Lübeck – Der Lockdown wird verlängert. Das beschloss am vergangenen Dienstag die Bund-Länder-Konferenz. Bis mindestens 14. Februar 2021 werden die bisherigen Maßnahmen fortgeführt und teilweise sogar verschärft. Im Bundesland Schleswig-Holstein gelten somit ab dem kommenden Montag neue Regeln. Die Landesregierung informierte darüber auf ihrer Internetseite. Wir stellen die Änderungen für euch hier zur Verfügung.
Ausbrüche in Kliniken im Nordwesten und Südosten
Ein Blick auf die derzeitigen Inzidenzwerte lässt unterschiedliche Tendenzen offen. Während im Süden eher (noch) von Stabilität gesprochen wird, ist der Nordwesten schwer von der Pandemie getroffen. In Flensburg lag der Inzidenzwert am Sonnabend nach Angaben des Robert-Koch-Institut (RKI) bei 181 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Auch Elmshorn ist nicht weit von der kritischen Marke von 200 entfernt und meldete 178 Fälle. Im Kreis Nordfriesland wurden über 2.000 Menschen in Quarantäne geschickt, weil es Corona-Ausbrüche an verschiedenen Kliniken gab. Die Tests wurden am Freitag und Sonnabend durchgeführt. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Doch die Ruhe im Südosten könnte schon nach dem Wochenende vorbei sein. In der Sana-Klinik Lübeck haben sich zufolge eines NDR-Berichtes 74 Mitarbeitende mit dem Virus SARS-CoV-2 angesteckt.
Aktuelle Zahlen
Pro 100.000 Einwohnern ergaben sich am Sonnabend folgende Neuinfektionen (in Klammern Anstieg oder Abfall):
Lübeck 109,5 (+5,5)
Ostholstein 71,3 (-1,0)
Stormarn 106,1 (+2,5)
Segeberg 68,5 (-3,7)
Herzogtum Lauenburg 76,3 (+4,1)
Nordwestmecklenburg 48,9 (+1,2)
Hamburg 82,4 (-0,3)
Amateursport bleibt im Lockdown
Durch die Beschlüsse der Regierung heißt es nach wie vor für den Amateursport im Lockdown bleiben. Während man im Nachbarland Hamburg vermutlich die Fußball-Saison abbrechen wird, tendiert man in Schleswig-Holstein dazu zu warten. Andere Verbände sind ebenfalls in Abwarthaltung.
Neue Regeln ab Montag
Das Land Schleswig-Holstein hat neue Regelungen im Kampf gegen Corona beschlossen, unter anderem die Verschärfung der Maskenpflicht.
Die wichtigsten Änderungen
Das Kabinett hat im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar die Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Die neuen Regelungen sollen vor allem die Dynamik des Infektionsgeschehens reduzieren und den Anstieg von Neuinfektionen minimieren. Sie treten am kommenden Montag, den 25. Januar, in Kraft.
Maskenpflicht: Im Einzelhandel, in Personenverkehren, im Pflegeheimen, bei religiösen Veranstaltungen und Versammlungen sind qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken oder viren-filternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2) zu tragen.
Kontaktbeschränkungen: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind weiterhin nur mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig (unabhängig vom Ort des Treffens). Die Unter-Vierjährigen werden von der Zählung ausgenommen. Die bisherigen Ausnahmen zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen gelten weiter hin. Personen mit Schwerbehindertenausweis dürfen von Begleitpersonen unterstützt werden.
Mitarbeiter:innen in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen müssen im unmittelbaren Kontakt mit Bewohner:innen Masken tragen, die die Standards FFP 2, N95 oder KN95 erfüllen.
Religiöse Zusammenkünfte: Neben den bereits gültigen Vorschriften (Mindestabstand, kein Gemeindegesang etc.) gilt auch hier die Pflicht zum Tragen von qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen (auch am Platz). Für Zusammenkünfte mit mehr als 10 Personen muss spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde das Hygienekonzept vorgelegt werden.
Neue Regeln für Einreisende
Das Land hat ebenfalls die Corona-Quarantäneverordnung angepasst. Mit Blick auf den Eintrag von Virusvarianten wurde die Quarantänedauer von 10 auf 14 Tage verlängert. Die Möglichkeiten zur Verkürzung durch „Frei-Testung“ sowie die „Arbeitsquarantäne“ entfallen.
Per Erlass werden Testpflichten für Grenzpendler und Grenzgänger in Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte eingeführt. Analog zu den Regelungen in Dänemark müssen diese künftig einen negativen Corona-Test (PCR oder POC) vorweisen können, der höchstens sieben Tage alt sein darf.
Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss bereits laut Bundes-Einreiseverordnung spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.
Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)
Verkündet am 22. Januar 2021, in Kraft ab 25. Januar 2021
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2b Alkoholverbot
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 5 Veranstaltungen
§ 6 Versammlungen
§ 7 Gaststätten
§ 8 Einzelhandel
§ 9 Dienstleistungen
§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 11 Sport
§ 12 Schulen und Hochschulen
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
§ 14a Krankenhäuser
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
§ 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
§ 17 Beherbergungsbetriebe
§ 18 Personenverkehre
§ 19 Kritische Infrastrukturen
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:
A. Allgemein
B. Im Einzelnen
Unterzeichnete Corona-Bekämpfungsverordnung
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
für Angehörige des eigenen Haushalts,
bei zulässigen Zusammenkünften zu einem privaten Zweck.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person,
von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.
Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Notwendige Begleitpersonen von Personen, die nach ihrem Ausweis für schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, sowie Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres sind bei den Beschränkungen für Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
(1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine OP-Maske oder eine Maske der Standards FFP 2, N95 oder KN95 zu verwenden ist.
(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht
am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
bei der Nahrungsaufnahme;
wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.
Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.
§ 2b Alkoholverbot
Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Innerhalb von Gaststätten gilt § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5.
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen
auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.
Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.
(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
die Regelung von Besucherströmen;
die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen des § 28a Absatz 4 IfSG. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Absatz 1 und § 3 gelten nicht
für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;
im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);
für die Wintereinlagerung von Booten, soweit nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt wird;
für Veranstaltungen zu privaten Zwecken im Rahmen von § 2 Absatz 4;
für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;
für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.
Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
§ 6 Versammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen.
(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.
§ 7 Gaststätten
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), ist unzulässig. Dies gilt nicht für
Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes, soweit dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist;
die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten;
die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 zulässigen Veranstaltungen;
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste;
Autobahnraststätten und Autohöfe.
(1a) Für den Betrieb von Gaststätten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;
die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;
der Ausschank und der Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
In Gaststätten nach Absatz 1 Satz 2 haben Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.
(2) Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.
(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
§ 8 Einzelhandel
(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.
(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(5) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
§ 9 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen.
(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen nach Absatz 1 zulässige Tätigkeiten am Gesicht der Kundin oder des Kunden nur ausführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Besondere Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
(3) § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit der Verkauf nur von untergeordneter Bedeutung ist.
(4) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.
§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen
(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere
Theater-, Opern- und Konzerthäuser,
Museen, Archive und Bibliotheken,
Kinos und Autokinos,
Freizeitparks, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos,
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
Sonnenstudios und
gewerbliche Angelteiche.
(2) Absatz 1 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze außerhalb geschlossener Räume. Betreiberinnen und Betreiber von Spielplätzen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen öffentliche Bibliotheken bestellte Medien ausgeben und ausgeliehene Medien zurücknehmen, sofern die Nutzerinnen und Nutzer hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe oder Rücknahme außerhalb geschlossener Räume erfolgt.
§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.
§ 12 Schulen und Hochschulen
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 508), betroffen sind.
(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
(3) Für Gesundheitsfach- und Pflegeschulen gilt § 2 Absatz 3 Hochschulen-Coronaverordnung entsprechend.
(4) Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für
die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung sowie
Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen.
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote
(1) Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Während des gesamten Unterrichts und in den Pausen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
(1) An rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Gemeindegesang ist untersagt. Während der gesamten Veranstaltung ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Ausnahme von Trauergottesdiensten sind nur zulässig, wenn das Hygienekonzept spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben aus Absatz 1 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass höchstens 25 Personen teilnehmen.
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;
externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;
die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
vor der Aufnahme ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen.
(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.
§ 14a Krankenhäuser
(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.
(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit einzelne COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.
(3) Bei einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus haben die in Absatz 2 genannten Krankenhäuser, nach Feststellung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, 25 Prozent ihrer jeweiligen Intensivkapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten freizuhalten. 15 Prozent sind durchgehend frei zu halten und weitere zehn Prozent innerhalb von 24 Stunden für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten verfügbar vorzuhalten.
(4) Soweit die Kapazitäten des Absatzes 3 für die stationäre Versorgung bei einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus nicht ausreichen und das für Gesundheit zuständige Ministerium dies feststellt, erhöhen die Krankenhäuser nach Absatz 2 ihre frei zu haltenden Intensivkapazitäten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung auf insgesamt 45 Prozent.
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;
externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug nur betreten, wenn sie über ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen, ausgenommen Personen, die in der Einrichtung betreut werden, gilt ein Betretungsverbot;
die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern soll dies eine Maske der Standards FFP 2, N95 oder KN95 sein; sie sollen mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; ab dem 1. Februar 2021 sind sie mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen;;
Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen dürfen im Geltungszeitraum dieser Verordnung jeweils nur von zwei verschiedenen Personen persönlichen Besuch erhalten, die von der Betreiberin oder vom Betreiber zu registrieren sind, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt;
die Betreiberin oder der Betreiber soll vor Ort Testungen entsprechend Nummern 2 und 5 anbieten; ab dem 1. Februar 2021 hat sie oder er vor Ort solche Testungenanzubieten.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 2 entsprechend; Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen ist. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.
(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. Personen, die für den Betrieb der Einrichtung nicht erforderlich sind, haben keinen Zutritt. Satz 3 gilt nicht für Besuche, die behinderungsbedingt, heilpädagogisch oder pflegerisch notwendig sind.
(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.
(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummern 2, 5, 6 und 7 entsprechend.
§ 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII sind nur zulässig, soweit sie dem präventiven oder intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen. Die Träger haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.
(2) Für Kindertagesstätten und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot. Angebote der Notbetreuung sind zulässig; in Kindertagesstätten dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII zugelassen werden. Vom Verbot nach Satz 1 ausgenommen sind diejenigen Beschäftigten und Bevollmächtigten der Einrichtung, die zur Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich sind, sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen und Personen, die für sprach- und heilpädagogische Angebote in Kindertagesstätten tätig sind.
(3) Angebote der Notbetreuung sind folgenden Kindern vorbehalten, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen:
Kinder, die einen täglichen hohen Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischen Förderbedarf haben, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann,
Kinder, die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind,
Kinder, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen nach § 19 dringend tätig ist, und
Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden.
Die Erziehungsberechtigten haben die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme gegenüber der Einrichtung in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und erlaubnispflichtiger Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII.
(5) In Horten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt auch für im Hort betreute Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung gelten entsprechend.
§ 17 Beherbergungsbetriebe
Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;
eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
§ 18 Personenverkehre
(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.
(2) Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
§ 19 Kritische Infrastrukturen
(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.
(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:
Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);
Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;
Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;
Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;
Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;
Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;
Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;
Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;
Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;
Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;
Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;
Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;
Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;
Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;
Bestattungswesen.
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,
soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;
soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.
(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;
entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält;
entgegen
a) § 6 Absatz 2 Satz 1,
b) § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1,
c) § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,
d) § 11 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4,
e) § 12a Absatz 2 Satz 2,
f) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,
g) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,
h) § 15a Absatz 2 Satz 1 oder
i) § 17 Satz 1 Nummer 1,
jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;
entgegen
a) § 6 Absatz 2 Satz 5,
b) § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2,
c) § 11 Absatz 4 Satz 5,
d) § 12a Absatz 2 Satz 4,
e) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,
f) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, oder
g) § 17 Satz 1 Nummer 2,
jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;
entgegen § 5 Absatz 1 eine Veranstaltung durchführt;
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Gaststätte betreibt;
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz mehr als einen Gast gleichzeitig eine Gaststätte betreten lässt;
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht;
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in Gaststätten alkoholhaltige Getränke ausschenkt;
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen;
entgegen § 7 Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 außer Haus Alkohol verkauft oder ausgibt;
entgegen § 7 Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet hält;
entgegen § 8 Absatz 2 Waren ausgibt;
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Tätigkeiten am Gesicht einer Kundin oder eines Kunden ausführt;
entgegen § 9 Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
entgegen § 10 Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 7 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält;
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt;
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Sportanlagen geöffnet hält;
entgegen § 12a Absatz 1 außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung durchführt;
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;
entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 Gäste beherbergt;
entgegen § 18 Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt.
(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
entgegen § 2b im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt;
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;
entgegen
a) § 2a Absatz 2 Satz 1,
b) § 7 Absatz 1a Satz 2,
c) § 12a Absatz 2 Satz 3,
d) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2,
jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;
entgegen
a) § 6 Absatz 1 Satz 2,
b) § 8 Absatz 5 Satz 1,
c) § 13 Absatz 1 Satz 4,
d) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, oder
e) § 18 Absatz 1 Satz 2,
jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt;
entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 als Gast falsche Angaben zum Beherbergungszweck macht.
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Januar 2021, ersatzverkündet am 8. Januar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_CoronaVO.html, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. Januar 2021
Daniel Günther
Ministerpräsident
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:
A. Allgemein
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erging erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO). Diese Verordnung ist seitdem mehrfach überarbeitet, neugefasst und geändert worden.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat er festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Eine Aufhebung dieser Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist bislang nicht erfolgt.
Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Die Landesregierung war und ist sich dabei bewusst, dass durch die Verordnung in der Vergangenheit in Grundrechte eingegriffen wurde und gegenwärtig in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte.
Mit der Anpassung der Verordnung am 14. Dezember 2020 wurde eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung bezweckt, um auf die sehr hohe Dynamik der Ausbreitung des Coronavirus zu reagieren.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 14. Dezember einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter Corona-Patienten stark belastet.
Es ist durch die Maßnahmen gelungen, das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren, nicht jedoch es nachhaltig zu senken. Eine weiterhin hohe Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.
Besorgniserregend sind die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus. Die britischen Gesundheitsbehörden und die überwiegende Zahl der Forscher sind sehr alarmiert, weil epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die dort aufgetretene Mutation B1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das uns bisher bekannte Virus. Ähnlich wie damals zu Beginn der Pandemie hinsichtlich des Virus gibt es jetzt hinsichtlich der neuen Mutation noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften. Da die Mutation B.1.1.7 bereits in Deutschland nachgewiesen wurde, sind Bund und Länder gemeinsam der Auffassung, dass der jetzige Erkenntnisstand zwingend ein vorsorgendes Handeln erfordert, weil die Folgen einer Verbreitung einer Virusmutation mit höherem Ansteckungspotenzial eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage bedeuten würde. Deshalb gebietet es das Vorsorgeprinzip, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden.
