das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt.

Ausgenommen von diesen Verboten sind – zunächst bis einschließlich 18. März 2020 – Kinder, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativbetreuung ihrer Kinder organisieren können.
Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen folgende Bereiche:

Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),

Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),

Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),

Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),

Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§ 6 BSI-KritisV),

Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),

Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),

Entsorgung (Müllabfuhr)

Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation,

Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament sowie Organe der kommunalen Selbstverwaltung), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie

Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).

Dabei sind in den o.a. Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote sind verboten.

Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (ggf. zzgl. der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet. Die Betreuung von Kindern in Rahmen einer Kooperation von zwei Kindertagespflegepersonen mit mehr als fünf fremden Kindern insgesamt in einem Gebäude sowie gemeinsam genutzten Neben- und Funktionsräumen ist nicht erlaubt.

Ausgenommen vom Verbot sind – zunächst bis einschließlich 20. März 2020 – Kinder, bei denen die Eltern die nach den Voraussetzungen von Ziffer 3 als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.

Ausgenommen vom Betretungsverbot ist das für die Aufrechterhaltung dieser Angebote erforderliche Personal.

Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen sind verboten für diejenigen Menschen mit Behinderung,

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die sich im stationären Wohnen befinden,

die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,

die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierte Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) haben folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen:

Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.

Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.

Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.

In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten.

Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.

Quarantäneersatzmaßnahmen.

Alle öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck sind untersagt. Es wird empfohlen, private Veranstaltungen, wie z.B. Trauerfeiern, Beerdigungen und Hochzeiten, zu verschieben oder abzusagen. Demonstrationen können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

Der Betrieb folgender Einrichtungen und das Bereitstellen folgender Angebote sind untersagt. Entsprechende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen

Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen;

Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,

Bibliotheken

Zusammenkünfte in Sportvereinen sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Freizeitparks, Jugendzentren),

Spielhallen,

Prostitutionsbetriebe.

Restaurants, Cafés, Gaststätten bzw. Restaurationsbetriebe (auch in Hotels) und Imbisse haben sicherzustellen, dass eine Registrierung aller Besucher mit Kontaktdaten erfolgt, dass die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. Hinweise zur Hygiene sind auszuhängen. Weitere Auflagen können vom Gesundheitsamt per Auflagenbescheid vorgegeben werden.

Hotelbars dürfen nur zur Bewirtung von Übernachtungsgästen genutzt werden.

Der Betrieb von Einrichtungshäusern von überörtlicher Bedeutung sowie Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts, welches u.a. eine maximale Besucherzahl vorzusehen hat, voraus. Dies muss sicherstellen, dass zwischen den Gästen ein grundsätzlich möglicher Mindestabstand von zwei Metern gewahrt werden kann. Das Konzept muss den Zugang zu Einzelhandelsbetrieben für Lebens- und Futtermittel, zu Apotheken und Drogerien sicherstellen, die keinen Besucherzahlbegrenzungen unterworfen werden dürfen, und ist mit der Hansestadt Lübeck – Bereich Gesundheitsamt abzustimmen. Kinderbetreuungsangebote und Spielangebote in geschlossenen Räumen in den oben genannten Einrichtungshäusern und Einkaufszentren sind zu schließen.
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist untersagt.

Der Betrieb von Mensen und Hochschulbibliotheken ist untersagt.

Prüfungen sind, wo immer es möglich und zumutbar ist, zu verschieben. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung aufgehoben:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 10.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 11.03.2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 13.03.2020 zum Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern

Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Besondere Fristen gelten für die Ziffern 3 und 4; hierfür werden weiterer Regelungen nach Bedarf getroffen.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwider-handlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben daher keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de. Gemäß § 28 Abs. 3 i.V. m. § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

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2 Kommentare

  1. Hallo, ich bin freiberufliche Physiotherapeutin und arbeite in verschiedenen Praxen und Heimen. In wiefern gelten für mich die Besuchsverbote in den sozialen Einrichtungen? In en Praxen erhalte ich viele Absagen der Patienten. Dies bedeutet für mich eine schwere finanzielle Belastung. Wie wird mein Berufsstand denn in dieser Situation unterstützt und wo kann ich mich gezielt informieren?

    • Hallo Kerstin, das können wir dir leider nicht beantworten. Bitte wende dich in diesem Fall an die Behörden oder deine Geschäftspartner. Danke und viele Grüße

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