Lübeck – 127! Das ist der Inzidenzwert der Hansestadt am Sonnabend nach Wertung des Robert-Koch-Institutes (RKI). Eine erschreckende Zahl an Neuinfizierten, die sich innerhalb von einer Woche mehr als verdoppelt hat.
Die Maßnahmen, die durch die Bundes- und Landesregierungen Anfang November in den „Lockdown light“ geführt haben, reichen einfach nicht aus. Für Sonntag ist eine kurzfristige Runde der Länderchefs und der Bundeskanzlerin Angela Merkel einberufen. Dort wird vermutlich ein verschärfter Lockdown für das gesamte Bundesgebiet beschlossen, der bis in den Januar gelten soll.
Deutschland gehört derzeit weltweit zu den drittschwerstgetroffenen Ländern hinter den USA (229.712) und Indien (29.398). Die Zahl der Corona-Neuinfektionen lag bundesweit am Sonnabend bei 28.529. Das ist die zweithöchste Zahl seit Beginn der Pandemie. Den Höchstwert gab es einen Tag zuvor mit 29.634 neuen COVID-19-Fällen. Täglich sterben hunderte Menschen an oder mit Corona. Am Sonnabend lag diese Zahl bei 496.
Doch nicht nur in Lübeck (trauriger „Spitzenreiter“ in ganz Schleswig-Holstein) ist die Lage alarmierend. Die Meldungen der Gesundheitsämter lagen am Sonnabend pro 100.000 Einwohner bei
Lübeck 127,0 (+23,1)
Ostholstein 30,9 (+0,5)
Stormarn 122,5 (+7,0)
Segeberg 70,4 (+8,0)
Herzogtum Lauenburg 68,7 (-3,0)
Nordwestmecklenburg 113,8 (+30,5)
Hamburg 108,4 (3,3)
Die Hansestadt Lübeck reagierte entsprechend dem gestrigen Erlass des Landes Schleswig-Holstein mit verschärften Maßnahmen, die ab dem heutigen Sonnabend (12. Dezember 2020) gelten. Dazu gab es folgende Pressemitteilung durch den Bürgermeister Jan Lindeau:
Neben den Regelungen der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein gelten für das Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck zur Eindämmung der Corona-Pandemie damit folgende Bestimmungen:
· Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und privaten Bereich nur zulässig, soweit eine Gesamtzahl von fünf Personen aus maximal zwei Haushalten nicht überschritten wird.
· Ausgenommen davon sind Zusammenkünfte eines einzelnen Haushalts mit mehr als 5 Personen.
· Ebenfalls ausgenommen sind Zusammenkünfte ausschließlich von Familien im privaten Raum mit bis zu 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte. Das betrifft Verwandte ersten und zweiten Grades (Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Eltern und deren Geschwister, Großeltern, Geschwister und deren Kinder) sowie jeweils deren Ehe- und Lebenspartner oder Haushaltsangehörige.
· Für nicht direkt für den Schulbetrieb notwendige Personengruppen an allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen gilt ein Betretungsverbot.
· Alle Erwachsenen sollen in Kindertageseinrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Allgemeinverfügungen für die Inzidenzbedingten Maßnahmen werden dann aufgehoben, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.
Unabhängig vom Inzidenzwert sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im öffentlichen Raum untersagt.
Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2020.
Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr sowie sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus .
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Beschränkung von Kontakten sowie Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum
Gemäß §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
I.
- Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und privaten Bereich nur zulässig, soweit eine Gesamtzahl von fünf Personen aus maximal zwei Haushalten nicht überschritten wird. Ausgenommen davon sind Zusammenkünfte eines einzelnen Haushalts mit mehr als 5 Personen. Ebenfalls ausgenommen sind Zusammenkünfte ausschließlich von Familien im privaten Raum mit bis zu 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte. Familie im Sinne von Satz 3 sind Verwandte ersten und zweiten Grades (Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Eltern und deren Geschwister, Großeltern, Geschwister und deren Kinder) sowie jeweils deren Ehe- und Lebenspartner oder Haushaltsangehörige.