Trotz der bisherigen Maßnahmen bewegt sich die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) – in nahezu allen Regionen Deutschlands und Schleswig-Holsteins auf nach wie vor sehr hohem Niveau. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Aktuell verzeichnen sich täglich -sehr hohe Werte bei Infiziertenzahlen deutschlandweit und in Schleswig-Holstein (nur unterbrochen durch die an den Feiertagen weniger durchgeführten Testungen)
In Schleswig-Holstein entwickelten sich sowohl die Zahlen der Neuinfektionen als auch die Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle seit Oktober stark ansteigend. Im November wurde dieser Anstieg gebremst; entsprechend zur bundesweiten Entwicklung zeigt sich ein Seitwärtstrend. Im Dezember sind die Zahlen allerdings stark angestiegen. Derzeit bewegen sich die Zahlen seitwärts mit leicht sinkender Tendenz. Aktuell (Stand 21. Januar 2021) haben in Schleswig-Holstein zwölf Kreise und kreisfreie Städte die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten (Stand 27. November 2020: 5 Kreise und kreisfreie Städte). Drei Kreise und drei kreisfreie Städte haben die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Der höchste Inzidenzwert liegt aktuell (Stand 21. Januar 2021) bei 181,9 in der kreisfreien Stadt Flensburg. Die 7-Tages-Inzidenz liegt aktuell bei 91,8 (Stand 21. Januar 2021).
Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 10 des Infektionsschutzgesetzes sind bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Satz 11 können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Bei der aktuellen Lage ist es erforderlich, die weiterhin bestehenden erheblichen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion auszuweiten, da die Infektionszahlen trotz der bestehenden Maßnahmen sich auf sehr hohem Niveau bewegen.
Gleichzeitig prüft die Landesregierung kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind.
Die Landesregierung hat deshalb den Geltungszeitraum für diese Verordnung auf drei-Wochen begrenzt, um sehr zeitnah auf Änderungen in der Pandemiesituation reagieren und die erforderlichen Maßnahmen weiter anpassen zu können.
Im Rahmen der vorliegenden Neufassung sind Beschränkungen in nahezu allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen aufrecht erhalten und teilweise erweitert worden, die insgesamt zur Kontaktbeschränkung erforderlich sind. Geändert werden insoweit insbesondere § 2a (Mund-Nasen-Bedeckung), § 8 (Einzelhandel), § 15 (Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege), § 15 a (Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen) und § 18 (Personenverkehre). Die aktuellen Änderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die am 2. November 2020 in Kraft getretenen Beschränkungen beibehalten und teilweise ausgeweitet werden.
Insgesamt sind die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet, das öffentliche Leben im Sinne eines umfassenden Lockdowns weitgehend herunter zu fahren. Dabei hat die Landesregierung berücksichtigt, dass die betroffenen Bereiche bereits jetzt umfassenden Regelungen durch diese Verordnung zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus unterworfen sind (Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten etc.). Die Einschränkungen bezwecken nach wie vor eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung. Ohne solche Beschränkungen bestünde das Risiko, dass die Infiziertenzahlen exponentiell wachsen könnten. Dies würde unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, schnell und konsequent zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb weiterhin erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten bzw. gering zu halten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken bzw., soweit einzelne Gebiete diese Grenze noch nicht überschritten haben, den Anstieg der Infektionszahlen aufzuhalten. Die zum 16. Dezember 2020 deutlich verschärften Maßnahmen haben dazu gedient und dienen nach wie vor dazu, den Anstieg der Infektionszahlen zumindest abzubremsen. Dazu gehören weitgehende Einschränkungen im öffentlichen Leben:
Beschränkungen der Kontakte im öffentlichen und privaten Bereich,
Verbot fast aller Veranstaltungen,
Einschränkungen der Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen,
weitgehende Schließung des Einzelhandels,
Verbot körpernahen Dienstleistungen,
Schließung sämtlicher Freizeit- und Kultureinrichtungen,
Verbot außerschulischer Bildungsangebote.
Die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus dort verhindern, wo sich zwangsläufig viele Menschen aufhalten. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen.
Die Ausweitung der bisherigen Regelungen ist das mildeste Mittel. Eine Aufhebung der getroffenen Maßnahmen oder eine Beibehaltung des Status Quo könnte eine Ausweitung des Ausbruchsgeschehens verursachen. Ebenso wenig ist es möglich, gezielt Maßnahmen zu treffen, die sich auf nachgewiesene Ausbruchsgeschehen (z.B. private Feiern) beschränken. Das aktuelle Ausbruchsgeschehen lässt sich nur mit einer generellen und systematischen Reduzierung der Kontakte eindämmen, wie dies bereits im Frühjahr erfolgreich durch ähnliche Maßnahmen erreicht werden konnte.
Auch eine räumliche Beschränkung der getroffenen Maßnahmen etwa auf die Gebiete, in denen die 50-Tage-Inzidenz bereits überschritten wurde, kommt als milderes Mittel nicht in Betracht. Die Infektionszahlen sind flächendeckend noch sehr hoch und lassen sich nicht lokalen Ausbruchsgeschehen zuordnen. Zudem könnte die Öffnung einzelner Bereiche (Freizeitangebote, Gastronomie, etc.) dazu führen, dass Personen aus Gebieten mit einer höheren Inzidenz zur Wahrnehmung der in ihrem Gebiet geschlossenen Angebote in Gebiete mit niedriger Inzidenz reisen.
Bei der Auswahl und Prüfung der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen verfolgte die Landesregierung bisher das Ziel, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger als Kundinnen und Kunden überwiegend in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt werden. Aufgrund der aktuellen Dynamik des Ausbruchsgeschehens sind weitergehende Einschränkung erforderlich und angemessen.
Bei den Inhaberinnen und Inhabern der betroffenen Betriebe (Fitnessstudios, Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Kulturtreibende) wurde bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Umstand einbezogen, dass die Bundesregierung umfassende finanzielle Hilfe für die betroffenen Betriebe zur Verfügung stellt. Bei der Fortgeltung der Maßnahmen wurde berücksichtigt, dass die finanziellen Hilfen – fortgesetzt werden.
Die jetzigen zusätzlichen Maßnahmen beinhalten insbesondere die Einführung zur Pflicht einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte Bereiche (Versammlungen, Einzelhandel, religiöse Veranstaltungen, Personenverkehre, Pflegeheime, Einrichtungen nach § 15a).
Dabei hat die Landesregierung berücksichtigt, dass am 27. Dezember 2020 mit der Impfkampagne begonnen wurde. Mit Stand 21. Januar 2021 sind derzeit in Schleswig-Holstein 76.434 Personen geimpft worden, wobei bei dem derzeit zugelassene Impfstoff eine zweifache Verabreichung erforderlich ist, um eine vollständige Schutzwirkung zu erzielen. Eine weitgehende Impfung des vulnerablen Teils der Bevölkerung ist damit noch nicht erreicht. Die Zahl der geimpften Personen hat noch keinen Einfluss auf die Ausbreitung der Pandemie.
Die Regelungen dieser Verordnung werden fortlaufend hinsichtlich Ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft und angepasst im Lichte der dann gegebenen Infektionslage.
B. Im Einzelnen
Zu § 1 (Grundsätze)
Absatz 1 beschreibt den Zweck, den die Verordnung verfolgt. Um die Corona-SARS-CoV-2-Pandemie wirksam und zielgerichtet bekämpfen zu können, ist es notwendig, die Übertragung durch Verfolgung von Infektionswegen nachvollziehen zu können und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung des Coronavirus zu gewährleisten.
Absatz 2 erkennt an, dass die Verordnung durch ihre Ge- und Verbote freiheitsbeschränkend wirkt. Gleichzeitig stellt er klar, dass Pflicht und Zwang nur dort eingreifen sollen, wo dies unumgänglich erscheint. Wesentlich und vorrangig für die Umsetzung ist die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.
Zu § 2 (Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen)
Die Vorschrift beinhaltet die allgemeinen Hygieneanforderungen und die notwendigen Kontaktbeschränkungen, die zur Bekämpfung des Virus von jedermann einzuhalten sind. Die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt hauptsächlich über Tröpfchen, die aus dem Nasen-Rachenraum abgegeben werden. Infizierte können bereits vor Symptombeginn ansteckend sein. Es wird davon ausgegangen, dass schon am Tag vor dem Symptombeginn eine hohe Ansteckungsfähigkeit besteht. Auch asymptomatische Personen können das Virus übertragen. Daher sind Schutzmaßnahmen nicht nur beim Auftreten von Symptomen geboten; derartige Maßnahmen sind vielmehr generell zu treffen.
Zu Absatz 1
Um das Risiko der Übertragung zu minimieren, sind daher im privaten und öffentlichen Raum das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern und die Begrenzung von Kontakten die wesentlichen Maßnahmen. Der private Raum umfasst den privaten Wohnraum und das dazugehörige befriedete Besitztum (insbesondere den Garten). Der öffentliche Raum umfasst alle Orte, die nicht zum privaten Raum gehören. Entsprechend sind das diejenigen Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ort im Freien oder in geschlossenen Räumen befindet.
Das Abstandsgebot aus Absatz 1 ist einzuhalten, wo immer dies möglich ist. Angesichts der Vielfalt sozialer Situationen sind sehr unterschiedliche Ausnahmen denkbar. So können hilfs- oder betreuungsbedürftige Personen auf eine körperliche Unterstützung angewiesen sein oder der Weg zur Arbeitsstätte kann die Benutzung von übermäßig besetzten Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs erforderlich machen. Kann der Mindestabstand vorübergehend nicht eingehalten werden, ist er möglichst rasch wiederherzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit nicht von der Einhaltung des Abstandsgebots, es sei denn, eine Regelung in der Verordnung erlaubt dies ausdrücklich. Zu der Unterschreitung des Mindestabstands aus rechtlichen Gründen gehört beispielsweise die Tätigkeit der Polizei bei Benutzung ihrer Fahrzeuge. Auch Prüfungen stellen solchen rechtliche Ausnahmen dar.
Das Abstandsgebot gilt nach Nummer 2 nicht, wenn geeignete physische Barrieren vorhanden sind, z.B. Plexiglasscheiben, die in Länge, Breite und Höhe derart dimensioniert sind, dass eine Tröpfchenübertragung zwischen Personen vermieden wird.
Nummer 3 bis 5 regeln weitere Ausnahmen vom Abstandsgebot. Die Unterschreitung des Mindestabstandes bei Zusammenkünften nach Nummer 3 und 4 gilt unabhängig von dem Ort des Treffens, gilt also für den privaten und öffentlichen Raum. Die Ausnahme nach Nummer 5 stellt den Gleichklang zu Zusammenkünften im privaten Raum her. Bei zulässigen Zusammenkünften im privaten Raum nach Absatz 4 gilt das Abstandgebot nicht.
Die Umsetzung des Abstandsgebots erfordert in besonderem Maße die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.
Zu Absatz 2
Dies gilt auch für das Gebot aus Absatz 2, Kontakte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Auch hier hängt die Bestimmung dieses Minimums von den Umständen des Einzelfalls ab und bleibt letztlich in der Verantwortung der oder des Einzelnen. Allerdings sollte aus Gründen des Infektionsschutzes diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft werden. Treffen sollten auch im Familien- und Verwandtenkreis auf die jeweilige Erforderlichkeit hin geprüft und auf den engsten Familienkreis beschränkt bleiben.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verweist auf die Hinweise und Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen der Ministerien und Fachinstitutionen des Bundes (zum Beispiel Robert Koch-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, örtliche Gesundheitsbehörden pp.), die von jedermann beachtet werden sollen. Nach dieser Norm können auch Ministerien Empfehlungen veröffentlichen.
Zu Absatz 4
Es wird nicht mehr danach unterschieden, wo die Zusammenkünfte stattfinden.
Zusammenkünfte zu einem gemeinsamen privaten Zweck sind nur noch mit Personen aus einem Hausstand und maximal einer weiteren Person zulässig. Es spielt dabei keine Rolle, wo die Zusammenkunft stattfindet. So wäre es z.B. möglich, dass eine Person einen anderen Hausstand besucht. Umgekehrt darf der Hausstand auch die Person besuchen oder die Person und der Hausstand treffen sich im öffentlichen Raum. Bei getrennt lebenden Erziehungs- oder Umgangsberechtigten zählen die Kinder jeweils zu jedem der getrennten Haushalte, um hier Kontaktmöglichkeiten aufrecht erhalten zu können.
Soweit nur ein Hausstand betroffen ist, gibt es keine Obergrenze.
Mit dem Begriff „zu einem gemeinsamen privaten Zweck“ wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen.
Ziffer 3 dient dazu, Betreuungen von Kindern unter 14 Jahren oder die Pflege von Personen sicher zu stellen. Dabei können zu Betreuungszwecken zwei Haushalte zusammen kommen. Anders als in Ziffer 2 ist es hier nicht erforderlich, dass der zweite Haushalt auf eine Person begrenzt ist. Möglich ist es z.B., wenn im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mehrere Kinder eines Haushaltes im Haushalt der Nachbarin oder des Nachbarn betreut werden. Es wird dabei dringend empfohlen, dass die Haushalte, welche die Kinder betreuen, nicht wechseln.
Nach Satz 3 bleiben bei den Beschränkungen des Satzes 1 folgende Personen unberücksichtigt:
notwendige Begleitpersonen für Menschen mit Schwerbehinderung, wenn in deren Ausweis für schwerbehinderte Menschen gemäß § 3 Absatz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen „B“ und den Satz „Die Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ eingetragen sind;
Kinder unter 4 Jahren.
Zu § 2a (Mund-Nasen-Bedeckung)
Zu Absatz 1
Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nur, soweit dies in der Verordnung besonders angeordnet ist. Für diese Fälle regelt Absatz 1 die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung und die stets geltenden Ausnahmen. Als Mund-Nasen-Bedeckung kommt jeder Schutz in Betracht, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie. In Betracht kommen etwa aus Stoff genähte Masken, Schals, Tücher oder Schlauchschals. Dagegen reicht es nicht aus, Mund und Nase nur mit Hand oder Arm abzudecken. Auch die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus, um der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachzukommen.
