Neue Regelungen ab Montag
Ab dem 2. November gelten in Schleswig-Holstein folgende neue Regelungen:
- Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Im privaten Raum sind die zulässigen Kontakte ebenfalls auf maximal 10 Personen beschränkt. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
- Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken. Sie dürfen nur mit entsprechenden Hygienekonzepten stattfinden und die Personenzahl ist begrenzt: Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmenden feste Sitzplätze haben (Sitzungscharakter), dürfen eine gleichzeitige Anzahl von 100 Personen nicht überschreiten. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden. Märkte – mit der Ausnahme von Wochenmärkten (Lebensmittelverkauf) – sind nicht mehr erlaubt.
- In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgänger:innen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Bereiche werden von den zuständigen kommunalen Behörden ausgewiesen. Die bestehende Pflicht unter anderem im Einzelhandel und ÖPNV besteht weiter.
- Gaststätten müssen schließen. Ausnahmen gelten nur bei Betriebskantinen und in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
- Es besteht ein Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr beim weiterhin möglichen Außerhausverkauf von Gaststätten, Tankstellen und anderen Verkaufsstellen.
- Im Einzelhandel ist nur noch ein Kunde pro 10 Quadratmeter Ladenfläche zugelassen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen für Lebensmittelgeschäfte. Ziel dieser Regel ist es, Abstände zu wahren.
- Dienstleistungen mit Körperkontakt werden verboten. Dazu zählt auch Prostitution. Ausnahmen bestehen für medizinisch notwendige Dienstleistungen und für Friseurleistungen. Zu den erlaubten Ausnahmen zählt beispielsweise auch Fußpflege, die im Rahmen der Podologie durchgeführt wird oder bei denen die Kund:innen auf die Pflege angewiesen sind, zum Beispiel wegen mangelnder Mobilität der Betroffenen.
- Freizeiteinrichtungen mit Ausnahme freizugänglicher Spielplätze werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Unter diese Regelung fallen unter anderem Zoos, Tierparks und Aquarien, Kinos, Theater, Spielhallen, Spielbanken und Museen. Bibliotheken zählen nicht zu den Freizeiteinrichtungen und dürfen geöffnet bleiben.
- Sport im Amateur- und Freizeitbereich ist nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zulässig. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist auch Kontaktsport möglich. Unter diesen Voraussetzungen ist auch Sport in oder auf Sportanlagen möglich, etwa in Tennishallen oder Reitanlagen. Zuschauer:innen sind dabei jedoch nicht gestattet. Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation sind weiter möglich. Profisport darf weiterhin stattfinden – unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben des Landes und der jeweiligen Fachverbände und mit einem Testkonzept. Zuschauer:innen werden dabei ebenfalls nicht zugelassen sein.
- Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
- Außerschulische Bildungsangebote, die überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmer:innen dienen, sind untersagt. Nicht untersagt sind berufliche Bildungsangebote. Musikschulen können den Einzelunterricht fortsetzen.
- Für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden die Voraussetzungen an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
- Beherbergungsbetriebe werden grundsätzlich geschlossen und nur noch zu beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) zugelassen. Tourist:innen müssen bis zum 2. November abreisen, Ausnahme gelten für die Nordsee-Inseln und Halligen: Hier muss die Abreise nach folgenden Regelungen erfolgen:
bis zum 5. November, sofern sie bereits vor dem 29. Oktober beherbergt wurden,
bis zum 4. November, sofern sie ihren Aufenthalt am 29. oder 30. Oktober begonnen haben,
bis zum 3. November, sofern sie ihren Aufenthalt ab dem 31. Oktober begonnen haben.
- In Reisebussen gilt eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht. Die Reiseanbieter sind verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erarbeiten und die Kontaktdaten ihrer Passagiere zu erheben. Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt weiterhin die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.
- Gottesdienste sind mit entsprechenden Hygienekonzepten möglich, allerdings ebenfalls auf maximal 100 Teilnehmende begrenzt – Ausnahmen sind möglich, wenn die zuständige Behörde eine weitergehende Genehmigung erteilt. Gleiches gilt für Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen.
- Bei Versammlungen unter freiem Himmel (Genehmigung nach Versammlungsrecht) mit mehr als 100 Teilnehmenden sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Teilnehmenden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern nicht die Vorgaben aus § 5 Abs. 5 eingehalten werden.
- Der Schutz der besonders vulnerablen Gruppen unter anderem in Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein wird fortgesetzt. Testkonzepte der Einrichtungen sollen dazu beitragen.
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