- Das Betreten von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen ist untersagt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Satz 1 sind:
a) die Schülerinnen und Schüler,
b) die Lehrkräfte,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die zur Ausführung von Arbeiten an den Schulen tätig sind,
d) Personen, die sprach- und heilpädagogische Angebote erbringen,
e) erforderliche Schulbegleiterinnen und –begleiter,
f) Betreiber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von schulischen Mensen und ähnlichen Einrichtungen sowie
g) Personen im Rahmen nicht schulischer Veranstaltungen, soweit der jeweilige Schulträger die Nutzung der Räume gestattet,
h) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von schulischen Institutionen sowie ande-ren Kooperationspartnern, deren Anwesenheit von der Schulleitung aus dienstlichen Gründen als notwendig angesehen wird,
i) Eltern, deren Anwesenheit aus dienstlichen Gründen von der Schulleitung als notwendig angesehen wird, sowie
Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.
- Schulträger sind verpflichtet, weitergehende schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus im Schulbetrieb zu reduzieren.
- In Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertages-pflege) sollen alle erwachsenen Personen einschließlich der pädagogischen Fachkräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, § 2a Absatz 1 der Corona-BekämpfungsVO gilt entsprechend. Dabei können die pädagogischen Fachkräfte in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z. B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten.
- Ausnahmen von Ziff. 2 und 4 können vom Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck nach Vorlage eines Hygienekonzeptes gewährt werden, soweit die durch die Beschränkungen bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.
II.
Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.12.2020 bis einschließlich 31.12.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügungen unter Ziff. I erfolgt, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar
Begründung:
Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sowie dem Runderlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 11.12.2020, VIII 40 23141/2020.
Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken. Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Bereits bei der Überschreitung eines Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Letzteres ist bereits durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 29.11.2020 sowie die fortgeltende Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 29.11.2020 veranlasst worden. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck ist gleichwohl nicht signifikant gesunken, vielmehr ist eine stetige Steigerung zu verzeichnen (https://www.luebeck.de/coronavirus). Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 103,9 (per 11.12.2020, 00:00 Uhr).
Die unter Ziff. I. angeordneten Kontaktbeschränkungen für den privaten sozialen Umgang sowie den Schul- und Kita-Betrieb sind zur weiteren Eindämmung der Pandemie erforderlich und verhältnismäßig. Sollte der maßgebliche Inzidenzwert unter 70 sinken, werden die unter Ziff. I angeordneten Beschränkungen durch entsprechende Allgemeinverfügung aufgehoben.
Das Verbot des Konsums und des Ausschanks von Alkohol in der Öffentlichkeit unter Ziff. II dient dazu, alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden. Trotz des Verbotes von Weihnachtsmärkten gibt es Verkaufsstände, die alkoholhaltige Getränke zum Verzehr anbieten. Um nicht dem Gaststättenverbot in § 7 zu unterliegen, werden die Getränke „to go“ angeboten, also zum Verzehr außer Haus. Dies führt dazu, dass sich in der Nähe der Verkaufsstände Menschen treffen, um dort gemeinsam in der Vorweihnachtszeit alkoholhaltige warme Getränke zu konsumieren. Der Alkoholkonsum kann zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen, was dazu führt, dass die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindest-abstandes oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Außerdem dient das Verbot der Kontaktminimierung. Sowohl der Verkauf von Alkohol als auch der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit führen zu einer größeren Zahl von Begegnungen von Menschen. Dies widerspricht der derzeitigen Pandemiepolitik, das öffentliche Leben dort herunter zu fahren, wo menschliche Zusammenkünfte entbehrlich sind.
Zum Ausschank im Sinne dieser Vorschrift zählt nicht der Verkauf von geschlossenen Gebinden, deren Inhalt nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt ist.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.12.2020 bis einschließlich 31.12.2020.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 11.12.2020
Jan Lindenau
Bürgermeister