Durchsichtige Schutzvorkehrungen aus Kunststoff, die meist an einem Stirnband befestigt sind und im Übrigen das Gesicht nicht berühren, reichen ebenfalls nicht aus, da sie nur die Verbreitung von Tröpfchen vermindern; die Verbreitung von Aerosolen wird dadurch hingegen nicht ausreichend gehemmt. Eine Ausnahme gilt für Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern sowie bei Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfern für Menschen mit Hörbehinderung. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, dürfen dennoch freiwillig zum Infektionsschutz Visiere verwenden. Dies gilt auch für alle anderen Personen in Situationen, in denen eine Maskenpflicht nicht besteht.
Die Mund-Nasen-Bedeckung bedarf keiner Zertifizierung, wie sie beispielsweise bei Medizinprodukten verlangt wird. Ausdrücklich nicht erforderlich ist das Tragen von Medizinprodukten wie Schutzmasken oder ein Mund-Nasen-Schutz, soweit dies nicht nach Absatz 1a vorgeschrieben ist. Die Trägerin oder der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen bedeckt bleiben. Die Anforderung an die Einhaltung von notwendigen Mindestabständen und Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersetzt.
Von der Tragepflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.
An einen Nachweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung der oder des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Die Landesregierung behält sich vor, in einer der nächsten Anpassungen der Verordnung strengere Anforderungen an den Nachweis der Befreiung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu formulieren. Hier kommt insbesondere das Erfordernis einer ärztlichen Bestätigung in Betracht.
Dieses müsste dann erkennen lassen, dass diese Bestätigung von einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist und die- oder derjenige, die oder der sich auf diese Ausnahme beruft, daraus erkennbar ist. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes wäre dabei nicht erforderlich und gewollt. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden.
Zu Absatz 1a
In bestimmten Situationen ist das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. Dabei handelt es sich um Situationen wie im Einzelhandel oder in Verkehrsmitteln, in denen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht jederzeit möglich ist. Zwar bieten auch hier Mund-Nasen-Bedeckungen nach Absatz 1 einen gewissen Schutz. Allerdings bieten qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen einen besseren Schutz vor der Ausbreitung von Tröpfchen oder Aerosolen. Bei qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen handel es sich um OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2. Masken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Vorgaben des Absatzes 1 und damit auch die Ausnahmen für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Zulässigen Maske sind:
medizinische Gesichtsmasken aus der europäischen Norm DIN EN 14683:2019+AC:2019 oder OP-Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung, auch wenn diese nicht als Medizinprodukt zulässig sind,
partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse FFP 2 aus der europäischen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009,
partikelfiltrierende Halbmasken der Effizienzstufe N95 nach dem US-amerikanischen Standard NIOSH-42CFR84 und
partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse KN95 nach dem chinesischen Standard GB 2626-2006.
Zu Absatz 2
Eine Maskenpflicht ist nunmehr auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen sowie Bahnhöfen und Bahnhaltepunkten mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich.
Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte befinden, oder die angrenzende Parkzone. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht.
Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder stark frequentierten Bushaltestellen vorkommen.
Die entsprechenden Bereiche werden durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Behörden – Gesundheitsämter bei den Kreisen und kreisfreien Städten – festgelegt. Die Allgemeinverfügung kann die Geltung zeitlich einschränken (z.B. Beschränkung auf Geschäftszeiten). Die betroffenen Bereiche sollen durch geeignete Beschilderung ausgewiesen werden.
Die Maskenpflicht gilt für Fußgängerinnen und Fußgänger. Sie gilt daher nicht beim Fahren mit Fahrrädern, Tretrollern und anderen Ein- und Zweirädern, wohl aber beim Schieben solcher Fahrzeuge. Ausnahmen zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten beim Rauchen und bei der Nahrungsaufnahme.
Zu Absatz 3
Für Bereiche, in denen typischerweise vermehrt mit Kontakten gerechnet werden muss, wird in Satz 1 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Soweit in anderen Vorschriften dieser Verordnung für besondere Kontexte bereits eine Maskenpflicht angeordnet ist, tritt die zusätzliche Maskenpflicht aus Satz 1 selbständig daneben; die Voraussetzungen und Ausnahmen sind jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen. Absatz 3 umfasst auch Behörden; die bisherige Sonderregelung in § 6a kann daher entfallen.
Satz 2 definiert Ausnahmen und Grenzen der Maskenpflicht, soweit sie angemessen und erforderlich sind. Im Rahmen des Hausrechts oder der gerichtlichen Sitzungspolizei können auch strengere Anforderungen gestellt werden; die Ausnahmen aus Satz 2 finden insoweit keine Anwendung, sondern gelten allein für die Maskenpflicht aus Satz 1.
Als feste Plätze im Sinne von Nummer 1 kommen sowohl Sitz- als auch Stehplätze von Beschäftigten, Kundinnen und Kunden in Betracht.
Unabhängig von diesen Pflichten werden zusätzliche Pflichten von Beschäftigten zum Tragen bestimmter Masken durch die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1)des Bundes eingeführt.
Zu § 2b (Alkoholverbot)
Das Verbot des Konsums und des Ausschanks von Alkohol in der Öffentlichkeit dient dazu, alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden. Um nicht dem Gaststättenverbot in § 7 zu unterliegen, werden in Verkaufsständen die Getränke „to go“ angeboten, also zum Verzehr außer Haus. Dies führt dazu, dass sich in der Nähe der Verkaufsstände Menschen treffen, um dort gemeinsam insbesondere in der kalten Jahreszeit alkoholhaltige warme Getränke zu konsumieren. Der Alkoholkonsum kann zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen, was dazu führt, dass die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Außerdem dient das Verbot der Kontaktminimierung. Sowohl der Verkauf von Alkohol als auch der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit führen zu einer größeren Zahl von Begegnungen von Menschen. Dies widerspricht der derzeitigen Pandemiepolitik, das öffentliche Leben dort herunter zu fahren, wo menschliche Zusammenkünfte entbehrlich sind.
Zum Ausschank im Sinne dieser Vorschrift zählt nicht der Verkauf von geschlossenen Gebinden, deren Inhalt nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt ist.
Das Ausschankverbot gilt nicht innerhalb von Gaststätten. Dort gibt es speziellere eigenständige Regelungen. Gaststätten dürfen dabei nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 öffnen; der Alkoholausschank ist zudem nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 beschränkt.
Zu § 3 (Allgemeine Pflichten bei Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen)
§ 3 regelt die allgemeinen Pflichten für die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, für die Ausrichterinnen und Ausrichter von Veranstaltungen nach § 5 sowie für die Leiterinnen und Leiter von Versammlungen nach § 6.
Zu Absatz 1
Bei den anderen in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 geregelten Einrichtungen treten die dort normierten besonderen Anforderungen neben die allgemeinen Pflichten aus § 3 und ggf. den besonderen Anforderungen an die Hygiene aus § 4. Die Regelungen des § 2, die jeder einzuhalten hat, gelten demnach auch in den Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen.
Auf die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird zudem in Satz 2 hingewiesen. Soweit nach diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Kunden und/oder die Beschäftigten vorgegeben wird, sind diese einzuhalten.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 Satz 1 sollen die Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen beachtet werden, wozu auch die Ministerien gehören; dies entspricht § 2 Absatz 3. Dies setzt voraus, dass sich die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand der Empfehlungen und Hinweise kundig machen, was über das Internet ohne unzumutbaren Aufwand jederzeit möglich ist.
Soweit sich aus § 2 Pflichten für die Besucherinnen und Besucher bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergeben, hat die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter nach Absatz 2 Satz 2 im Rahmen seiner organisatorischen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die Pflichten eingehalten werden. Dabei stehen ihr oder ihm insbesondere das Direktionsrecht gegenüber Angestellten sowie das Hausrecht zur Verfügung. Als geeignete Maßnahme kommt beispielsweise in Betracht, auf das Verhalten der Besucherinnen und Besuchern zu achten, sie bei Verstößen mit dem im Einzelfall gebotenen Nachdruck zur Einhaltung der Hygienestandards anzuhalten und sie erforderlichenfalls der Einrichtung zu verweisen.
Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fordert, dass in geschlossen Räumen Möglichkeiten für Besucherinnen und Besucher bestehen müssen, sich die Hände waschen oder desinfizieren zu können. Für die Verhinderung der Übertragbarkeit des Coronavirus ist die Handhygiene von elementarer Bedeutung. Die Übertragung der Infektion erfolgt über Sekrete des Respirationstraktes. Wenn die infektiösen Sekrete an die Hände gelangen, ist es möglich, dass über diese eine Übertragung stattfindet. Wichtig bleibt die Händehygiene, neben der Einhaltung im medizinischen Bereich, vor allem auch vor dem Verzehr von Lebensmitteln oder nach Kontakten zu Oberflächen im öffentlichen Raum. Zur Händehygiene gehören das Waschen der Hände mit Wasser und Seife, oder – falls dies örtlich bedingt nicht durchführbar ist – die Händedesinfektion. Beide Maßnahmen sind bei korrekter Durchführung wirksam. Die Hinweise der öffentlichen Stellen zur korrekten Umsetzung sind zu beachten. Außerhalb des medizinischen und pflegerischen Bereiches bietet eine Händedesinfektion in Situationen, wo die Hände auch gewaschen werden können, keinen Vorteil in Bezug auf die Inaktivierung von SARS-CoV-2. Sofern eine Händedesinfektion erfolgt, ist auf die Verwendung eines adäquaten Desinfektionsmittels zu achten.
Nummer 4 sieht die regelmäßige Reinigung von solchen Oberflächen vor, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden, da die Umweltstabilität der Corona-Viren von den Umgebungsbedingungen abhängt. Zwar liegen Nachweise für eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich bislang nicht vor. Trotzdem ist es notwendig, auch in diesem Bereich jegliches Infektionsrisiko so weit als möglich zu minimieren. In öffentlichen Bereichen steht dabei die Reinigung der Oberflächen im Vordergrund. Sofern eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet wird, so soll diese generell als Wisch- (und nicht als Sprüh-) Desinfektion erfolgen. Besondere Bedeutung hat die Flächendesinfektion durch Wischdesinfektion in medizinischen Einrichtungen. Das gleiche gilt für die Sanitäranlagen, die ebenfalls regelmäßig gereinigt werden müssen.
Nach Nummer 5 sind Maßnahmen zur regelmäßigen Lüftung von Innenräumen notwendig, weil hier das Risiko einer Aerosolbildung besteht. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die sich länger in der Luft halten und die unter Umständen beim Sprechen freigesetzt werden können. Diese können potentiell Erreger übertragen. Daher ist das häufige Lüften, also die Frischluftzufuhr und der Luftaustausch in Innenräumen eine zentrale Maßnahme zur Minimierung des Infektionsrisikos.
Zu Absatz 3
Absatz 3 fördert die Transparenz gegenüber den Besucherinnen und Besuchern. Es werden die Hygienestandards, mögliche Zugangsbeschränkungen mit der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen und nach Nummer 3 im Einzelfall die nach Absatz 2 anwendbaren Anforderungen angegeben, die auch im Form einer Checkliste erfolgen können. In der Checkliste kann auch kurz und knapp angegeben werden, ob die Anforderungen überprüft und eingehalten worden sind. Eine Checkliste wird auf den Seiten der Landesregierung vorgehalten. Soweit die nach Absatz 3 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form zu erfolgen haben, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 enthält besondere Vorgaben bei der Bereitstellung von Toiletten. Ansammlungen vor und in den sanitären Einrichtungen sind zu vermeiden, so dass die Verfügbarkeit sanitärer Einrichtungen auch ein limitierender Faktor für die zulässige Personenzahl und die Einhaltung der Abstandsregeln sein kann.
Zu § 4 (Besondere Anforderungen an die Hygiene)
§ 4 spezifiziert einige besondere Hygieneanforderungen, die über § 3 hinausgehen und nur dann zu beachten sind, wenn sie gezielt in anderen Vorschriften angeordnet werden. Bei diesen Einrichtungen und bei den Veranstaltungen bestehen erhöhe Risiken für eine Übertragbarkeit von Infektionserregern, die es insofern erforderlich machen, sich intensiver mit den Gefahren auseinanderzusetzen und im Anschluss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und zu gewährleisten.
Satz 2 regelt die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräumen und Wellnessbereichen. Dabei sind auch Einzelkabinen umfasst, die einen gemeinsamen Vorraum haben. Nicht umfasst sind Umkleidemöglichkeiten im Rahmen von Kleidungsgeschäften. Diese Umkleiden stellen keine Gemeinschaftseinrichtungen dar, sondern gehören zum Verkaufsraum.
Zu Absatz 1
In einem Hygienekonzept nach Absatz 1 sind die Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Infektionserregern darzulegen. Es hat die Verfahrensweisen zur Einhaltung von Anforderungen an die Hygiene abzubilden und die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sicherzustellen. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind, können diese ebenfalls abgebildet werden. Der Umfang des Hygienekonzeptes hängt von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung ab.
In Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 werden Vorgaben zum Mindestinhalt eines Hygienekonzepts gemacht. So sind insbesondere Maßnahmen zur Besucherzahl, zum Abstandsgebot, zur Lenkung von Besucherströmen, zur Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen und zum Lüften, möglichst mit frischer Luft, erforderlich. Auf die teilweisen Ausführungen zu § 3 wird verwiesen. Für die Besucherzahl gibt es keine feste Bezugsgröße wie zum Beispiel eine maximale Besucherzahl für eine bestimmte Fläche. Entscheidend sind hier die örtlichen Verhältnisse. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass die einzelnen Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot einhalten können. Bei kleineren Einrichtungen, die aus einem oder wenigen Räumen bestehen, kann eine maximale Obergrenze von Besucherinnen und Besuchern festgeschrieben werden. Ist zu erwarten, dass die Besucherinnen und Besucher sich in bestimmten Räumen aufstauen könnten, kann die Beschränkung aber auch auf einzelne Räume bezogen werden. Zu dem Hygienekonzept gehört auch, die Wegeführung und die Nutzung von Flächen, Räumen oder Gegenständen so zu gestalten, dass die Einhaltung dieses Abstands möglich ist. Besucherströme können im Rahmen der Wegeführung durch Markierungen, Einbahnstraßenregelungen und gesonderte Zu- und Ausgänge gelenkt werden. In Abhängigkeit von der Größe der zur Verfügung stehenden Flächen und Räume müssen erforderlichenfalls Zutrittsbeschränkungen veranlasst und kontrolliert werden. Wo erforderlich, ist dies durch Terminvorgaben zu gewährleisten, um unkontrollierte Ansammlungen zu vermeiden.
Satz 5 stellt klar, dass damit keine Hygienepläne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gemeint sind. An ein Hygienekonzept sind weniger strenge Anforderungen zu stellen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Einzelheiten der Erhebung der notwendigen Kontaktdaten und deren datenschutzkonforme Aufbewahrung und Vernichtung. Die Erhebung von Kontaktdaten ist nur in den in der Verordnung geregelten Fällen verpflichtend. Es müssen nur die Daten angegeben werden, die vorhanden sind. Wenn also jemand keine E-Mail-Adresse besitzt, muss diese auch nicht angegeben werden; die Einrichtung kann dennoch genutzt werden. Soweit sich Besucherinnen oder Besucher weigern, Name und Anschrift anzugeben, sind sie vom Zugang auszuschließen.
Das Erhebungsdatum und die -uhrzeit sind neben der Einrichtung von Löschroutinen auch für die Nachverfolgbarkeit von Bedeutung. Der Speicherungszeitraum von 4 Wochen ist erforderlich, um eine effektive Rückverfolgbarkeit von Infektionen auch praktisch umsetzen zu können. Diese Frist ist auch angemessen, da vor dem Hintergrund der Inkubationszeit des Virus, des bis zum Behandlungsbeginn verstreichenden Zeitraums und der sodann erforderlichen Anordnung und Durchführung einer Testung ein erheblicher Teil der Speicherfrist bereits verstrichen sein kann, bevor das zuständige Gesundheitsamt Maßnahmen zur Rückverfolgung überhaupt einleiten kann. Eine kürzere Frist würde sodann die Rückverfolgbarkeit erheblich einschränken. Eine längere Frist ist vor dem Hintergrund des bisher bekannten Pandemieverlaufs nicht erforderlich.
Die Regelung zur Kontaktdatenerhebung in Absatz 2 wird durch § 28a Absatz 4 IfSG ergänzt, dessen Bestimmungen im Landesrecht nicht zu wiederholen sind. Danach haben die Verantwortlichen sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen (nach § 10 Gesundheitsdienstgesetz sind dies die Kreise und kreisfreien Städte) sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 IfSG erforderlich ist. Die Verantwortlichen sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
Nach Satz 5 sind Personen, die in Rahmen einer Erhebung nach dieser Verordnung Kontaktdaten angeben, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Die vorsätzliche Angabe falscher Kontaktdaten stellt nach § 21 Absatz 2 eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wer nach der Verordnung Kontaktdaten erhebt, muss auch die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung von Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, die Einhaltung von Löschregeln nach Art. 17 DSGVO und die Erfüllung technisch-organisatorischer Anforderungen nach Art. 32 DSGVO.
Zu § 5 (Veranstaltungen)
Zu Absatz 1
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014, I-20 U 131/13). Der Veranstaltungsbegriff ist sehr weit gefasst: Dazu zählen unter anderem private Feiern aller Art, Unterrichtsformate, bestimmte Kulturangebote wie Kino- oder Theateraufführungen und Großveranstaltungen wie Volksfeste und Festivals. Zusammenkünfte von 2 Personen stellen keine Veranstaltung dar.
Bei der Zulassung von Veranstaltungen gilt nunmehr folgende Regelung:
Alle Veranstaltungen sind gemäß Absatz 1 grundsätzlich untersagt.
Eine Ausnahme besteht gemäß Absatz 2 lediglich für Veranstaltungen, die vorher in Absatz 7 und 8 privilegiert waren.
Zu Absatz 2
Absatz 2 normiert für bestimmte Veranstaltungen und Einrichtungen Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 sowie von den Vorgaben des § 3. Bei diesen Veranstaltungen gilt lediglich das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen.
Zu den ausgenommenen Veranstaltungen nach Nummer 1 zählen beispielsweise Übungen der Feuerwehren. Ebenfalls unter diese Ausnahme fallen Gesellschafts- und Bewegungsjagden auf Schalenwild, einschließlich der An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Zu den beruflich oder dienstlich begründeten Zusammenkünften nach Nummer 2 gehören auch berufliche oder dienstliche Fortbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn selbst veranstaltet werden; sie werden daher vom allgemeinen Verbot außerschulischer Bildungsangebote aus § 12a nicht erfasst. Im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe gilt dies auch für durch Rechtsakt geregelte Weiterbildungen.
Ebenso zulässig bleiben unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen. Die allgemeinen Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 bis 3 sind ebenso einzuhalten wie die Hygienestandards in § 3.
Von Nummer 5 und 7 sind Veranstaltungen erfasst, die nach anderen Vorschriften der Verordnung zulässig sind. Beispiele sind private Zusammenkünfte, Wochenmärkte, religiöse Veranstaltungen oder Profisportveranstaltungen.
Zu § 6 (Versammlungen)
In Abgrenzung zu den allgemeinen Veranstaltungen, für die § 5 gilt, regelt § 6 die Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts.
Zu Absatz 1
Aufgrund der konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG für die freiheitlich demokratische Grundordnung bleiben Versammlungen weiterhin zulässig. Allerdings muss aufgrund des Infektionsgeschehens die grundsätzlich zulässige Teilnehmerzahl auf 100 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume begrenzt werden. Entsprechend dem Gesamtkonzept der Verordnung sind die grundlegenden Gebote aus § 2 Absatz 1 Satz 1 (Abstandsgebot) sowie gemäß § 3 Absatz 2 (allgemeine Anforderungen) zu gewährleisten.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Absatz 1a unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen verpflichtet. Angesichts ihrer herausragenden verfassungsrechtlichen Bedeutung sollen Versammlungen auch weiterhin mit einer größeren Teilnehmerzahl zulässig sein können und nicht in gleichem Maße den strengen Kontaktbeschränkungen anderer Lebensbereiche unterworfen werden müssen. Um dies zu erreichen bedarf es aus Infektionsschutzgründen anderer, geeigneter Maßnahmen wie der Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung. Unter Berücksichtigung des kommunikativen Aspekts von Versammlungen sind Rednerinnen und Redner von dieser Pflicht befreit.
Zu Absatz 2
Auch bei Eilversammlungen ist es den Organisatorinnen und Organisatoren noch möglich, ein zumindest grundlegendes Hygienekonzept zu erstellen. Für sog. Spontanversammlungen, die sich aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bilden, wäre die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts jedoch eine verfassungsmäßig unzulässige Beschränkung, da sie faktisch unmöglich gemacht würden. Diese sind daher ausgenommen. Die praktische Bedeutung dieser Versammlungen ist jedoch gering.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden die zulässigen Versammlungen im Einzelfall beschränken, d.h. mit Auflagen versehen, oder gänzlich untersagen können, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung nicht zulassen. Zudem können die zuständigen Behörden Versammlungen, deren Teilnehmerzahl laut Anzeige über die in Absatz 1 genannte Teilnehmerzahl hinausgeht, genehmigen, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung einer Versammlung zulassen.
Zu § 7 (Gaststätten)
Zu Absatz 1
Gaststätten sind grundsätzlich nach Satz 1 zu schließen. Das gilt sowohl für den Gastraum im Gebäude selbst als auch im Außenbereich. Nur der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken ist zulässig.
Wegen der mit exponentieller Dynamik gestiegenen Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Personen bedarf es schnellstmöglich einer erheblichen Reduzierung von Kontakten. Ohne eine weit gefächerte Kontaktbeschränkung droht eine akute Gesundheitsnotlage und eine Überforderung des Gesundheitssystems. Hierzu dienen die zahlreichen Einschränkungen in dieser Verordnung bei Reisen, Freizeiteinrichtungen oder beispielsweise auch bei der Kontaktbeschränkung an sich. Nach Einschätzung des Verordnungsgebers gehören auch die Gaststätten zu den Betrieben, die es zu schließen gilt, um die Möglichkeit der Übertragung des Virus zu reduzieren. Der Betrieb von Gaststätten birgt ein hohes Übertragungsrisiko des Coronavirus, selbst wenn die Gäste mit Abstand zueinander sitzen und entsprechend dem geforderten Hygienekonzept die Gastwirtin oder der Gastwirt erhöhte Anforderungen an die Sicherheit für seine Beschäftigten und seine Gäste umzusetzen hat. Jede Bewegung innerhalb der Gaststätte, sei es durch neue Gäste, sei es durch anwesende Gäste oder sei es durch die Beschäftigten selbst, birgt die erhöhte Gefahr einer Übertragung. Aber auch der Weg zu und die Nutzung der Sanitäranlagen selbst stehen im besonderen Fokus bei der Übertragbarkeit des Virus. In der Vergangenheit hat es Infektionsherde in Gaststätten gegeben. Trotz des Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen wird die Maßnahme insgesamt als verhältnismäßig angesehen. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung insgesamt aber auch insbesondere der besonders vulnerablen Gruppen überwiegt die wirtschaftlichen Einbußen, die dadurch für die betroffenen Branchen entstehen. Was eine Gaststätte ist, ergibt sich aus § 1 des Gaststättengesetzes.
Betriebskantinen, die gemäß § 25 GastG nur der Bewirtung der eigenen und auch als solcher namentlich bekannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen und wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, dürfen nach Satz 2 Nummer 1 weiterhin öffnen, soweit dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist, etwa bei Krankenhäusern. Die Erforderlichkeit der Versorgung eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beurteilen, obliegt den Betrieben.
Der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken nach Satz 2 Nummer 2 wird zugelassen, weil eine Übertragung des Virus beim Außerhausverkauf geringer ist, sofern die Gäste beim Abholen der Speisen und Getränke Abstand halten. Dabei dürfen die Gäste die Gasträume nicht betreten. Tische und Stühle – (auch) im Außenbereich der Gaststätte – dürfen nicht für den Verzehr verwendet werden. Sie sind wegzuräumen oder für die Benutzung zu sperren. Wo der Gast seine Speisen oder Getränke verzehrt, ist ihm unbenommen, sofern es nicht in der Gaststätte erfolgt. In sogenannte Drive-In-Restaurants findet ein Außerhausverkauf statt. Beim Außerhausverkauf ist darauf zu achten, dass Personenansammlungen vermieden werden. Auch hier gilt es, das Abstandsgebot nach Absatz 1 einzuhalten. Ein Betreten der Gaststätte nur für den Abholenden zwecks Abholung der Speisen oder Getränke ist erlaubt.
Damit auch Gaststätten die Bewirtung übernehmen können und damit Cateringbetrieben gleichgestellt werden, dürfen sie in Satz 2 Nummer 3 nur insoweit geöffnet bleiben. Das gilt jedoch nur für solche wenigen Veranstaltungen, die nach § 5 – konkret nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 – zugelassen sind.
Beherbergungsbetriebe dürfen nach Satz 2 Nummer 4 für ihre Hausgäste – und nur für diese – Speisen und Getränke wie zum Frühstück oder Abendbrot anbieten. Mit dem Begriff Hausgäste wird im Zusammenhang mit einem Beherbergungsbetrieb klargestellt, dass nur die Beherbergungsgäste bewirtet werden können, die der Beherbergungsbetrieb nach § 17 noch beherbergen darf.
Für die Autobahnraststätten und Autohöfen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes gibt es nach Satz 2 Nummer 5 eine Ausnahmeregelung. Das dient dazu, dass den Kraftfahrern eine Grundversorgung zur Verfügung steht, die auch die Sanitärbereiche umfasst. So wird der Warentransport gewährleistet. Die Autobahnraststätten und Autohöfe sind für jedermann geöffnet.
Zu Absatz 1a
Satz 1 enthält besondere Voraussetzungen für diejenigen Gaststätten, die nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 noch Gäste bewirten dürfen. Hier bedarf es weiterhin eines Hygienekonzeptes und der Erhebung der Kontaktdaten. Ziffer 3 soll der Enthemmung durch übermäßigen Alkoholkonsum entgegenwirken. Nach Ziffer 4 muss das Hygienekonzept weiterhin dem Gesundheitsamt angezeigt werden, sofern beabsichtigt ist, gleichzeitig mehr als 50 Gäste zu bewirten. Ziffer 5 stellt klar, dass der Ausschank alkoholischer Getränke und sein Verzehr ab 21:00 Uhr innerhalb einer Gaststätte unzulässig ist. Das Verbot außerhalb einer Gaststätte ergibt sich bereits aus § 2b. Diese Regelung soll den Gästen einerseits ermöglichen, zum Verzehr des Abendessens ein Glas Wein oder Bier zu konsumieren. Dagegen soll der Verzehr ausschließlich von alkoholischen Getränken zu einer späteren Uhrzeit, z.B. das gemeinsame Trinken an der Hotelbar, verhindert werden.
Satz 2 und 3 regeln aufgrund des stark gestiegenen Infektionsgeschehens eine Maskenpflicht sowohl für Gäste als auch für das Bedienungspersonal im gesamten Bereich der Gaststätte, also Innen und Außenbereiche, Tresen- und Sanitärbereiche. Die Pflicht gilt demnach insbesondere beim Betreten und Verlassen der Gaststätte, beim Warten auf Zuweisung eines Platzes, bei der Bestellung am Tresen oder beim Gang zu und von den Sanitärräumen. Am Tisch ist die Maskenpflicht für Gäste nicht vorgesehen. Hier sitzen die Gäste längere Zeit an ihrem Platz. Ebenso wenig muss das Küchenpersonal außerhalb von Gasträumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gleiche gilt – insofern vergleichbar mit dem Einzelhandel –, wenn sich die Beschäftigten beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung von den Gästen schützen können. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Mund-Nasen-Bedeckung richten sich nach § 2a Absatz 1; damit sind insbesondere Masken mit Ausatemventil verboten.
Die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene für jedermann, das Abstands- und Kontaktverbot nach § 2 und auch die allgemeinen Pflichten für Einrichtungen mit Publikumsverkehr nach § 3 gelten im Übrigen für alle noch geöffneten Gaststätten.
Zu Absatz 2
Zwar darf nach Satz 2 Nummer 2 der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken erfolgen. Hiervon macht Absatz 2 wieder eine Einschränkung beim Verkauf von Alkohol. Dieser ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr am Folgetag verboten. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste wie beispielsweise Pizzaservice, die keine Gaststätten im Sinne von § 1 Gaststättengesetzes sein müssen. Beim Außerhausverkauf ist darauf zu achten, dass Personenansammlungen vermieden werden. Auch hier gilt es das Abstandsgebot nach Absatz 1 einzuhalten. Diese Regelung ist gleichlaufend mit den Regelungen des § 8 Absatz 3 für die Geschäfte des Einzelhandels.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verbietet die Öffnung von Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlicher Einrichtungen, in denen zu Vergnügungszwecken getanzt wird. Als Schank- oder Speisewirtschaft gemäß § 1 Gaststättengesetz dürfen sie unter den Bedingungen des § 7 agieren, d. h. ein Außerhausverkauf von Speisen und Getränken ist möglich. Der Alkoholverkauf ist ab 23.00 Uhr verboten.
Zu § 8 (Einzelhandel)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die speziellen Anforderungen für die Verkaufsstellen des Einzelhandels. Der Großhandel wird von § 8 nicht erfasst und ist zulässig. Wegen der stark steigenden Infektionszahlen müssen auch im Einzelhandel große Einschränkungen vorgenommen werden, um die Kontakte in einem größeren Umfang als bisher zu reduzieren. Wie in der Anfangsphase der Pandemie bleiben nur die für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Verkaufsstellen geöffnet. In diesen Verkaufsstellen ist auch eine Warenausgabe möglich. Banken Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons dürfen auch öffnen, sind jedoch keine Verkaufsstellen des Einzelhandels, sondern Dienstleistungen und daher gemäß § 9 als nicht körpernahe Dienstleistungen erlaubt. Auch Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten können gemäß § 9 öffnen. Der Verkauf von Fahrzeugen und Fahrrädern ist nur gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 zulässig. Auch Abhol- und Lieferdienste sind als Dienstleistungen zulässig. Auch eine Direktvermarktung von Lebensmitteln ist erlaubt. Unter anderem sind Baumärkte zu schließen.
Im Satz 3 wird festgelegt, wie im Falle von Mischsortimenten zu verfahren ist. Es kommt auf den Schwerpunkt des Sortiments für die Entscheidung an, ob die Verkaufsstellen geöffnet bleiben können. Bei einer Abgrenzung von erlaubten zu nicht erlaubten Sortimenten ist maßgeblich, welches überwiegt, mithin mehr als 50 % ausmacht. Die Abgrenzung ist anhand der Verkaufsfläche vorzunehmen. Abweichend kann die Betreiberin oder der Betreiber dem zuständigen Gesundheitsamt auch anhand von Sortiments- und Umsatzangaben nachweisen, dass die erlaubten Sortimentsanteile überwiegen. Ist insofern das Hauptsortiment erlaubt, darf das nicht erlaubte Nebensortiment mitverkauft werden. Es muss nicht abgedeckt werden. Dabei wird erwartet, dass keine Ausweitung der non-food-Produkte im Lebensmitteleinzelhandel über den bisherigen Umfang hinaus erfolgt. Mit der Regelung wird erreicht, dass bestimmte Produkte wie beispielsweise Zigaretten am Markt noch zu erlangen sind. Im umgekehrten Fall, wenn nur das Nebensortiment erlaubt ist, ist die Verkaufsstelle ganz zu schließen. Hierbei hilft es nicht, die nicht erlaubten Sortimentsteile abzudecken. Das führt nicht dazu, dass nun die Verkaufsstelle zu einer erlaubten Verkaufsstelle wird. Bei der Betrachtung ist das ursprüngliche Sortiment einzubeziehen. Ziel der Schließungen ist es, die Anzahl der Verkaufsstellen stark zu reduzieren. Dabei ist mittelbare Folge der Schließung von Verkaufsstellen, dass einzelne Produkte nicht mehr in allen Verkaufsstellen erworben werden können.
Gemäß Satz 4 bedarf es Vorgaben im Hinblick auf die Anzahl von Kundinnen und Kunden in den Geschäften. Die Steuerung erfolgt über die Kundenzahl pro Quadratmeter. Einzig für Lebensmittelgeschäfte gibt es eine Ausnahme. In diesem wichtigen Bereich sollen Warteschlangen vermieden werden, die möglicherweise psychologisch ein übertriebenes Einkaufsbedürfnis (sog. Hamstern) von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen hervorrufen könnte. Überwiegend besteht ein Sortiment aus Lebensmitteln, wenn es über 50 % des Sortiments ausmacht. Bei der Berechnung der Verkaufsflächen wird sich an der baurechtlichen Rechtsprechung zu Verkaufsflächen im Zusammenhang mit der Großflächigkeit eines Handelsbetriebes im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baunutzungsverordnung angelehnt.
Zu Absatz 2
Die bloße Ausgabe von im Fernabsatz – etwa im Internet oder per Telefon – verbindlich gekauften Waren ist auch bei Verkaufsstellen gemäß Nummer 1 möglich, die ansonsten schließen müssen. Auch die Bezahlung kann anlässlich der Abholung erfolgen, da sie nicht zum Abschluss des Kaufvertrags gehört, sondern zu dessen Erfüllung. Eine Warenausgabe innerhalb geschlossener Räume darf nur erfolgen, wenn sie jeweils nur von einer Kundin oder einem Kunden betreten werden. Im Übrigen gilt Absatz 5, wonach auch vor und in Warenausgabestellen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ansammlungen von Kundinnen und Kunden darf es nicht geben; auch im Rahmen einer Warenausgabe gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1. Auch eine Auslieferung der Ware ist zugelassen.
Zu Absatz 3
Darüber hinaus müssen Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen ein Hygienekonzept im Sinne von § 4 Absatz 1 erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass es zu keinen Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Auch wenn keine Pflicht hierzu besteht, bietet es sich an, auf die Anzahl der Kontrollkräfte und deren Aufgaben zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung einzugehen. Als Kontrollkräfte können dabei auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftes eingesetzt werden, sofern sie dabei jedoch parallel zur Kontrolltätigkeit keine Verkaufs- und Beratungstätigkeit im Geschäft vornehmen. Bei Ein-Personenbetrieben (zum Beispiel inhabergeführte Einzelhandelsbetriebe ohne weiteres Personal oder Geschäften mit nur einer im Ladenlokal beschäftigten Person) kann die im Verkaufsraum anwesende Person sowohl die Kontroll- als auch die Verkaufstätigkeit wahrnehmen. Weiterhin wird vorgegeben, dass Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich vorhanden sind. § 8 gilt auch für die Verkaufsstellen bei Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Handwerkerinnen und Handwerkern.
Satz 3 regelt das Verkaufsverbot von Alkohol zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr am Folgetag. Mit dem Genuss von Alkohol gehen besondere Gefahren einher. Seine enthemmende Wirkung führt häufig in Gruppen zu einer Unterschreitung des Abstandsgebotes und der Nichteinhaltung von Hygieneregeln. Dies soll aufgrund des fortschreitenden Infektionsgeschehens in der Nacht soweit wie möglich zumindest von gewerblicher Seite unterbunden werden. Wie auch beim Außerhausverkaufsverbot bei Gaststätten gemäß § 7 dürfen auch Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte keinen Alkohol in der Nacht verkaufen. Unzulässig ist auch die Ausgabe von Alkohol nach 23 Uhr, wenn er bereits vor 23 Uhr im Fernabsatz verkauft worden ist (z.B. durch „click and collect“).
Zu Absatz 4
Weil in Einkaufszentren und Outlet-Centern Geschäfte konzentriert vorhanden sind, bedarf es in Absatz 4 besonderer zusätzlicher Regelungen für deren Betreiberinnen und Betreiber, damit auch steuernd in die Flächen vor den einzelnen Geschäften eingegriffen wird. Hierzu müssen die Betreiberinnen und Betreiber dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorlegen und sich genehmigen lassen, bevor das Einkaufszentrum oder das Outlet-Center betrieben werden darf. Ihre Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten, ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Satz 3. In den Einkaufszentren oder im Outlet-Center dürfen nur solche Verkaufsstellen öffnen, die gemäß Absatz 1 öffnen können.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Kundinnen und Kunden sowie das Personal auf denjenigen Flächen, auf denen mit Kundinnen und Kunden Kontakte entstehen können. Dies betrifft auch Theken- und Tresenbereiche. Das Ausweiten der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um dem aktuellen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen. In Sozial- und Gemeinschafträumen, die ausschließlich dem Personal zugänglich sind, gilt diese Pflicht nicht. Darüber hinaus ist Personal von der Maskenpflicht befreit, wenn dieses beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung durch Kundinnen oder Kunden geschützt ist. Mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und während des gesamten Aufenthaltes in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren sowie auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese gilt auch vor den Verkaufs- und Warenausgabenstellen und deren Parkplätze. Damit ist der unmittelbare Nahbereich der Eingänge gemeint.
Näheres zu der qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung findet sich in § 2a Absatz 1a. Die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber sowie die Betreiberinnen und Betreiber des Einkaufszentrums oder des Outlet-Centers haben im Rahmen ihres Hausrechtes mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die Kundinnen und Kunden ihrer Verpflichtung nachkommen. Die Ausübung des Hausrechts bedeutet, dass sie notfalls den Aufenthalt der Kundinnen und Kunden in dem Geschäft oder dem Einkaufszentrum bzw. Outlet-Center beenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Kundinnen und Kunden gibt, die nach § 2a Absatz 1 Satz 5 nicht verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Zu § 9 (Dienstleistungen)
§ 9 gilt für Dienstleistungen, die von Dienstleisterinnen und Dienstleistern, Handwerkerinnen und Handwerkern, Gesundheitshandwerkerinnen und Gesundheitshandwerkern erbracht werden. In der Überschrift wird der Oberbegriff „Dienstleistungen“ verwendet. Inhaltlich ist damit keine Veränderung zur früheren Überschrift „Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker“ verbunden.
Zu Absatz 1
Die Erbringung von Dienstleistungen ohne Körperkontakt ist zulässig. Bei diesen eher sachbezogenen Leistungen wie denen eines Dachdeckers, Installateurs oder Schornsteinfegers ist der Abstand zum Kunden von ca. 1,5 Metern unproblematisch einhaltbar. Die Dienstleisterinnen oder der Dienstleister üben die Tätigkeit ohne die Zuarbeit der Kundinnen und Kunden aus. Für diese Tätigkeiten gelten nur die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 2 und § 3.
Die Erbringung von Dienstleistungen mit Körperkontakt ist grundsätzlich unzulässig. Bei diesen eher personenbezogenen Leistungen geht der unmittelbare Kundenkontakt mit stark erhöhten Risiken einer Übertragbarkeit des Coronavirus einher, insbesondere weil sie innerhalb des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgeführt werden. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die aus medizinischen oder aus pflegerischen Gründen erforderlich sind.
Vom Verbot betroffen sind folglich im Grundsatz beispielsweise Nagel,- Kosmetik- oder Tattoo-Studios, Massagestudios sowie Friseurleistungen. Ausnahmen sind nur deshalb vorgesehen, weil sie notwendig sind. Das betrifft die medizinisch bedingten Dienstleistungen die von den Gesundheits- und Heilberufen sowie den Gesundheitshandwerkerinnen und Gesundheitshandwerkern wie Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikerinnen und Zahntechniker ausgeführt werden. Auch die Fußpflege, die im Rahmen der Podologie erfolgt, ist eine medizinisch notwendige Dienstleistung. Massagestudios müssen schließen, es sei denn, sie sind physiotherapeutisch aufgrund eines ärztlichen Rezeptes tätig. Medizinisch notwendige Dienstleistungen sind auch solche, die zur Verhinderung von Verletzungen im Zusammenhang mit künstlichen Nägeln oder Piercings erfolgen.
Pflegerisch notwendige Dienstleistungen sind ebenfalls zulässig. Gemeint sind solche Dienstleistungen, die erfolgen müssen, weil Personen aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit die Tätigkeiten nicht selbst durchführen können.
Zu Absatz 2
Dienstleisterinnen und Dienstleister haben besondere Voraussetzungen zu erfüllen, wenn sie am Gesicht der Kundin oder des Kunden tätig sind. Mit der Formulierung „abweichend von Absatz 1“ wird klargestellt, dass die Verpflichtung der Kundin oder des Kunden, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht gilt, weil dies naturgemäß bei Tätigkeiten an ihrem oder seinem Gesicht nicht möglich ist. Solche Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. In diesem Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt besteht eine hohe abstrakte Gefahr für das Übertragungsrisiko des Coronavirus. Je länger der Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt dabei andauert, desto stärker steigt die Gefahr für eine Übertragung. Kennzeichnend für das SARS-CoV-2 Coronavirus ist nämlich seine Verbreitung über Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen besonders übertragen werden (siehe auch § 2a Absatz 1). Eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP 2-Maske ohne Ausatemventil; höherwertig als der medizinische Mund-Nasen-Schutz [sogenannte Operationsmaske]) stellt beispielsweise eine solche geforderte Schutzmaßnahme dar, sofern sie durch eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschild bzw. -visier ergänzt wird. In dieser Kombination werden die Voraussetzungen an die besonderen Schutzmaßnahmen erfüllt, die die Übertragung des Coronavirus im Sinne von § 9 Satz 1 ausschließen. Was eine solche partikelfiltrierende Halbmaske konkret ist, lässt sich auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Erfahrung bringen. Ein Tragen der medizinischen sogenannten FFP2- oder FFP3-Masken mit Auslassventil ist dabei nicht gestattet. Sie schützt die Kundinnen und Kunden nicht. Nähere Ausführungen zum alltäglichen Gebrauch solcher Masken über einen Zeitraum von 30 Minuten hinaus finden sich in den DGUV Regeln 112-190, vom Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Auf die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird hingewiesen. Nicht zu verwechseln ist die partikelfiltrierende Halbmaske mit der Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a Absatz 1. Sie reicht nicht aus und stellt insofern keine besondere Schutzmaßnahme nach Satz 1 dar.
Die strengen Anforderungen nach Satz 1 gelten nach Satz 2 nicht in den Fällen, in denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei der Kundin oder beim Kunden eine fachgerechte Ausführung der erbetenen Tätigkeit nicht erfolgen kann. Beispielsweise kann es notwendig sein, dass eine hörgeschädigte Kundin oder ein hörgeschädigter Kunde das Lippenbild der Hörakustikerin oder des Hörakustikers sehen muss. Hier bedarf es jedoch annähernd ähnlich effektiver Schutzmaßnahmen.
Besondere Regelungen für die Gesundheits- und Heilberufe sind in dieser Verordnung nicht notwendig. Die Vorgaben ergeben sich bereits aus deren eigenen Regularien.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift betrifft das Verhältnis zum generellen Verbot von Verkaufsstellen des Einzelhandels in § 8 Absatz 1 Satz 1. Dieses Verbot soll für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe nicht gelten, wenn sie zwar Waren verkaufen, der Umfang des Verkaufs gegenüber der Dienstleistungstätigkeit aber von untergeordneter Bedeutung ist. Optikerinnen und Optiker oder Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker werden beispielsweise von dieser Norm erfasst.
Zu Absatz 4
Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt werden weiterhin untersagt. Es bedarf weiterhin einer erheblichen Reduzierung von Kontakten. Ohne eine weit gefächerte Kontaktbeschränkung droht eine akute Gesundheitsnotlage und eine Überforderung des Gesundheitssystems. Zu diesen weit gefächerten Maßnahmen gehört auch das Verbot im Bereich der Prostitution.
Was ein Prostitutionsgewerbebetrieb ist, ergibt sich aus § 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600).
Zu § 10 (Freizeit- und Kultureinrichtungen)
Zu Absatz 1
Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Diese Regelung dient der Kontaktminimierung. Als Beispiele zählen die in § 10 Absatz 1 genannten Einrichtungen. Lottoannahmestellen, die ihr Angebot als Nebensortiment in den Verkaufsstellen vertreiben, sind keine Wettannahmestellen im Sinne dieser Verordnung und dürfen geöffnet bleiben. Zu Freizeiteinrichtungen, die zu schließen sind, zählen im Übrigen auch Autokinos, Tierparks, Zoos und Wildparks und Aquarien. Aus redaktionellen Gründen wurden gewerbliche Angelseen aufgenommen. Hier gab es Auslegungsfragen, ob diese Einrichtungen als Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen zu schließen sind. Dies wurde nunmehr klargestellt. Die Aufrechterhaltung der Schließung von Sonnenstudios ist auch weiterhin gerechtfertigt, um die Kontakte, die im Zusammenhang des Besuches eines Sonnenstudios entstehen, zu minimieren. Eine Ungleichbehandlung zu körpernahen Dienstleistungen ist gerechtfertigt, da bei vielen körpernahen Dienstleistungen die Kundinnen und Kunden auf die Tätigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters angewiesen sind, um die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
Zu Absatz 2
Frei zugängliche Spielplätze unter freiem Himmel werden aus sozialen Gründen von Absatz 1 ausgenommen. Für Spielplätze ist nach Satz 2 ein Hygienekonzept zu erstellen. Um hier pragmatische und umsetzbare Lösungen vor Ort zu erreichen, hat das Sozialministerium „Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in den Kommunen“ veröffentlicht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 gestattet die Ausleihe und Rückgabe von Medien bei Bibliotheken analog des „click and collect“ beim Einzelhandel.
Zu § 11 (Sport)
§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz.
Zu Absatz 1
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.
Der Sport darf dabei nur außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2.
Zu Absatz 2
Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnessstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Auch Personaltraining in Fitnessstudios ist untersagt.
Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.
Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation sind keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso sind Trainingsgeräte in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation keine „Fitnessstudios“.
Sämtliche Sportanlagen einschließlich Golf- und Bolzplätzen und Skateparks sind ebenfalls geschlossen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Tiersportanlagen. Diese müssen geöffnet bleiben, da zum Beispiel Pferden aus Gründen des Tierschutzes die Möglichkeit zur Bewegung eingeräumt werden muss.
Das Betreten geschlossener Sportanlagen zum Zwecke der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader mit umfasst.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt eine Ausnahme, um professionelle Sportausübung zu ermöglichen.
Zu § 12 (Bildungseinrichtungen und -angebote)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen sowie für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen zu erlassen. Von der Verordnungsermächtigung umfasst sind auch Regelungen zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Schule und zurück. Möglich sind auch Regelungen über Teilbereiche des Schulweges, etwa von der nächsten Haltestelle bis zum Schulgelände. In der Rechtsverordnung können auch von § 12 abweichende Pflichten von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern oder anderen Personen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Pflichten zum Einhalten von Mindestabständen oder von Gruppengrößen geregelt werden. Auch können Abweichungen von § 18 Absatz 1 für Fahrten in Schulbussen geregelt werden.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bleibt befugt, weitergehende Empfehlungen und Hinweise zu erteilen, zum Beispiel zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch über die rechtlichen Vorgaben hinaus.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass die Vorgaben dieser Verordnung wie beispielsweise das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 und das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 für Schulen und Hochschulen nicht gilt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die entsprechende Anwendung des § 2 Absatz 3 der Hochschulen-Corona-Verordnung für Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 gelten für die hier genannten Bereiche die Vorschriften über berufsbildende Schulen entsprechend, die sich derzeit aus der Schulen-Coronaverordnung ergeben. Das bedeutet, dass die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung und die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung ermöglicht wird, sofern diese der Vorbereitung auf eine Prüfung im aktuellen Ausbildungsjahr dient. Gleiches gilt für auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht für Meisterprüfungen und Berufsabschlüsse.
Die Prüfungen für die in Absatz 4 genannten Angebote sind nach § 12a Satz 3 erlaubt.
Zu § 12a (Außerschulische Bildungsangebote)
Außerschulische Bildungsangebote sind untersagt, soweit die Teilnehmer dafür anwesend sind. Zulässig bleiben daher insbesondere digitaler Fernunterricht, digitale Fernangebote, wie bei Arbeitsmarkt- und Qualifikationsprojekten.
Außerschulische Angebote umfassen sämtliche Bildungsangebote und Bildungsstätten, die nicht unter § 12 fallen. Dazu zählen zum Beispiel das Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume, Einrichtungen zur Berufsvorbereitung, Volkshochschulen und andere Einrichtungen der Weiterbildung, Einrichtungen zur Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, Fahrschulen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und andere qualifizierte Anbieter.
Das Verbot umfasst Bildungsangebote, die in Schleswig-Holstein stattfinden, unabhängig vom Sitz der Anbieterin oder des Anbieters. Beispielsweise dürfen keine praktischen Fahrstunden im schleswig-holsteinischen Straßenverkehr durchgeführt werden, auch wenn die Fahrschule ihren Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein hat.
Zu § 13 (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen)
Zu Absatz 1
Sämtliche rituellen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind mit bis zu 100 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume gestattet. Gemeint sind vor allem Kirchen, Synagogen, Moscheen und ähnliche Räumlichkeiten. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Ausübung der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Absatz 2 des Grundgesetzes. Gerade zur effektiven Kontaktminimierung ist es aber erforderlich, die Teilnehmerzahl von Gottesdiensten zu begrenzen. Die maximale Teilnehmerzahl gilt dabei unabhängig von der Größe der Kirche. Dies ist durch das Ziel der Kontaktminimierung gerechtfertigt. Für dieses Ziel spielt es keine Rolle, dass in sehr großen Kirchen, wie z.B. dem Lübecker Dom, auch eine größere Zahl von Gläubigen unter Einhaltung des Abstandgebotes Platz fänden. Verstöße gegen diese Bestimmung sind im Übrigen nicht bußgeldbewehrt. Es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 3:
Einhaltung des Abstandsgebotes,
Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
für die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept.
Zudem sind spätestens bei Beginn der rituellen Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Außerdem ist bei rituellen Veranstaltungen von allen Teilnehmenden mit Ausnahme der Leitung der Veranstaltung eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei darf die Mund-Nasen-Bedeckung kurzfristig abgenommen werden, soweit dies zur Ausübung der liturgischen Handlung erforderlich ist wie z.B. bei der Entgegennahme des Abendmahls. Die Pflicht gilt zudem nicht für die Leitung der rituellen Veranstaltung.
Vor der Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern (mit Ausnahme von Trauergottesdiensten) ist das Hygienekonzept spätestens zwei Werktage vorher der zuständigen Gesundheitsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss bei späteren Veranstaltungen nur dann wiederholt werden, wenn das Hygienekonzept zwischenzeitlich geändert worden ist.
Zu Absatz 2
Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten dieselben Vorgaben wie für rituelle Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Zur Trauerfeier gehört die eigentliche Zeremonie, nicht aber eine anschließende Bewirtung. Für Gottesdienste anlässlich von Bestattungen und Trauerfeiern gilt Absatz 1. Die Anzeigepflicht aus Absatz 1 gilt nicht für Bestattungen und Trauergottesdienste.
Zu § 14 (Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser)
Zu Absatz 1
§ 14 Absatz 1 definiert die Anforderungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann ergänzende Empfehlungen veröffentlichen. Externe Personen im Sinne des § 14 Absatz 1, Satz 3, Nummer 2 sind solche Personen, deren Aufenthalt in der Einrichtung nicht aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist. Dies können sowohl persönliche Besucherinnen und Besucher (im engeren Sinne) für Einrichtungsbewohnerinnen und -bewohner sein, als auch beispielsweise Dienstleisterinnen und Dienstleister wie Lieferantinnen und Lieferanten oder Friseurinnen und Friseure.
Sofern zubereitete Speisen in Kantinen oder Kiosken verabreicht werden, sind sie Gaststätten nach dem Gaststättengesetz. Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 7 dieser Verordnung. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist damit aktuell unzulässig.
Für reine Betriebskantinen und die tägliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner gilt § 7 nicht. Hier gelten nur die allgemeinen Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber nach § 3 sowie die allgemeinen Vorschriften für jede und jeden nach § 2. Das Abstandsgebot ist einzuhalten. Betriebskantinen sind solche, die Speisen nur an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verabreichen. Sofern externe Gäste hinzukommen, sind es gemäß § 25 Gaststättengesetz keine Betriebskantinen mehr.
Zu Absatz 2
Für die Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.
Zu § 14a (Krankenhäuser)
In § 14 a werden die Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die Krankenhäuser mit einem staatlichen Versorgungsauftrag – also zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V – definiert. In der Pandemie haben diese Krankenhäuser wesentliche Aufgaben.
Wie alle anderen Einrichtungen auch, müssen die Krankenhäuser Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung der Infektionen zu verhindern. Dieses liegt – entsprechend der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz – weitgehend in der Zuständigkeit der jeweiligen Krankenhausträgerin oder des jeweiligen Krankenhausträgers. Dabei sind auch (externe) Dienstleisterinnen und Dienstleister zu berücksichtigen, die ihr Angebot nach den weiteren Vorgaben dieser Verordnung erbringen können. Das Ministerium veröffentlicht Empfehlungen bzw. Handreichungen für einen ausreichenden Infektionsschutz in Krankenhäusern.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird geregelt, dass alle Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag diesen auch während der Pandemie so weit wie möglich erfüllen müssen. Insbesondere die psychiatrische und somatische Notfallversorgung ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird geregelt, dass die Krankenhäuser, die im Intensivregister des Landes registriert sind, jederzeit einzelne COVID-19 Fälle sowohl intensivmedizinisch wie auch auf Normalstation versorgen können müssen. Es gilt also – wie in der allgemeinen Notfallversorgung auch – dass ein Intensivbett zu jedem Zeitpunkt frei sein muss.
Zu Absatz 3 und 4
In Absatz 3 und 4 wird die sogenannte Ampel definiert. Bei niedrigen Infektionszahlen und einer niedrigen Inanspruchnahme der stationären Versorgung, müssen die Kapazitäten der normalen Versorgung ausreichen (weiße Stufe). Dies entspricht den Vorhaltungen des Absatzes 2. Steigen die Infektionszahlen an und ist in der Folge eine höhere Inanspruchnahme der stationären Kapazitäten zu erwarten, wird das Ministerium feststellen, dass größere Kontingente an Intensivbetten freizuhalten sind. In der grünen Stufe sind dieses insgesamt 25% der Intensivkapazitäten mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung, bezogen auf die von den Krankenhäusern am 1. März 2020 im Intensivregister gemeldeten Intensivkapazitäten. In der weißen und grünen Stufe können die Kapazitäten auch im Cluster übergreifend bereitgestellt werden, d.h. die Versorgung kann sich auf ein oder mehrere Krankenhäuser innerhalb eines Clusters konzentrieren. Bei einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen sind – wiederum nach Feststellung des Ministeriums – die Intensivkapazitäten auf 45% aufzustocken. Im jeweils notwendigen Ausmaß müssen elektive Behandlungen dann ausgesetzt werden. Innerhalb eines Clusters sowie mit geeigneten Kliniken außerhalb des Clusters, wie z. B. Beleg- und Fachkrankenhäuser, können Kooperationen eingegangen werden, um die Versorgungssituation zu verbessern. Dieses hat keine Auswirkungen auf die jeweiligen Versorgungsaufträge wie sie im Feststellungsbescheid verfügt sind.
Für die unter Absatz 2 genannten Krankenhäuser wird das Ministerium in seiner Funktion als Krankenhausplanungsbehörde die Feststellungsbescheide der Krankenhäuser um die bereit zu haltenden Intensivkapazitäten im Rahmen der Ampel ergänzen. Damit ist diese Aufgabe Teil des staatlichen Versorgungsauftrages.
Zu § 15 (Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege)
Wesentliche Regelungstatbestände dieses Bereiches sind hier normsystematisch als Voraussetzungen des Betriebes definiert. Darüber hinaus ergehen über die zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere durch das für Gesundheit zuständige Ministerium, weiterhin zu beachtende Hinweise und Empfehlungen. Weitergehende im Einzelfall gemäß dem regionalen Infektionsgeschehen gebotene Maßnahmen trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 2).
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden parallel wesentliche allgemeingültige Regelungen für die voll- und teilstationäre Pflege nach § 71 Absatz 2 SGB XI (einschließlich stationärer Hospize, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung Pflegebedürftiger, insbesondere im Sinne von Unterstützungsangeboten im Alltag nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung – AföVO) vom 10. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 9) oder Gruppenangebote ambulanter Dienste nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI getroffen. Ambulant pflegerisch versorgte Wohnformen, wie z.B. betreutes Wohnen, werden nicht erfasst, da es sich bei diesen um privates Wohnen in der eigenen Häuslichkeit mit Versorgung durch ambulante Dienste handelt.
Die erfassten Einrichtungen und Dienste haben nach Nummer 1 ein individuelles Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Dazu müssen sie als nach § 36 Absatz 1 IfSG zur Vorhaltung von Hygieneplänen verpflichtete Einrichtungen und Dienste ihre Hygienepläne entsprechend anpassen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 5). Im Falle von vollstationären Einrichtungen hat das Hygienekonzept mindestens konkrete Vorgaben über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen (vgl. Begründung zu Nummer 2 und 5) sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens und des Selbstbestimmungsrechts der versorgten Personen verhältnismäßige Regelungen zur Ermöglichung des Betretens durch externe Personen in den Einrichtungen vorzusehen. Mit dem Bestandteil des Hygienekonzeptes zu Besuchen (Besuchskonzept) ist vor allem den grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungs- und Teilhaberechten der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Es wird insoweit auch auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), zur grundsätzlichen Gewährleistung dieser Rechte hingewiesen, insb. §§ 1, 14 und 16 SbStG.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat u.a. Handlungsempfehlungen für Besuche veröffentlicht, in denen Hinweise zur Umsetzung in den Einrichtungen gegeben werden (Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/P/pflege/schwerpunkt_pflege_corona.html).
Externe Personen sind sowohl persönliche Besucherinnen und Besucher (im engeren Sinne) für Einrichtungsbewohnerinnen und -bewohner, als auch weitere externe Personen wie z.B. Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen, wie Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister, Lieferantinnen und Lieferanten.
Für alle externen Personen, die die Einrichtung betreten, sieht Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 a vor, sowie zwingend das Vorliegen eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Voronavirusvor Für externe Personen, die voraussichtlich engeren Kontakt mit einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben werden, wird das Tragen einer Maske der Standards FFP 2, N95 oder KN95 dringend empfohlen.
Nummer 3 regelt mit Verweis auf die entsprechende Norm der Verordnung (§ 4 Absatz 2) die Pflicht, Kontaktdaten zu erheben.
Mit Nummer 4 wird ein Betretungsverbot für alle Personen ausgesprochen, die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweisen. Damit soll die Möglichkeit einer Einschleppung des Virus in die Einrichtung minimiert werden.
Nummer 5 regelt die Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sowohl angestellte als auch externe, d.h. vor allem Zeitarbeitskräfte) der Einrichtungen. Dieses Personalscreening mittels PoC-Antigentest im Sinne der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) des Bundes in der jeweils gültigen Fassung soll auf Grundlage eines einrichtungsindividuellen Testkonzepts durchgeführt werden. Die Landesregierung hat hierzu ein Muster-Testkonzept zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt und zur Verwendung bei der Abrechnung der außerordentlichen Mehraufwendungen gegenüber den Pflegekassen zur Verfügung gestellt (Muster-Testkonzept und Antragsvordruck zur Umsetzung der Nationalen Teststrategie (Coronavirus-Testverordnung – TestV) zur Anwendung von Antigen-Tests in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege und EGH (Stand: 17.12.2020) (PDF 98KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)). Die bisherige Soll-Regelung wird nun in eine verbindliche Verpflichtung umgewandelt, da die Einrichtungen seit Mitte Dezember Zeit hatten, alle notwendigen Maßnahmen personeller, räumlicher und sächlicher Art zu ergreifen, um die Durchführung von Tests vor Ort in den Einrichtungen und in Verantwortung der Einrichtung zu ermöglichen.
Ergänzt wird eine qualifizierte Maskenpflicht aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern sollen sie eine Maske der Standards FFP 2, N 95 oder KN 95 verwenden.
Gemäß Nummer 6 ist pro Bewohnerin und Bewohner zwei namentlich gegenüber der vollstationären Einrichtung zu benennenden und dort zu registrierenden persönlichen Besuchspersonen regelmäßig der Besuch der jeweiligen Bewohnerin oder des Bewohners zu ermöglichen. Damit sind persönliche Kontaktpersonen wie Familienmitglieder, Freundinnen und Freunde und Bekannte umfasst, nicht dagegen Personen, die die Bewohnerinnen und Bewohner etwa aus beruflichen Gründen aufsuchen. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung als allgemeiner Regelung, die auch für die Einrichtungen gilt, dürfen die von Nummer 6 erfassten Besucherinnen und Besucher grundsätzlich nur einzeln die Bewohnerin oder den Bewohner aufsuchen, um den Vorgaben der Kontaktbeschränkungen zu entsprechen. Auch Besucher nach Nummer 6 sind „externe Personen“ im Sinne von Nummer 2. Daher sind persönliche Besuche von der vorherigen Durchführung eines Antigen-Tests durch die Einrichtung oder der freiwilligen Beibringung eines entsprechenden negativen Testergebnisses abhängig zu machen. Für Tests, die nicht vor Ort vorgenommen wurden und deren genauer Ausstellungszeitpunkt am Vortag (Uhrzeit) daher unbestimmt ist, gilt, dass ein Testergebnis am Tag der Ausstellung und dem drauffolgenden Kalendertag akzeptiert werden darf. Testende Einrichtungen sollen den Getesteten auf Anfrage das Testergebnis zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellen.
Ausnahmsweise darf die Einrichtung ohne das Vorlegen eines entsprechenden Testergebnisses betreten werden, wenn dies z.B. aus sozialethischen Gründen erforderlich ist, um unbillige Härten im Einzelfall zu verhindern (besonderer rechtfertigender Grund). Dies liegt z.B. vor, wenn eine Sterbebegleitung erfolgen soll. Unter diesen Umständen darf auch eine Person die Einrichtung betreten, die nicht zu den zuvor namentlich registrierten Besuchspersonen zählt. Dies kann insbesondere dann geboten sein, wenn die registrierte persönliche Besuchsperson zur praktischen Verwirklichung ihres Besuchsrechts aufgrund ihrer physischen oder kognitiven Verfasstheit oder ihres Alters der unterstützenden Begleitung durch eine weitere Person bedarf (z.B. Besuchsperson hochbetagt/gebrechlich oder minderjährig). Diese Begleitperson kann, wenn eine Begleitung durch eine Person aus dem Haushalt der Besuchsperson nicht in Betracht kommt, auch aus einem weiteren Haushalt stammen (z.B. Bundesfreiwilligendienst Leistende).
Nach Nummer 7 müssen Einrichtungen dafür Sorge tragen, dass entsprechende Tests für Besucherinnen und Besucher ab dem 1. Februar 2021 nunmehr verpflichtend möglichst vor Ort in der Einrichtung angeboten und durchgeführt werden können. Da nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 TestV i.V.m. § 150 Absatz 2 SGB XI neben den Sachkosten in der Höhe von 9 € je Test auch Durchführungskosten (insbesondere Personalkosten) in Höhe von 9 € je Test von den Pflegekassen erstattet werden (bei einer Einrichtung mit 100 zu Pflegenden sind so bspw. 27.000 € pro Monat für Personalkosten erstattungsfähig), sollen diese erstattungsfähigen Kosten nicht Dritten, insbesondere nicht Besucherinnen oder Besuchern oder den versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft zur Einhaltung der Infektionshygiene Vorgaben zur diagnostischen Symptomabklärung bei (Wieder-)Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in eine stationäre Einrichtung sowie zur Einzelunterbringung von vor Ort symptomatisch werdenden Bewohnerinnen und Bewohnern.
Satz 1 gilt für das Auftreten entsprechender Symptomatik (Verdachtsfall) bei Bewohnerinnen und Bewohnern einer Einrichtung. Bewohnerinnen und Bewohner, die akute respiratorische Symptome jeder Schwere oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen (Verdachtsfälle) sind danach in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einzelunterbringung endet wiederum, wenn in Einzelunterbringung befindliche Personen einen negativen SARS-CoV-2-Test aufweisen und keine anderweitigen medizinischen Gründe dem entgegenstehen.
Satz 2 gilt im Verdachtsfall für die Erstaufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner. Sie müssen zum Nachweis ihrer Infektionsfreiheit bzgl. des Coronavirus einen negativen PCR-Test vorweisen – nur dann dürfen sie in die vollstationäre Einrichtung aufgenommen werden.
Bewohnerinnen oder Bewohnern, die nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung erneut aufgenommen werden sollen und Symptome für eine SARS-CoV-2-Erkrankung aufweisen, müssen dafür ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen.
Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 15 Empfehlungen erlassen. Sie haben empfehlenden Charakter. Insbesondere wird auf die folgenden Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege“,
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handreichung für Einrichtungen der Tagespflege“,
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Muster-Hygienekonzept i.S.d. § 4 Absatz 1 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Gruppenangebote im Rahmen des SGB XI“.
Zu § 15a (Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen)
Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 gelten die in § 15 Absatz 1 und 2 geregelten Vorgaben hinsichtlich der Erstellung eines Hygienekonzepts (einschließlich Vorgaben zu Testungen und von Besuchsregelungen), dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher, der Erhebung von Kontaktdaten sowie dem Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend. Die Ausnahmen aus § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, d.h. die Geltung lediglich des allgemeinen Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 sowie des Gebots aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, gelten für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind. Wenn pflegerische Leistungen nach dem SGB XII vollzogen werden oder es sich um besonders vulnerable Personen handelt, sollte auch hier das höhere Schutzniveau von FFP-2-Masken zum Einsatz kommen. Die Frage, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handelt, ist anhand der Hinweise des RKI und einschlägiger medizinischer Quellen zu beurteilen.
Des Weiteren gelten für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe die Vorgaben zur Testpflicht für Personal und der Besucher, zur Vorlagepflicht eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durch Besucherinnen und Besucher sowie zum pflichtigen Anbieten der Testung durch die Einrichtung entsprechend.
Die Regelungen aus § 15 Absatz 2 zur Erst-und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zur Einzelunterbringung von symptomatischen Bewohnerinnen und Bewohnern gelten ebenfalls für die Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Anforderungen an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten. In Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten kann der Betrieb unter Auflagen stattfinden. Voraussetzung dazu ist die Erstellung eines Hygienekonzepts gemäß § 4 Absatz 1, das dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen ist. Die im Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 zu regelnden Maßnahmen können in den nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG erforderlichen einrichtungsbezogenen Hygieneplan aufgenommen werden. Nähere Anforderungen und die Ausgestaltung des Hygienekonzepts regelt die Handreichung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren “ Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten in Schleswig-Holstein – Betrieb unter Auflagen“, welches empfehlenden Charakter hat. Für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot. Des Weiteren ist im Sinne von Kontaktvermeidung und Verhindern eines Viruseintrages der Zutritt nur von für den Betrieb erforderliche Personen zulässig. Ausnahmen gelten für Besuche, die behinderungsbedingt, heilpädagogisch oder pflegerisch notwendig sind.
Absatz 3
Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe gelten durch die Verweisungen in Absatz 3 folgende Regelungen:
Erstellung eines Hygienekonzepts nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 (einschließlich Vorgaben zu Testungen und von Besuchsregelungen),
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher,
die Erhebung von Kontaktdaten sowie
ein Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen.
Die Ausnahmen aus § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, d.h. die Geltung lediglich des allgemeinen Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 sowie des Gebots aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind. Die Frage, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handelt, ist anhand der Hinweise des RKI und einschlägiger medizinischer Quellen zu beurteilen.
Zu Absatz 4
Gemäß Absatz 4 ist auch für Frühförderstellen die verpflichtende Erstellung eines Hygienekonzepts, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher, insbesondere während Therapien bzw. Maßnahmen sowie das Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen vorgeschrieben.
Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 15a Empfehlungen erlassen. Sie haben empfehlenden Charakter. Insbesondere wird auf die folgenden Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe“,
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Öffnung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten in Schleswig-Holstein – Regelbetrieb unter Auflagen“.
Das Sozialministerium stellt seine jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise auf der Website der Landesregierung zur Verfügung. Weitergehende spezifische Vorgaben und Maßnahmen, insbesondere um dem jeweiligen aktuellen Infektionsgeschehen versorgungsbereichsspezifisch zu begegnen und den Betrieb der betroffenen Versorgungsbereiche in einem dem Infektionsgeschehen angemessenen Umfang aufrechterhalten zu können, können im Bedarfsfall regionsspezifisch durch die zuständigen Behörden vor Ort getroffen werden (§ 20 Absatz 2 Satz 1).
Zu § 16 (Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe)
Zu Absatz 1
§ 16 regelt die Voraussetzungen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, soweit diese Einrichtungen nicht bereits den Vorgaben des IfSG als Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG unterfallen.
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe müssen auch unter den gegebenen Rahmenbedingungen ermöglicht werden, sofern und soweit sie aus dringenden Kinderschutzgesichtspunkten erforderlich sind. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind und bleiben verpflichtet, den Kinderschutz durch die Aufrechterhaltung von im Einzelfall zwingend gebotene Maßnahmen und Angeboten fortzuführen. Dies kann im Einzelfall auch Kleingruppenangebote mit erzieherischen beziehungsweise pädagogisch-therapeutischen Angeboten betreffen (Spezielle Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Aufsuchende erzieherische Hilfen etc.)
Aus Infektionsschutzgesichtspunkten essentiell ist auch hier die Aufstellung von Hygienekonzepten nach § 4 Absatz 1 als Voraussetzung auch dieser Angebote.
Ausnahmen vom Abstandsgebot möglich sind nur möglich, wenn der Zweck des Angebotes dies erfordert. Trägerinnen und Träger sind so flexibel und können situations- und einzelfallgerecht Angebote planen.
Zu Absatz 2
Für Kindertagesstätten und ähnliche Betreuungsangebote (Ferienbetreuung, betriebliche Notfall-Betreuungsangebote etc.) wird ein Betretungsverbot erlassen. Zur Aufrechterhaltung der Betreuungsmöglichkeiten werden Möglichkeiten zur Notbetreuung geschaffen und die Voraussetzungen dafür beschrieben. Ausnahmen zur zulässigen Gruppengröße sind unter Beachtung der räumlichen Situation in der Einrichtung und der Möglichkeit zur Kontaktminimierung in Abstimmung mit der betriebserlaubniserteilenden Behörde möglich. Die Notbetreuung ist grundsätzlich im Rahmen der regulär betreuenden Einrichtung anzubieten und zu gewährleisten.
Personen, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung erforderlich sind, werden explizit vom Betretungsverbot ausgenommen. Erziehungsberechtige sind unter denselben Voraussetzungen vom Betretungsverbot ausgenommen, d.h. die Begleitung eines Kindes während der Eingewöhnung bleibt ebenso zulässig. Allen weiteren externen Personen ist der Zutritt zu verwehren.
Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten werden. Bei Kooperationen von zwei Angeboten der Kindertagespflege mit bis zu zehn Kindern ist die gemeinschaftliche Nutzung von Funktions- und Nebenräumen weiterhin zulässig.
Zu Absatz 3
Absatz 3 beschreibt die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Notbetreuung. Um hier Transparenz und Sicherheit zu schaffen, werden die berechtigten Personengruppen beschrieben, so dass die Personen vor Ort konkret bestimmt werden können. Es gilt, dass Eltern das Angebot nur in Anspruch nehmen können, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist. Sofern dies nicht der Fall ist, reicht es aus, dass nur ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist oder eine der Alternativen von Absatz 3 gegeben ist. In den Fällen der Ziffer 2 entscheidet grundsätzlich das zuständige Jugendamt. Zudem können Kinder betreut werden, wenn die Fachkräfte der Einrichtung in Abstimmung mit den Eltern dies aus Kindeswohlaspekten heraus für notwendig erachten.
Zu Absatz 4
Soweit nach § 45 SGB VIII betriebserlaubte Einrichtungen betrieben werden, sind hier die nach § 36 IfSG vorzuhaltenden Hygienepläne maßgebend, sodass diese Einrichtungen nach Absatz 4 von den Regelungen der Verordnung ausgenommen werden. Die Verpflichtung aller Mitarbeitenden in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Erziehungshilfe über § 2a Absatz 3 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geht indes an Erfordernissen der praktischen Arbeit in Jugendhilfe-Einrichtungen vorbei. Die Regelung des § 2a Absatz 3 ist auch hinsichtlich ihrer Ausnahmen für Arbeit mit Kindern in Einrichtungen nicht anwendbar, da es einen festen Arbeitsplatz, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich aufhalten, aufgrund der Tätigkeit nicht gibt.
Im Rahmen von Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Erziehungshilfeeinrichtungen wird empfohlen, dass alle erwachsenen Personen – und somit auch die pädagogischen Fachkräfte – eine Mund-Nasenbedeckung tragen, wo immer dies möglich ist. Dabei können die pädagogischen Fachkräfte in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z.B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. Im Kontext von Erziehungshilfeeinrichtungen kommt hinzu, dass der Arbeitsplatz gleichzeitig zuhause und Rückzugsort der dort lebenden Kinder ist. Der Weg der Empfehlung und Beratung über die gegebenen Strukturen der Jugendhilfe erscheint hier sachgerecht und angemessen, um Infektionsschutz, Kinderschutz und pädagogische Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen.
Zu Absatz 5
Nach Absatz sollen die Regelungen zur Maskenpflicht in Schulen auch in Horten gelten, die sich auf dem Schulgelände befinden. Die für Schulen geltenden Ausnahmen finden entsprechende Anwendung. Dabei sind die Kohorten von der Einrichtungsleitung zu definieren. Den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Schulen-Coronaverordnung genannten Unterrichtsräumen entsprechen die Horträume, den dort genannten an der Schule tätigen Personen entsprechen die im Hort tätigen Personen.
Zu § 17 (Beherbergungsbetriebe)
Beherbergungsbetriebe dürfen zu touristischen und anderen privaten Zwecken nicht mehr geöffnet sein. Wie aus § 17 Nummer 3 ersichtlich ist, dürfen Gäste nur noch zu beruflichen, medizinischen oder zu zwingenden sozial-ethischen Zwecken beherbergt werden. Mit der engen Ausnahme des Sozial-Ethischen sind beispielsweise unabweisbare Übernachtungen anlässlich von Bestattungen oder bei der Sterbebegleitung gemeint. Bei den medizinischen Gründen ist neben der eigenen Betroffenheit auch beispielsweise die Begleitung von minderjährigen Kindern unter 14 Jahren bei einem Krankhausaufenthalt miterfasst.
Der Grundrechtseingriff ist zur Vermeidung einer Gesundheitsnotlage angemessen. Auf die Ausführungen zu A. Allgemein wird verwiesen. Die Beschränkung der Beherbergung auf bestimmte Personengruppen ist in diesem Fall das mildeste Mittel. Die Einschränkung der Beherbergung stellt einen Beitrag dazu dar, Kontakte auf das notwendige Maß zu beschränken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung der Beherbergung in anderen Bundesländern und die stark eingeschränkte Möglichkeit zu Auslandsreisen dazu führen, dass sich Touristen in den Gebieten konzentrieren, in denen touristische Reisen mit Unterbringung noch möglich sind. Würde also Schleswig-Holstein die touristische Beherbergung zulassen, würde dies zwangsläufig zu vermehrten Reisen nach Schleswig-Holstein führen. Die damit einhergehenden vermehrten Kontakte und höhere Menschendichte würden zwangsläufig zu erhöhten Ansteckungsgefahren führen. Hygienekonzepte und die allgemeinen Regelungen zum Schutz der Ausbreitung der Pandemie würden eine Ansteckungsgefahr lediglich reduzieren, aber nicht gänzlich ausschließen.
Eine Differenzierung nach dem Zweck der Beherbergung ist aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt, da die Untersagung der Unterbringung für Gäste, die aus beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Gründen reisen, einen schwerwiegenderen Eingriff darstellen würde im Vergleich zu touristisch oder aus anderen privaten Zwecken Reisenden.
Die Vorschrift gilt für sämtliche Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen. Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die ihre Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen. Vergleichbar hierzu sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze unter besonderen Bedingungen kein Beherbergungsbetrieb und zwar nur dann nicht, wenn dort dauerhaft gecampt wird. In Anlehnung an das Bauordnungsrecht muss der Wohnwagen, das Wohnmobil, das Campingzeit oder das Campinghaus quasi als eine ortsfeste Anlage zu werten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn sie unbewegt bleiben und der Stellplatz bzw. die Unterkunft langfristig, d. h. für mindestens 5 Monate, gemietet wird, In diesem Sinne sind auch Sportboothäfen keine Beherbergungsbetriebe, sofern die Liegeplätze langfristig vermietet werden.
Da nur der Gast weiß, ob er zu beruflichen oder zu medizinischen Zwecken eine Beherbergung aufsucht, wird von ihm eine Bestätigung verlangt, dass er nur aus diesen Gründen beherbergt werden soll. Eine falsche Bestätigung ist bußgeldbewehrt. Auch die Beherbergung trotz Kenntnis des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Für Beherbergungsbetriebe gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen des § 3:
Einhaltung des Abstandsgebotes,
Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
für Toiletten gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiches sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Sämtliche Beherbergungsbetriebe müssen zudem ein Hygienekonzept erstellen und Kontaktdaten erheben. Für beides gelten die allgemeinen Vorgaben nach § 4.
Gastronomische Dienste dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 7 angeboten werden. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 dürfen u.a. nur Hausgäste in der Beherbergung essen und trinken.
Zu § 18 (Personenverkehre)
Zu Absatz 1
Die Regelung in Absatz 1 betrifft die Nutzung des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (Bus, Bahn, Schiff, Schulbusse) und Taxen oder damit vergleichbare öffentliche Angebote in Schleswig-Holstein. Die Personenverkehre nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Beförderung von Personen im Linienverkehr im Sinne von § 42 Personenbeförderungsgesetz. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Es geht um die Befriedigung der Nutzerinnen und Nutzer nach Verkehrsnachfragen. Das Verkehrsmittel wird nicht auf diejenigen nach § 1 Personenbeförderungsgesetz begrenzt, sondern umfasst auch Eisenbahnen und Schiffe, sofern sie im Linienverkehr verkehren. Auch Flugreisen werden von Absatz 1 erfasst, sofern sie im Linienverkehr erfolgen. Das umfasst sowohl die Flugreisen zwischen Städten nach einem festgelegten Flugplan als auch Urlaubsflugreisen, unabhängig davon, ob die Urlauberin oder der Urlauber eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter oder nur den Urlaubsflug gebucht haben. Bei grenzüberschreitendem Personenverkehr sind die Regelungen des jeweiligen Landes zu berücksichtigen.
Das Abstandsgebot im Sinne von § 2 Absatz 1 ist auch in allen Verkehrsmitteln möglichst einzuhalten. Die Unterschreitung des Mindestabstandes ist nach Satz 1 zulässig. Sie sollten jedoch erst erfolgen, wenn wegen Belegung im ganzen Verkehrsmittel die Unterschreitung des Mindestabstandes notwendig wird. Die Unterschreitung des Mindestabstandes liegt daran begründet, dass die Kundinnen und Kunden auf die Beförderung im Linienverkehr angewiesen sind, um beispielsweise rechtzeitig zur Arbeit oder zur Schule gelangen zu können. Anderenfalls drohen Engpässe und Ansammlungen vor den Verkehrsmitteln ohne Einhaltung des Mindestabstandes, die epidemiologisch zu vermeiden sind. Auch lässt sich die Auslastung des jeweiligen Verkehrsmittels im Linienverkehr schwierig planen und eine kurzfristige Ausweitung des Angebotes kaum realisieren. Im Rahmen einer Abwägung ist ausnahmsweise die Unterschreitung des Abstandsgebotes erlaubt.
Die Regelung in Satz 2 verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer – im Regelfall die Passagiere – von Angeboten des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (Bus, Bahn, Schiff, Flugzeuge, Schulbusse) und Taxen oder damit vergleichbare öffentliche Angebote in Schleswig-Holstein zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen Bedeckung. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können, um Mitpassagierinnen und Mitpassagiere, Fahrpersonal oder Kontrollpersonal und anderweitiges Personal, dass im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr eingesetzt wird, zu schützen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten des Fahrzeugs bzw. an der geöffneten Tür desselben und gilt für die gesamte Fahrtdauer. Dies gilt auch für Passagierinnen und Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, so lange sie sich auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein befinden. Die Ausnahmen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 3 für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Personen mit Beeinträchtigung sind dabei zu beachten. Im Übrigen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Bahnhöfen gemäß § 2a Absatz 2.
Die Maskenpflicht richtet sich dabei an den Kunden- bzw. Nutzerkreis und nicht an das Fahrpersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z.B. durch Trennwände bereits heute sichergestellt.
Mit Satz 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Personennah- und -fernverkehr nicht in allen Fällen die Verpflichtung notwendig ist, Mund und Nase zu bedecken. Dies gilt beispielsweise in Schiffskabinen oder in den Fahrzeugen auf Autofähren, die über den Nord-Ostsee-Kanal oder zu den Nordseeinseln fahren, sofern sie ihre Fahrzeuge oder Kabinen nicht verlassen und somit keinen Kontakt zu weiteren Personen haben.
Im Übrigen finden gemäß Satz 4 die allgemeinen hygienischen Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr keine Anwendung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Regelungen gewerblich angebotene Reiseverkehre im touristischen Bereich, die in Abgrenzung zu Absatz 1, nicht im Linienverkehr angeboten werden. Fahrten von Bürgerinnen und Bürger beispielsweise mit dem eigenen PKW zu touristischen Zwecken werden ausdrücklich nicht erfasst. Auch ist es ihr oder ihm nicht verboten zu reisen. Entscheidend für den touristischen Zweck ist die gewerbliche Zielrichtung der Anbieterin oder des Anbieters, nicht der Nutzungszweck der oder des einzelnen Reisenden. Es geht um Ausflugsfahrten im Sinne von § 48 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wobei die Verkehrsmittel nicht auf diejenigen des Personenbeförderungsgesetzes begrenzt sind. Neben den Reisebussen sind auch Bahnen, Schiffe und Flugzeuge von Absatz 2 erfasst. Ausflugsfahrten sind demnach Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Auch Gruppenreisen zu Erholungsaufenthalten im Sinne von § 48 Absatz 2 PBefG sind nach Absatz 2 verboten. Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind kraft ihrer Zielrichtung Veranstaltungen mit Freizeitcharakter. Solche sind in § 5 Absatz 2 Satz 2, da sie nicht der Unterhaltung dienen, mit Inkrafttreten der entsprechenden Corona-BekämpfVO seit dem 2. November 2020 verboten. Aufgrund der stark gestiegenen Infektionszahlen sollen alle nicht notwendigen Aktivitäten reduziert werden. Das gilt auch für nicht notwendige touristische Reisen. Entsprechend müssen die Gaststätten und die Beherbergungen dem Grunde nach schließen und das in allen Ländern. Gerade Reisebusse bieten solche seit dem 2. November 2020 nicht mehr gewollten touristischen Reisen an. § 18 Absatz 2 stellt das klar.
Auch sind weiterhin touristische Nutzungen von Kreuzfahrtschiffen bzw. die angebotenen Kreuzfahrten nicht erlaubt. Das Verbot gilt bereits seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Corona-BekämpfVO vom 2. November 2020, weil Kreuzfahrtangebote in der Gesamtsumme als Beherbergungsbetrieb, Unterhaltungsveranstaltung und als Freizeiteinrichtung anzusehen sind, die nicht zulässig sind. Zudem gilt es, die Reisen zu touristischen Zwecken zu reduzieren. Das touristische Erlebnis steht bei Kreuzfahrten ausdrücklich im Vordergrund. § 18 Absatz 2 stellt das klar. Vom Verbot sind nicht Situationen erfasst, die der Abwehr einer Notlage dienen. Hier gilt der Vorrang des höherrangigen internationalen Rechts, was auch das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer einschließlich des Nord-Ostsee-Kanals betrifft.
Zu § 19 (Kritische Infrastruktur)
Die Regelung der kritischen Infrastruktur ist notwendig, weil Erlasse auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes daran anknüpfen, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Dies kann als Rechtsfolge nach sich ziehen, dass Notbetreuung für pflegebedürftige Angehörige oder für Kinder in Anspruch genommen werden kann.
Die Bereiche der kritischen Infrastrukturen sind in Absatz 2 enumerativ aufgeführt.
Zu § 20 (Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gibt den Gesundheitsbehörden die Möglichkeit, auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der §§ 5 bis 18 der Verordnung zuzulassen. Diese Öffnungsmöglichkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Durch diese Befugnis können die Behörden unbillige Härten im Einzelfall verhindern. Neu in Absatz 1 Nummer 2 wurde eine Ausnahmemöglichkeit eingefügt für den Fall, dass Vorschriften der Verordnung der Pandemiebekämpfung entgegenstehen. So kann insbesondere Handwerkern, welche am Aufbau der Impfzentren beteiligt sind, erlaubt werden, Baumärkte aufzusuchen und zu betreten, um dort Materialien einzukaufen, die zum Aufbau der Impfzentren erforderlich sind.
Zu Absatz 2
Satz 1 weist deklaratorisch auf die Möglichkeit der zuständigen Behörden hin, weitergehende Maßnahmen nach § 28 IfSG zu treffen. In bestimmten Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die zuständigen örtlichen Behörden Regelungen treffen müssen, die über die Regelungen der Verordnung hinausgehen.
Satz 2 nennt als Beispielsfall Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus. So kann der Fall eintreten, dass es wetterbedingt zu einer großen Ansammlung von Tagestouristinnen und Tagestouristen kommt. Um der Ausbreitung eines möglichen Infektionsgeschehens vorzubeugen, kann es dann erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden schnell steuernd eingreifen können. Einen weiteren Beispielsfall bildet die Beschränkung des Bewegungsradius bei hoher Inzidenz.
Sofern die zuständigen Behörden Allgemeinverfügungen planen, haben sie gemäß Satz 3 diejenigen Regelungsinhalte, die sie zu erlassen beabsichtigen, dem Gesundheitsministerium mindestens einen Tag vor der Bekanntgabe mitzuteilen. Das Gesundheitsministerium hat dann die Möglichkeit zu prüfen, ob die Maßnahmen zweck- und verhältnismäßig sind. Es wird zudem in die Lage versetzt, rechtzeitig auf mögliche zielführendere Maßnahmen hinzuwirken.
Zu § 21 (Ordnungswidrigkeiten)
Aufgrund § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz können in der Verordnung bußgeldbewehrte Tatbestände formuliert werden. Dies erfolgt, soweit es für eine wirksame Durchsetzung der für den Infektionsschutz wesentlichen Ver- und Gebote unerlässlich ist.
Zu § 22 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Die Geltungsdauer der Verordnung ist auf wenige Wochen begrenzt. Aufgrund der mit der Verordnung verbundenen Grundrechtseingriffe ist es notwendig, dass die Einschränkungen nur so lange gelten, wie dies unbedingt erforderlich ist. Eine Geltungsdauer von wenigen Wochen für die Verordnung hat sich bewährt. Nach diesem Zeitraum lässt sich daher abschätzen, welchen Einfluss die getroffenen Maßnahmen auf die Entwicklung der Infektionszahlen haben.
Quelle: Webseite des Landes Schleswig-Holstein